veraMietrecht · Immobilien · Eigentum
zurück zur Suche

Schadensersatz wg. Beschädigung von Baumaterialien durch Mitarbeiter einer anderen Baufirma, Repräsentantenhaftung, Drittschadensliquidation

KG21 U 1064/2008.01.2021GE 2021, 698

BGB §§ 31, 280 Abs. 1, 823, 831

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Werden die Materialien eines Bauunternehmers auf einer Baustelle durch Mitarbeiter eines anderen Unternehmers, zu dem er nicht in einer Vertragsbeziehung steht, beschädigt, so steht dem Geschädigten grundsätzlich kein Schadensersatzanspruch aus eigenem Recht gegen den anderen Unternehmer zu.

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

Der Kl. nimmt die Bekl. auf Schadensersatz in Anspruch. Die A XXX GmbH (im Folgenden: A) beauftragte den Kl. mit der Herstellung und dem Einbau von Fenstern und Türen auf dem Bauvorhaben N XXX in Potsdam. Auf der Baustelle war auch die Bekl. tätig, die von der A mit anderen Bauleistungen beauftragt war. Der Kl. behauptet unter Beweisantritt, Mitarbeiter der Bekl. hätten auf der Baustelle von ihm angelieferte Fensterbänke beschädigt. Dadurch sei ihm ein Schaden von rund 12.000 € entstanden. Er meint, ihm stehe deshalb ein Schadensersatzanspruch gegen die Bekl. aus § 831 BGB zu. Die Bekl. stellt dies in Abrede. Sie bestreitet die Beschädigung durch ihre Mitarbeiter und trägt vor, sie habe auf der Baustelle nur verlässliche und seit Jahren erprobte Kräfte eingesetzt, die ihr Meister, Herr L, und ihr Geschäftsführer eingewiesen und kontrolliert hätten. Das Landgericht hat diese Klage abgewiesen. Die Berufung hatte keinen Erfolg.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Der mit der Klage geltend gemachte Schadensersatzanspruch steht dem Kl. aus keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu.

1. Der Klageanspruch ergibt sich nicht aus § 823 Abs. 1 BGB.

Allerdings ist die Annahme des Landgerichts unzutreffend, wonach der Kl. die Beschädigung der Bauteile durch Arbeiter der Bekl. nicht substantiiert dargelegt habe; dies ist in der Klageschrift in ausreichender Form und unter Beweisantritt geschehen. Aus diesem Vorbringen lässt sich eine Haftung der Bekl. aus § 823 Abs. 1 BGB aber nicht ohne Weiteres ableiten, denn sie ist eine juristische Person. Deshalb führt nicht das Fehlverhalten eines jeden Mitarbeiters zu ihrer eigenen deliktischen Haftung aus § 823 Abs. 1 BGB. Vielmehr setzt diese entweder gemäß § 31 BGB das deliktische Verhalten eines gesetzlichen Organs der Bekl. (also ihres Geschäftsführers) oder über den Wortlaut von § 31 BGB hinaus das Verhalten einer Person voraus, der „durch die allgemeine Betriebsregelung und Handhabung bedeutsame, wesensmäßige Funktionen der juristischen Person zur selbständigen, eigenverantwortlichen Erfüllung zugewiesen sind, sodass sie die juristische Person im Rechtsverkehr repräsentiert“ (BGH, Urteil vom 14. März 2013, III ZR 296/11, BGHZ 196, 340, Rn. 12; Urteil vom 5. März 1998, III ZR 183/96, Rn. 18 jeweils m.w.N.; Ellenberger in: Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch, 80. Aufl., 2021, § 31 BGB, Rn. 6; Leuschner in: Münchener Kommentar zum BGB, 8. Aufl., 2018, § 31 BGB, Rn. 14; Wagner in: Münchener Kommentar zum BGB, 8. Aufl., 2020, § 823 BGB, Rn. 120; sog. Repräsentantenhaftung).

Diese Voraussetzung ist hier nicht erfüllt. Aus dem Vortrag des Kl. ergibt sich nicht, dass der Geschäftsführer der Bekl. oder ein Repräsentant, für den sie deliktsrechtlich einzustehen hätte, für die Beschädigung der Fenster bzw. Fensterbretter verantwortlich sein könnte. Auch wenn diese Schäden unterstellt werden, können sie ebenso durch die individuelle Nachlässigkeit einfacher Mitarbeiter, die nicht als „Repräsentanten“ der Bekl. anzusehen sind, verursacht worden sein.

2. Aus § 831 Abs. 1 BGB kann der Klageanspruch ebenfalls nicht hergeleitet werden. Auch in diesem Zusammenhang kann zugunsten des Kl. unterstellt werden, dass Mitarbeiter der Bekl. die Fensterbretter beschädigt hätten, denn die Bekl. hätte sich von einer Haftung gemäß § 831 Abs. 1 Satz 2 BGB exkulpiert.

Die Bekl. hat vorgetragen, sie habe auf der Baustelle nur verlässliche und seit Jahren erprobte Mitarbeiter eingesetzt, die ihr Meister, Herr L, und ihr Geschäftsführer eingewiesen und kontrolliert hätten. Der Kl. hat demgegenüber nur darauf verwiesen, dass ihm dieser Herr L zugesagt haben soll, die Schäden zu übernehmen. Darin liegt kein Bestreiten des Bekl.vortrags. Eine solche Zusage kann unterschiedliche Gründe haben, etwa, dass Herr L irrtümlich davon ausgegangen ist, die Bekl. hafte auch gegenüber Dritten, die keine Vertragspartner sind, für Handlungen ordnungsgemäß überwachter einfacher Mitarbeiter, denen keine bedeutsame Aufgaben zur eigenverantwortlichen Erfüllung übertragen sind, die also keine „Repräsentanten“ der Bekl. sind. Dieser Irrtum ist nicht selten anzutreffen, offenkundig unterliegt ihm auch der Kl. in der Berufungsbegründung. Er lässt keinen Rückschluss auf eine unterbliebene Überwachung zu, deshalb ist der bloße Verweis des Kl. hierauf auch kein entsprechendes Bestreiten.

Dass der Kl. die Exkulpation der Bekl. nicht bestritten hat, ist ihm spätestens seit dem Urteil des Landgerichts bekannt, wo das Landgericht sein Vorbringen ebenfalls so gewertet hat. Es hätte ihm daher oblegen, das Bestreiten spätestens in der Berufungsbegründung nachzuholen. Dies ist nicht geschehen.

3. Schließlich ist der Anspruch des Kl. auch nicht aus § 280 Abs. 1 BGB begründet.

a) Dem Kl. steht ein solcher Anspruch nicht als originär eigenes Recht zu. Da keine Vertragsbeziehungen zwischen ihm und der Bekl. bestehen, käme solch ein eigener vertraglicher Schadensersatzanspruch des Kl. nur in Betracht, wenn er als Dritter in den Schutzbereich des Vertrags der Bekl. mit der A einbezogen wäre (Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter). Wenn dem so wäre, und wenn Mitarbeiter der Bekl. drittschützende Sorgfaltspflichten aus deren Vertrag mit der A verletzt hätten, hätte der Kl. einen eigenen Anspruch gegen die Bekl., da diese sich dann von der Pflichtverletzung ihrer Mitarbeiter als ihrer Erfüllungsgehilfen (§ 278 BGB) anders als im Fall des Anspruchs aus § 831 BGB nicht exkulpieren könnte.

Allerdings sind diese Voraussetzungen hier nicht erfüllt. Dazu müsste der Vertragspartner der Bekl., die A, entweder für das „Wohl und Wehe“ des Kl. verantwortlich sein und ihm zu Schutz und Fürsorge verpflichtet sein oder zumindest ein erkennbares besonderes Interesse daran haben, dass ihr eigener Schutz aus dem Vertrag mit der Bekl. auf den Kl. ausgeweitet wird (Grüneberg in: Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch, 80. Aufl., 2021, § 328 BGB, Rn. 17a m.w.N.). Davon ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht auszugehen (BGH, Urteil vom 30. September 1969, VI ZR 254/67; Grüneberg in: Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch, 80. Aufl., 2021, § 328 BGB, Rn. 31). Entscheidender Gesichtspunkt ist dabei, dass der Unternehmer, dessen Werkleistung oder dessen Materialien durch einen anderen Unternehmer beschädigt wurden, der auf derselben Baustelle tätig ist, auf eine solche Ausweitung des vertraglichen Schutzbereichs von dessen Vertrag mit dem gemeinsamen Auftraggeber nicht angewiesen ist, er also nicht schutzbedürftig ist. Denn der gemeinsame Auftraggeber (hier die A) wäre aufgrund seines Vertrags mit dem schädigenden Unternehmer (hier möglicherweise die Bekl.) berechtigt, gegen diesen einen vertraglichen Schadensersatzanspruch aus § 280 Abs. 1 BGB geltend zu machen. Zwar wäre der A kein eigener Schaden entstanden, da der Kl. die Beschädigungen an den Fensterbrettern für sie kostenneutral nachgebessert hat. Dies resultiert aber nur daraus, dass die A die Werkleistung des Kl. im Zeitpunkt der Beschädigung noch nicht abgenommen hatte und also noch der Kl. die Gefahr für den Untergang oder die Beschädigung der Bauteile trug (§ 644 Abs. 1 BGB), obgleich er sie bereits an die Baustelle angeliefert hatte (vgl. BGH, Urteil vom 30. September 1969, VI ZR 254/67). Das (mögliche) Fehlverhalten der Bekl. hätte also nur aufgrund der Gefahrtragungsregel des § 644 Abs. 1 BGB nicht zu einem Schaden bei der A geführt. Aus diesem Grund ist sie berechtigt, im Rahmen ihres eventuellen vertraglichen Schadensersatzanspruchs gegenüber der Bekl. aus § 280 Abs. 1 BGB den - aus ihrer Sicht - Schaden eines Dritten, nämlich den des Kl. geltend zu machen (sog. Drittschadensliquidation; vgl. BGH, Urteil vom 14. Januar 2016, VII ZR 271/14; OLG München, Urteil vom 16. August 2011, 9 U 1027/11; OLG Düsseldorf, Urteil vom 15. November 2005, 14 U 2368/04). Der Kl. wiederum hätte ggf. einen vertraglichen Anspruch gegen die A auf Abtretung von deren Schadensersatzanspruch im Drittinteresse und kann sodann aus fremdem Recht gegen die Bekl. vorgehen. Aufgrund dieser Möglichkeit muss ihm aber nicht ein originär eigener vertraglicher Schadensersatzanspruch außerhalb einer Vertragsbeziehung zugebilligt werden.

b) Im vorliegenden Fall steht dem Kl. allerdings auch kein an ihn abgetretener Anspruch aus § 280 Abs. 1 BGB zu, auf den er seine Klage stützen könnte. Zwar ergibt sich aus den Ausführungen unter a), dass der A ein solcher Anspruch zustehen könnte, wenn Fensterbretter durch Mitarbeiter der Bekl. beschädigt worden sein sollten. Es ist aber nicht ersichtlich, dass die A einen solchen Anspruch an ihn übertragen hätte.

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Werden die Materialien eines Bauunternehmers auf einer Baustelle durch Mitarbeiter eines anderen Unternehmers, zu dem er nicht in einer Vertragsbeziehung steht, beschädigt, so steht dem Geschädigten grundsätzlich kein Schadensersatzanspruch aus eigenem Recht gegen den anderen Unternehmer zu, so das Kammergericht.

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Der Kläger nimmt die Beklagte auf Schadensersatz in Anspruch. Die A GmbH beauftragte den Kläger mit der Herstellung und dem Einbau von Fenstern und Türen auf ihrem Bauvorhaben in Potsdam. Auf der Baustelle war auch die Beklagte tätig, die von der A mit anderen Bauleistungen beauftragt war. Der Kläger behauptet unter Beweisantritt, Mitarbeiter der Beklagten hätten auf der Baustelle von ihm angelieferte Fensterbänke beschädigt, wodurch ihm ein Schaden von rund 12.000 € entstanden sei, die er vorliegend beansprucht. Die Beklagte bestreitet die Beschädigung durch ihre Mitarbeiter und trägt vor, sie habe auf der Baustelle nur verlässliche und seit Jahren erprobte Kräfte eingesetzt, die ihr Meister, Herr L, und ihr Geschäftsführer eingewiesen und kontrolliert hätten. Das Landgericht hat diese Klage abgewiesen. Die Berufung hatte keinen Erfolg.

Der Beschluss

häufig von der Redaktion verfasst

Der Klageanspruch sei aus keinem Rechtsgrund berechtigt.

Eine Haftung der Beklagten lasse sich nicht ohne Weiteres aus § 823 Abs. 1 BGB ableiten, denn sie sei eine juristische Person. Deshalb führe das Fehlverhalten von Mitarbeitern nicht zu ihrer eigenen Haftung aus § 823 Abs. 1 BGB. Vielmehr setzt diese eine unerlaubte Handlung eines gesetzlichen Organs der Beklagten (also ihres Geschäftsführers) oder einer Person voraus, der „durch die allgemeine Betriebsregelung und Handhabung bedeutsame, wesensmäßige Funktionen der juristischen Person zur selbständigen, eigenverantwortlichen Erfüllung zugewiesen sind, sodass sie die juristische Person im Rechtsverkehr repräsentiert“ (sog. Repräsentantenhaftung). Diese Voraussetzung sei hier nicht erfüllt. Weder der Geschäftsführer der Beklagten noch ein Repräsentant sei für die Beschädigung der Fenster bzw. Fensterbretter verantwortlich; sie könnten ebenso durch die individuelle Nachlässigkeit einfacher Mitarbeiter, die nicht als „Repräsentanten“ der Beklagten anzusehen seien, verursacht worden sein.

Auch § 831 Abs. 1 BGB (Haftung für den Verrichtungsgehilfen) tauge nicht zur Begründung des Klageanspruchs, selbst wenn man zugunsten des Klägers unterstelle, dass Mitarbeiter der Beklagten die Fensterbretter beschädigt hätten, denn die Beklagte habe vorgetragen, sie habe auf der Baustelle nur verlässliche und seit Jahren erprobte Mitarbeiter eingesetzt, die ihr Meister, Herr L, und ihr Geschäftsführer eingewiesen und kontrolliert hätten, was der Kläger nicht bestritten habe.

Schließlich gebe auch § 280 Abs. 1 BGB (Schadensersatz wegen Pflichtverletzung) für den Anspruch des Klägers nichts her. Zum einen stehe dem Kläger ein solcher Anspruch nicht als originär eigenes Recht zu, da keine Vertragsbeziehungen zwischen ihm und der Beklagten existierten. Solch ein eigener vertraglicher Schadensersatzanspruch des Klägers käme nur in Betracht, wenn er als Dritter in den Schutzbereich des Vertrags der Beklagten mit der A GmbH einbezogen wäre (Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter), und wenn Mitarbeiter der Beklagten drittschützende Sorgfaltspflichten aus deren Vertrag mit der A GmbH verletzt hätten. Nur dann würde die Beklagte für Pflichtverletzung ihrer Mitarbeiter als ihrer Erfüllungsgehilfen haften.

Diese Voraussetzungen lägen nicht vor. Dazu müsste der Vertragspartner der Beklagten, die A GmbH, für das „Wohl und Wehe“ des Klägers verantwortlich und ihm zu Schutz und Fürsorge verpflichtet sein, wovon nicht auszugehen sei, was das Kammergericht vertiefend begründet.

Im vorliegenden Fall stehe dem Kläger allerdings auch kein an ihn abgetretener Anspruch aus § 280 Abs. 1 BGB zu, auf den er seine Klage stützen könnte. Zwar könne der A GmbH aus dem Gesichtspunkt der Drittschadensliquidation ein solcher Anspruch zustehen, wenn Fensterbretter durch Mitarbeiter der Beklagten beschädigt worden sein sollten, doch sei nicht ersichtlich, dass die A GmbH dem Kläger einen solchen Anspruch abgetreten hätte.

Anmerkung

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Der Kläger hat nach diesem Hinweisbeschluss die Berufung zurückgenommen.