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Schadensersatz wegen unberechtigter Zwangsvollstreckung

KG8 U 58/1625.01.2018unveröffentlicht

ZPO § 717 Abs. 2

Leitsätze

häufig von der Redaktion verfasst

1. Ist auf ein vorläufig vollstreckbares Zahlungsurteil geleistet worden, setzt der Rückforderungsanspruch nach § 717 Abs. 2 ZPO keinen vom Gläubiger ausgehenden besonderen „Vollstreckungsdruck“ voraus. Dieser folgt - nach Amtszustellung des Urteils - bereits aus der Möglichkeit einer Sicherungsvollstreckung nach § 720a ZPO, die keiner Ankündigung des Gläubigers bedarf.

2. Der Anspruch nach § 717 Abs. 2 ZPO stellt keine Entgeltforderung i. S. von § 288 Abs. 2 BGB dar.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

[…] Nach § 717 Abs. 2 Satz 2 ZPO kann der Anspruch auf Schadensersatz wegen Abänderung oder Aufhebung eines vorläufig vollstreckbaren Urteils in dem anhängigen Rechtsstreit geltend gemacht werden.

Die Kl. ist nach § 717 Abs. 2 ZPO zur Rückzahlung der zur Abwendung der Vollstreckung aus dem Landgerichtsurteil am 7.3.2016 erbrachten Zahlung von 2.297,99 € des Bekl. zu 1 verpflichtet.

Der Schadensersatzanspruch nach § 717 Abs. 2 ZPO umfasst insbesondere den Anspruch auf Erstattung der erbrachten Leistung (BGHZ 136, 199 = NJW 1997, 2601 unter II.1, auch zur Entstehungsgeschichte). Der Bekl. hat die Leistung entgegen der Ansicht der Kl. „zur Abwendung der Vollstreckung“ erbracht.

Allerdings genügt es nach der Rechtsprechung des BGH nicht, dass ein vorläufig vollstreckbarer Titel vorliegt, sondern es muss für den Schuldner ein gewisser „Vollstreckungsdruck“ bestehen. In Bezug auf Unterlassungsansprüche hat der BGH entschieden, dass ein solcher Vollstreckungsdruck vom Gläubiger ausgehen müsse und fehlt, wenn einzelne Vollstreckungsvoraussetzungen noch nicht vorliegen (BGHZ 120, 73 = NJW 1993, 1076: fehlende Strafandrohung nach § 890 Abs. 2 ZPO; BGHZ 131, 233 = NJW 1996, 397 fehlende Sicherheitsleistung; NJW-RR 2015, 541 Tz. 17: fehlende Zustellung der Beschlussverfügung im Parteibetrieb).

Aus dieser Rechtsprechung, die auf den Besonderheiten von Unterlassungstiteln beruht (vgl. BGH, NJW-RR 2015, 541 Tz. 17; BGHZ 131, 233 unter 1.b), folgt nicht etwa, dass ein Schadensersatzanspruch nach § 717 Abs. 2 ZPO bei jeder Art von Titel, insbesondere einem Zahlungstitel, ein besonderes unmittelbar auf Vollstreckung gerichtetes Verhalten des Gläubigers oder gar eine verbale Ankündigung der Vollstreckung - die ohnehin im Belieben des Gläubigers stünde und daher nicht Voraussetzung für die Anwendung von § 717 ZPO sein kann - voraussetzt. Vollstreckungsdruck geht von reinen Unterlassungstiteln nicht aus, da sie sich nicht durch unmittelbaren Zwang durchsetzen lassen (s. BGH, NJW-RR 2015, 541 Tz. 17). Insoweit muss der Gläubiger erst noch durch weitere Handlungen wie Parteizustellung oder Sicherheitsleistung seinen Willen dokumentieren, von dem Titel „Gebrauch zu machen“.

Für einen Zahlungstitel gilt bereits wegen § 720a ZPO etwas anderes (vgl. auch BGHZ 131, 233, bei juris Tz. 7). Nach § 720a ZPO darf der Gläubiger eines Zahlungstitels eine Sicherungsvollstreckung ohne vorherige Sicherheitsleistung (§ 751 Abs. 2 ZPO) betreiben. Nach § 750 Abs. 3 ZPO darf die Sicherungsvollstreckung zwei Wochen nach Amtszustellung des Titels beginnen. Der dort genannten Zustellung auch der Vollstreckungsklausel bedarf es lediglich in den Fällen einer titelergänzenden oder titelumschreibenden Klausel nach § 750 Abs. 2 ZPO. Mit der Vollstreckung aus einem Titel, der - wie hier - nur mit einer einfachen Klausel zu versehen ist und von dessen Existenz er spätestens durch die Zustellung erfährt, muss der Schuldner hingegen ohne Weiteres rechnen. Einer zusätzlichen „Signalwirkung“ für den Schuldner dahin, dass der Gläubiger die Möglichkeit der Sicherungsvollstreckung tatsächlich nutzen will, oder einer besonderen Ankündigung der Vollstreckung bedarf es für § 720a ZPO hingegen nicht (so ausdrücklich BGH, MDR 2005, 1433 - juris Tz 9 f. entgegen einer bis dahin bei Obergerichten und Literatur verbreiteten Ansicht).

Der Zahlungstitel führt daher auch ohne Sicherheitsleistung zu einem Vollstreckungsdruck (ebenso unter Hinweis auf § 720a ZPO MüKo/Götz, ZPO, 5. Aufl., § 717 Rn. 15; ähnlich Musielak/Voit/Lackmann, ZPO, 14. Aufl., § 717 Rn. 9 und Prütting/Gehrlein/Kroppenberg, ZPO, 9. Aufl., § 717 Rn 11, die allerdings fordern, dass eine Sicherungsvollstreckung „konkret“ droht bzw. „im Raum steht“, ohne dass ersichtlich ist, anhand welcher Kriterien - außer einer verbalen Ankündigung des Gläubigers - dies zu beurteilen sein soll; s. a. Zöller/Herget, ZPO, 32. Aufl., § 717 Rn 6: alle Zahlungen nach vorläufig vollstreckbarer Entscheidung seien zur Abwendung der Zwangsvollstreckung geleistet).

Der Vollstreckungsdruck, der besteht, wenn der Schuldner jederzeit mit einer Vollstreckung rechnen muss (vgl. BGH NJW-RR 2011, 338 Tz. 25) kann zwar entfallen, wenn sich der Gläubiger verbindlich verpflichtet, von einer Vollstreckung vorerst abzusehen (BGH a.a.O., Tz. 27). Da ist hier jedoch nicht der Fall. Die Kl. hat auf Nachfrage des Bekl., ob sie von einer Vollstreckung während des Berufungsverfahrens (ggf. bis auf Widerruf) absehen könne, vielmehr eine solche Zusage ausdrücklich abgelehnt.

Der Zinsanspruch ist nach § 717 Abs. 2 Satz 2 ZPO, §§ 291, 288 Abs. 1 BGB nur in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 8.3.2016 begründet. Die Vorschrift des § 288 Abs. 2 BGB ist entgegen der Ansicht des Bekl. nicht anwendbar. Zwar ist an dem Rechtsgeschäft ein Verbraucher nicht beteiligt, da der Bekl. zu 1 von der Kl. gerade als ihr Mieter (von Gewerberäumen) in Anspruch genommen wird. Jedoch stellt der Rückzahlungs- bzw. Schadensersatzanspruch keine „Entgeltforderung“ dar. Eine solche setzt voraus, dass die Geldforderung die Gegenleistung für eine von dem Gläubiger erbrachte oder zu erbringende Leistung ist (BGH NJW 2010, 1872 Tz. 23). Vom Entgeltcharakter der Zahlung kann nicht auch auf den Entgeltcharakter des Rückforderungsanspruchs geschlossen werden (OLG Nürnberg NJW-RR 2017, 1263 Tz. 42; OLG Düsseldorf ZMR 2011, 188 Tz 41). Soweit der BGH im Beschluss vom 2.5.2017 - I ZB 1/16, WM 2017, 1472 ohne Begründung in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht unter Nennung von § 717 Abs. 2 Satz 2 ZPO, §§ 291, 288 Abs. 2 BGB einen Zinssatz von neun Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zugesprochen hat, vermag der Senat dem nicht zu folgen.

Die Vollstreckbarkeitsentscheidung folgt aus den §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

Revisionszulassungsgründe (§ 543 Abs. 2 ZPO) liegen nicht vor.

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Nach § 717 Abs. 2 der Zivilprozessordnung (ZPO) ist die Partei, die aus einem – später abgeänderten oder aufgehobenen – vorläufig vollstreckbaren Titel die Zwangsvollstreckung betreibt, der anderen Partei zum Ersatz des Schadens verpflichtet, der dieser durch die Vollstreckung oder deren Abwendung entstanden ist. Handelt es sich um die Vollstreckung von Unterlassungsansprüchen, muss allerdings nach der Rechtsprechung des BGH vom Gläubiger ein gewisser Vollstreckungsdruck ausgegangen sein; das ist jedoch bei Zahlungstiteln nicht notwendig, so das Kammergericht.

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Der Beklagte war vom Landgericht Berlin durch ein ihm am 19. Februar 2016 von Amts wegen zugestelltes vorläufig vollstreckbares Urteil vom 10. Februar 2016 zur Zahlung rückständiger Miete verurteilt worden. Nachdem seine Anfrage vom 25. Februar 2016, ob von einer Vollstreckung bis zum Abschluss des Berufungsverfahrens abgesehen werden könne, abschlägig beantwortet worden war, zahlte der Beklagte an die Klägerin am 7. März 2016 unter Rückforderungsvorbehalt 2.297,99 €. Im Berufungsverfahren beantragte der Beklagte Klageabweisung und im Wege der Hilfswiderklage Verurteilung der Klägerin zur (Rück-) Zahlung der 2.297,99 € für den Fall, dass deren Zahlungsklage abgewiesen werden sollte.

Die Entscheidung

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Das Kammergericht wies die Klage unter Abänderung des landgerichtlichen Urteils ab und verurteilte die Klägerin entsprechend dem Hilfswiderklageantrag. Der zugrunde liegende Anspruch des Beklagten folge aus § 717 Abs. 2 ZPO, weil der Betrag von 2.297,99 € zur Abwendung der Vollstreckung geleistet worden sei.

Anders als bei Unterlassungstiteln, bei denen nach der Rechtsprechung des BGH ein gewisser Vollstreckungsdruck vom Gläubiger ausgegangen sein müsse, um die Anwendung des § 717 Abs. 2 ZPO zu rechtfertigen, genüge bei Zahlungstiteln schon im Hinblick auf §§ 720a, 750 Abs. 3 ZPO deren bloßes Vorhandensein, weil der Schuldner jederzeit mit einer Vollstreckung rechnen müsse.