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Schadensersatz bei arglistiger Täuschung durch einen Dritten

BGHVI ZR 325/0918.01.2011unveröffentlicht

BGB §§ 249, 823

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Schlagwörter zur Erschließung

Schadensersatz bei arglistiger Täuschung durch einen Dritten; vorgetäuschte Dachsanierung bei Grundstückskauf; Erhaltungsinteresse; Erfüllungsinteresse

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Der gegen einen Dritten gerichtete Schadensersatzanspruch des arglistig getäuschten Käufers gemäß § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 263 StGB ist darauf gerichtet, so gestellt zu werden, wie er stünde, wenn die Täuschung nicht erfolgt wäre (Abgrenzung zum Senatsurteil vom 25. November 1997 - VI ZR 402/96).

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

I. (...) 4 Das angefochtene Urteil hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung stand.

8 a) Ob ein zu ersetzender Vermögensschaden vorliegt, ist nach der sogenannten Differenzhypothese grundsätzlich durch einen Vergleich der infolge des haftungsbegründenden Ereignisses eingetretenen Vermögenslage mit derjenigen, die sich ohne dieses Ereignis ergeben hätte, zu beurteilen (Senatsurteil vom 3. Juli 1984 - VI ZR 264/82 -, VersR 1984, 944; BGH, Beschluss vom 9. Juli 1986 - GSZ 1/86, BGHZ 98, 212, 217; BGH, Urteile vom 15. Dezember 1982 - VIII ZR 315/80 -, BGHZ 86, 128, 130; vom 10. Dezember 1986 - VIII ZR 349/85 -, BGHZ 99, 182, 196; vom 30. Mai 2000 - IX ZR 121/99 -, NJW 2000, 2669, 2670 [insoweit in BGHZ 144, 343 nicht abgedruckt] und vom 26. September 1997 - V ZR 29/96 -, VersR 1998, 906). Der nach § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 263 StGB zum Schadensersatz Verpflichtete hat lediglich den Differenzschaden zu ersetzen (vgl. BGH, Urteil vom 10. März 2010 - VIII ZR 65/09 -, NJW-RR 2010, 1579 Rn. 15 m. w. N.; Staudinger/Schiemann, BGB [2005], § 249 Rn. 195; Staudinger/Matusche-Beckmann, BGB [2004], § 437 Rn. 56; Schermaier, JZ 1998, 857 f. [Anm. zum Senatsurteil vom 25. November 1997 - VI ZR 402/96 -, VersR 1998, 245 = JZ 1998, 855 = MDR 1998, 266]). Davon zu unterscheiden ist der Anspruch auf Ersatz des Erfüllungsinteresses. Dieses ist zu ersetzen, wenn der Anspruchsinhaber verlangen kann, so gestellt zu werden, als ob eine Verbindlichkeit ordnungsgemäß erfüllt worden wäre. Da die deliktische Haftung nicht an das Bestehen einer Verbindlichkeit und deren Nicht- oder Schlechterfüllung anknüpft, stellt sich im Deliktsrecht die Frage nach dem Erfüllungsinteresse als solche nicht (vgl. MünchKommBGB/Oetker, 5. Aufl., § 249 Rn. 125). Der deliktische Schadensersatzanspruch richtet sich allein auf das „Erhaltungsinteresse" (Lange/Schiemann, Schadensersatz, 3. Aufl., S. 67, § 2 IV 4.).

9 Das gilt für die deliktische Haftung grundsätzlich auch dann, wenn sie neben einer vertraglichen Schadensersatzpflicht besteht. Der durch eine unerlaubte Handlung Geschädigte hat grundsätzlich keinen Anspruch darauf, besser zu stehen, als er stünde, wenn der Schädiger die unerlaubte Handlung nicht begangen hätte (vgl. Reinicke/Tiedtke, Kaufrecht, 8. Aufl., S. 323 Rn. 867). Dieser Grundsatz findet bei einem Kaufvertrag jedenfalls dann Anwendung, wenn dieser aufgrund falscher Angaben eines Dritten zustande gekommen ist. Die im Gewährleistungsrecht verankerte Besserstellung des Käufers (vgl. § 463 BGB a. F.) ist nur gerechtfertigt, weil sie auf einem Rechtsgeschäft beruht, denn nur dieses, nicht aber die unerlaubte Handlung, kann den Käufer besser stellen, als er vorher stand. Der Käufer kann nur von dem Verkäufer Erfüllung oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen. Die unerlaubte Handlung eines Dritten kann nicht dazu führen, dass dieser haftungsrechtlich wie ein Verkäufer behandelt wird (Tiedtke, DB 1998, 1019, 1020; Schaub, ZEuP 1999, 941, 951 f.).

10 Allerdings muss der Differenzschaden nicht notwendigerweise geringer sein als das positive Interesse des Geschädigten an der Vertragserfüllung. So ist anerkannt, dass die Anwendung der Differenzhypothese in dem Fall, in dem der Geschädigte nachweist, dass er ohne die für den Abschluss des Vertrages ursächliche Täuschungshandlung einen anderen, günstigeren Vertrag - mit dem Verkäufer oder einem Dritten - abgeschlossen hätte, im Ergebnis das Erfüllungsinteresse verlangen kann, und zwar deswegen, weil der Schaden in diesem Ausnahmefall dem Erfüllungsinteresse entspricht (vgl. Tiedtke, aaO., S. 1019; Rust, NJW 1999, 339; Imping, MDR 1998, 267 [Anm. zum Senatsurteil vom 25. November 1997 - VI ZR 402/96, aaO]).

11 b) Nach diesen Grundsätzen geht das Berufungsgericht zutreffend davon aus, dass der Kl. verlangen kann, so gestellt zu werden, wie er stünde, wenn der Bekl. ihn nicht über den tatsächlichen Umfang der durchgeführten Dacharbeiten getäuscht hätte. Mithin könnte er gegebenenfalls beanspruchen, so gestellt zu werden, als habe er den Kaufvertrag über das Grundstück nicht abgeschlossen. Einen Anspruch auf Rückabwicklung des Vertrages macht er jedoch nicht geltend. Vielmehr will er das Kaufgrundstück behalten und daneben den ihm „aus dem Erwerb entstandenen Schaden" ersetzt erhalten. Diesen Schaden will er anhand der Kosten berechnen, die nach seiner Behauptung zur Mängelbeseitigung erforderlich sind. In der Sache ist sein Begehren mithin darauf gerichtet, so gestellt zu werden, als wäre das Dach der Gewerbehalle, wie vom Bekl. vor Vertragsabschluss erklärt, tatsächlich erneuert worden. Damit beansprucht er aber das Erfüllungsinteresse, denn er möchte im Ergebnis so gestellt werden, als hätte die Verkäuferin den Kaufvertrag ordnungsgemäß erfüllt. Ein solcher Anspruch steht ihm jedenfalls gegenüber dem Bekl. als Drittem nach den für Ersatzansprüche aus unerlaubter Handlung gemäß § 249 Satz 1 BGB a. F. maßgebenden Grundsätzen der Differenzhypothese nicht zu.

12 c) Ohne Erfolg macht die Revision geltend, der Kl. habe zumindest einen Anspruch auf den Betrag von 18.227,56 € (35.650 DM), der ihm in erster Instanz zuerkannt worden sei. Das Landgericht hat der Schadensbestimmung ersichtlich die für die Berechnung der Minderung maßgebende Vorschrift des § 472 Abs. 1 BGB a. F. zugrunde gelegt. Es hat dabei nicht beachtet, dass für den vom Kl. gegen den Bekl. geltend gemachten Schadensersatzanspruch aus unerlaubter Handlung nicht die Regeln des kaufrechtlichen Gewährleistungsrechts zur Anwendung gelangen. Vielmehr ist der Schaden, wie dargelegt, nach der sogenannten Differenzhypothese durch einen Vergleich der infolge des haftungsbegründenden Ereignisses eingetretenen Vermögenslage mit derjenigen, die sich ohne dieses Ereignis ergeben hätte, zu beurteilen. Dafür, dass der Kl. einen geminderten Kaufpreis hätte zahlen müssen, wenn der Bekl. nicht erklärt hätte, dass das Dach der Gewerbehalle vor kurzem erneuert worden sei, ist jedoch nichts ersichtlich. Sachvortrag dazu zeigt die Revision auch nicht auf. Soweit sie geltend macht, nach ständiger Rechtsprechung könne der Käufer den Wertunterschied zwischen der mangelfreien und der mangelhaften Sache durch Ermittlung der für eine Herrichtung des Kaufgegenstands in einen mangelfreien Zustand erforderlichen Kosten berechnen, lässt sie außer Acht, dass der Kl. gegen den Bekl. keine kaufrechtlichen Gewährleistungsansprüche hat und der von ihm allein auf unerlaubte Handlung gestützte Schadensersatzanspruch eben nicht auf das Erfüllungsinteresse gerichtet ist.

13 d) Etwas anderes lässt sich auch nicht der früheren höchstrichterlichen Rechtsprechung entnehmen. Der vom Berufungsgericht zitierten Entscheidung des Reichsgerichts (RG, Urteil vom 10. November 1921 - VI 195/21 -, RGZ 103, 154) lag ein mit dem vorliegenden Fall nicht vergleichbarer Sachverhalt zugrunde. Soweit das Reichsgericht in älteren Urteilen angenommen hat, der deliktische Anspruch des getäuschten Käufers könne ausnahmsweise auf das positive Interesse gerichtet sein (RG, Urteile vom 12. November 1904 - V 227/04 -, RGZ 59, 155, 157; vom 28. März 1906 - V 356/05, RGZ 63, 110, 112; und vom 2. Oktober 1907 - V 8/07 -, RGZ 66, 335, 337), betrafen die zugrunde liegenden Fallgestaltungen nicht die Haftung eines Dritten aus unerlaubter Handlung (vgl. Schaub, aaO. S. 952). Auch die vom Berufungsgericht zitierte Entscheidung des VIII. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs (BGH, Urteil vom 29. Oktober 1959 - VIII ZR 125/58 -, NJW 1960, 237, 238) betraf allein die Haftung des Verkäufers. Die Frage, ob der Käufer, der den Kaufvertrag wegen arglistiger Täuschung angefochten hat, von dem Verkäufer gemäß § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 263 StGB das positive Interesse verlangen kann, ist dort erörtert, letztlich aber offen gelassen worden. Soweit in dem Senatsurteil vom 25. November 1997 (VI ZR 402/96, aaO.) in einer für das Ergebnis der Entscheidung nicht tragenden Bemerkung zum Umfang des Anspruchs des Käufers auf Schadensersatz aus unerlaubter Handlung Abweichendes ausgeführt ist, wird daran nicht festgehalten.

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Der bei Abschluss eines Grundstückskaufvertrages durch einen Dritten getäuschte Käufer kann von diesem (nur) verlangen, so gestellt zu werden, als wenn der Kaufvertrag nicht abgeschlossen worden wäre (sog. Erhaltungsinteresse); ein Anspruch auf Ersatz des Erfüllungsinteresses besteht nicht.

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Der Beklagte, der bei Abschluss des Grundstückskaufvertrages einer der beiden Geschäftsführer der Verkäuferin war, hatte dem Kläger mehrfach erklärt, dass das Dach der mitverkauften Gewerbehalle kurz zuvor erneuert worden sei; tatsächlich waren nur oberflächliche Ausbesserungsarbeiten vorgenommen worden. Nachdem es in der Folgezeit zu Durchfeuchtungen gekommen war, verlangte der Kläger von der Verkäuferin und dem Beklagten Schadensersatz im Umfang der zur Mängelbeseitigung notwendigen Kosten.

Das Urteil

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Das Landgericht Wuppertal gab der gegen den Beklagten gerichteten Klage in Höhe von rd. 18.000 € teilweise statt, die auf Zahlung weiterer 83.000 € gerichtete Berufung zum OLG Düsseldorf hatte keinen Erfolg, hingegen jedoch die Berufung des Beklagten, die zur vollständigen Klageabweisung führte. Der BGH wies die vom OLG zugelassene Revision zurück. Ob ein zu ersetzender Vermögensschaden vorliege, sei nach der sog. Differenzhypothese durch einen Vergleich der infolge des haftungsbegründenden Ereignisses eingetretenen Vermögenslage mit derjenigen, die sich ohne dieses Ereignis ergeben hätte, zu beurteilen. Der wegen unerlaubter Handlung zum Schadensersatz Verpflichtete habe lediglich den Differenzschaden zu ersetzen, nicht jedoch das Erfüllungsinteresse, das nur der Vertragspartner verlangen könne. Das gelte auch dann, wenn neben der deliktischen Haftung eine vertragliche Schadensersatzpflicht bestünde. So liege der Fall auch hier; der Kläger könne deshalb nur beanspruchen, so gestellt zu werden, als habe er den Vertrag nicht abgeschlossen. Der geltend gemachte Anspruch laufe jedoch auf das Erfüllungsinteresse hinaus, das der Kläger nicht verlangen könne.