Schadensersatz wegen Heckenbeschädigung
BGB §§ 823, 830
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Lässt sich nicht aufklären, welcher Nachbar für den schädigenden Beschnitt einer Hecke auf dem anderen Grundstück verantwortlich ist, scheidet ein Schadensersatzanspruch aus.
(Leitsatz der Redaktion)
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
Die Kl. nehmen die Bekl. auf Schadensersatz und Unterlassung wegen des Beschnitts ihrer Thujen-Hecke in Anspruch.
Die Parteien sind Nachbarn. In der Zeit vom 25.6.-12.7.2021 befanden sich die Kl. im Urlaub. Bei ihrer Urlaubsrückkehr stellten sie fest, dass die sich auf ihrem Grundstück an der Grenze zum Grundstück der Bekl. befindende Thujen-Hecke der Höhe nach beschnitten war. Auf dem Grundstück der Bekl. lagen abgeschnittene Thujen-Zweige.
Die Kl. behaupten, die Bekl. hätten die sich an der Grundstücksgrenze befindliche Thujen-Hecke, bestehend aus 20 Bäumen, massiv und nicht fachgerecht gegen den Willen der Kl. eingekürzt. Hierdurch sei ein Mindestschaden i.H.v. netto 15.977,44 € entstanden, wie sich aus dem Kostenvoranschlag der Firma M. G.- und L. GmbH ergebe. Es sei davon auszugehen, dass nach der geplanten Neuanpflanzung ein erheblicher Minderwert des Grundstücks als - nach der Methode Koch zu ermittelnder - weiterer Schaden verbleiben werde.
Die Kl. beantragen,
1. Die Bekl. zu 1.) und 2.) werden gesamtschuldnerisch verurteilt, Schadensersatz in einer noch vom Gericht festzulegenden Höhe, jedoch mindestens i.H.v. 15.977,44 € zur gesamten Hand an die Kl. zu 1.) und 2.) zu leisten.
2. Die Bekl. zu 1.) und 2.) werden gesamtschuldnerisch verurteilt, es unter Androhung eines Ordnungsgeldes für den jeweiligen Fall der Zuwiderhandlung i.H.v. 250.000 € oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten zu unterlassen, die auf dem Grundstück der Kl. zu 1.) und 2.) stehende streitgegenständliche Hecke (Thuja) zu beschädigen, zu entfernen oder sonstwie zu beeinträchtigen oder durch Dritte beschädigen, entfernen oder sonstwie beeinträchtigen zu lassen.
Die Bekl. beantragen, die Klage abzuweisen.
Die Bekl. meinen, der Unterlassungsantrag sei zu unbestimmt und daher unzulässig, weil sich diesem nicht entnehmen lasse, welche Thujen-Hecke genau gemeint sei.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Die zulässige Klage hat in der Sache teilweise Erfolg.
1. Die Klage ist zulässig. Das gilt auch mit Blick auf den Unterlassungsantrag (Antrag zu 2.), der entgegen der Auffassung der Bekl. den Anforderungen des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO genügt. Ein Unterlassungsantrag muss so deutlich gefasst sein, dass er den Gegenstand des Verfahrens und damit den Umfang der Entscheidungsbefugnis des Gerichts (§ 308 ZPO) sowie der Rechtskraft seiner Entscheidung (§ 322 ZPO) genau fixiert, der Bekl. sich erschöpfend verteidigen und anhand einer dem Antrag entsprechenden Verurteilung eindeutig erkennen kann, was er zu unterlassen hat, und die Entscheidung darüber, was ihm durch die Verurteilung verboten ist, nicht dem Vollstreckungsverfahren überlassen bleibt (MüKoZPO/Becker-Eberhard, 6. Aufl. 2020, ZPO § 253 Rn. 133 m.w.N.). Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Denn die Bekl. können eindeutig erkennen, was sie zu unterlassen haben, nämlich jegliches Einwirken auf die auf dem klägerischen Grundstück befindlichen Thujen-Hecken. Insoweit bedarf es auch keiner genaueren Bezeichnung des Standortes der einzelnen Pflanzen, weil die Bekl. genau wissen, welche Thujen sich an der Grenze zu ihrem eigenen Grundstück befinden und somit streitgegenständlich sind.
2. Die Klage hat nur teilweise Erfolg.
a) Soweit die Kl. von den Bekl. Schadensersatz gem. §§ 823 Abs. 1, 830 Abs. 1, 840 Abs. 1 BGB begehren, ist die Klage mangels Nachweises einer Verletzungshandlung unbegründet.
Denn die insoweit darlegungs- und beweisbelasteten Kl. vermochten nicht nachzuweisen, dass die Bekl. die Thujen-Hecke gemeinsam in der Zeit vom 25.6.-12.7.2021 beschnitten haben. Das hier einschlägige Beweismaß des § 286 Abs. 1 ZPO erfordert einen für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit, der Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie völlig auszuschließen (vgl. BGH, NJW 2018, 150 Rn. 14, beck-online m.w.N.). Das Gericht konnte sich nicht davon überzeugen, dass die beiden Bekl. gemeinsam unerlaubt die Thujen-Hecke der Kl. beschnitten haben. Die Kl. selbst haben hierzu keine Wahrnehmung gemacht und keine Zeugen für den Beweis ihrer Behauptung angeboten. Die Bekl. haben im Rahmen ihrer Parteivernehmung abgestritten, die klägerischen Thujen im hier streitgegenständlichen Zeitraum beschnitten zu haben. Zwar wurde im Rahmen der Parteivernehmung deutlich, dass die Bekl. sehr daran interessiert waren, die Thujen der Höhe nach zu begrenzen, da diese zur Verschattung ihrer „Sonnenseite“ führen. Das Gericht hat auch keinen Zweifel daran, dass der Beschnitt vom Grundstück der Bekl. ausging, wo sich auch nach Urlaubsrückkehr der Kl. unstreitig Überreste der Thujen befanden. Insoweit ist das Gericht davon überzeugt, dass entweder die Bekl. zu 1) oder der Bekl. zu 2) die klägerischen Thujen der Höhe nach beschnitten hat. Es lässt sich aber nicht mit der erforderlichen Gewissheit feststellen, dass die beiden Bekl. bei dem Beschnitt zusammengewirkt haben, sodass jeder von ihnen gem. §§ 823 Abs. 1, 830 Abs. 1 BGB haften würde. Denn es erscheint ebenso möglich, dass entweder die Bekl. zu 1) oder der Bekl. zu 2) allein die klägerische Hecke beschnitten hat. Eine Haftung des jeweils anderen Bekl. wegen Unterlassen käme nur in Betracht, wenn diesen insoweit eine Pflicht zum Handeln treffen würde. Eine allgemeine Rechtspflicht, andere vor Schäden an deren Rechtsgütern zu bewahren, gibt es indes nicht, und es muss insbesondere darüber hinaus auch möglich gewesen sein, den schädigenden Erfolg abzuwenden (vgl. BeckOGK/Spindler, 1.3.2022, BGB § 823 Rn. 75). Letzteres wäre etwa nicht der Fall, sofern der Beschnitt durch eine der beklagten Parteien zu einem Zeitpunkt erfolgt sein sollte, zu dem die andere beklagte Partei überhaupt nicht anwesend war. Da sich hierzu keine Feststellungen treffen lassen, scheidet eine Haftung der Bekl. auf Schadensersatz gem. §§ 823 Abs. 1, 830 Abs. 1, 840 Abs. 1 BGB aus. Auch eine bloß psychische Unterstützung der einen beklagten Partei durch die andere lässt sich hier nicht mit der erforderlichen Gewissheit feststellen. Gleiches gilt mit Blick auf eine etwaige Anstiftungs- oder Beihilfehandlung (§ 830 Abs. 2 BGB).
Den sich insoweit in Beweisnot befindlichen Kl. kommt auch nicht die Vorschrift des § 830 Abs. 1 Satz 2 BGB zugute. Danach haftet jeder Beteiligte für einen Schaden, wenn sich nicht ermitteln lässt, wer von mehreren Beteiligten den Schaden durch seine Handlung verursacht hat. Diese Norm setzt jedoch stets die Feststellung voraus, dass jeder der Beteiligten eine unerlaubte Handlung begangen hat, einer der Beteiligten den Schaden verursacht hat und nur nicht aufklärbar ist, ob der Schaden von einem Beteiligten ganz oder zum Teil verursacht wurde. Wie bereits ausgeführt, fehlt es an diesen Voraussetzungen hier.
b) Den Kl. steht der mit dem Antrag zu 2) verfolgte Unterlassungsanspruch gem. § 1004 Abs. 1 BGB gegen die Bekl. zu.
aa) Eine Beeinträchtigung des klägerischen Eigentums an der Thujen-Hecke liegt mit deren Beschnitt vor.
bb) Für die vorgenannte Eigentumsbeeinträchtigung haften die Bekl. als Handlungsstörer. Beide Bekl. haben im Rahmen ihrer Parteivernehmung zugegeben, bereits in der Vergangenheit die „Spitzen“ der Thujen beschnitten zu haben
cc) Die gem. § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB erforderliche Wiederholungsgefahr wird aufgrund der vorangegangenen Verletzung vermutet. Die Bekl. haben zur Widerlegung dieser Vermutung nichts vorgetragen und insbesondere keine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben. Die Kl. sind auch nicht verpflichtet, das Beschneiden ihrer Thujen-Hecke der Höhe nach zu dulden (§ 1004 Abs. 2 BGB).
dd) Entgegen dem klägerischen Antrag haften die Bekl. indes nicht als Gesamtschuldner für den Unterlassungsanspruch. Denn das Unterlassen des einen befreit den anderen nicht von seiner Pflicht, das Verbot zu beachten.
3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 ZPO (analog) nach den Grundsätzen der Baumbach‘schen Formel. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 Satz 1 und 2 ZPO.
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Wenn die Nachbarn schon einmal unerlaubt die Hecke des anderen Nachbarn beschnitten haben und dieses Mal erneut ein – allerdings substanzbeschädigender – Beschnitt vorliegt, liegt kein Schadensersatz-, sondern nur ein Unterlassungsanspruch vor, wenn unklar ist, wer vom nachbarlichen Ehepaar der Schädiger war, meint das Landgericht Hamburg.
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Nachdem die Kläger aus ihrem Urlaub zurückgekehrt waren, stellten sie fest, dass die auf ihrem Grundstück an der Nachbargrenze zu den Beklagten stehende Thuja-Hecke unsachgemäß beschnitten worden war, wobei Zweige der Hecke auf dem Nachbargrundstück lagen. Sie verlangen von den Beklagten 16.000 € Schadensersatz sowie Unterlassung künftigen Beschneidens. Die Beklagten halten die Klage für unbegründet und wenden ein, in der Vergangenheit nur die Heckenspitzen beschnitten zu haben.
Das Urteil
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Das LG Hamburg gab nur dem Unterlassungsanspruch statt, weil es nicht überzeugt sei, dass die Beklagten gemeinsam die Hecke beschnitten hätten. Weil möglicherweise nur der eine oder der andere die Hecke beschnitten habe, käme eine Verurteilung beider Beklagten nicht in Betracht, wobei die Kläger sich auch nicht auf die Haftung von Alternativtätern (§ 830 Abs. 1 Satz 2 BGB) berufen könnten; hierfür müsse jeder der Beteiligten eine unerlaubte Handlung begangen haben, aber nicht aufklärbar sein, von wem und in welchem Umfang der Schaden verursacht worden sei. Das sei hier aber gerade nicht der Fall.
Anmerkung
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Kann es wirklich sein, dass die Kläger den durch den unerlaubten, pflanzenschädigenden Heckenbeschnitt eingetretenen Schaden entschädigungslos hinnehmen müssen? Auszugehen ist von den Fakten: 1. Beide (!) Beklagte haben eingeräumt, die Hecke bereits in der Vergangenheit beschnitten zu haben, also: gemeinsam. 2. Die Hecke ist erneut beschnitten worden: Wenn beide Beklagten in der Vergangenheit die Hecke beschnitten haben, besteht der Beweis des ersten Anscheins dafür, dass sie es auch dieses Mal „gemeinsam“ getan haben (zur Zulässigkeit dieses Beweismittels vgl. MüKoBGB/Wagner, 8. Aufl., § 830 Rn. 64). Das bedeutet: Die Ersatzberechtigung der Kläger steht auf jeden Fall fest, einer der Beklagten ist hierfür als Verursacher verantwortlich (Gedankenexperiment: Beide Beklagten anzusehen als eine einzige Person: Wegfall der Kausalität: Nein!). Der BGH hat hierzu in einem die Haftung verschiedener Autofahrer für einen Unfall betreffenden Fall (VI ZR 100/75, NJW 1976, 1934) ausgeführt: „Im Übrigen aber ist es gerade ein Tatbestandsmerkmal des von der Vorschrift gewährten erweiterten Schadensersatzanspruchs, dass mehrere eine zur Herbeiführung des Schadens geeignete Gefahr in rechtlich zurechenbarer Weise gesetzt haben, dass der Schaden mit Sicherheit entweder durch den einen oder den anderen (möglicherweise auch durch beide) verursacht worden ist (‚alternative Kausalität’), und dass der Geschädigte ohne die Vorschrift nur deshalb ersatzlos bleiben müsste, weil er eben wegen der Möglichkeit der Schadensverursachung durch den (oder einen der) anderen ‚Beteiligten‘ die Verursachung durch den jeweils in Anspruch Genommenen nicht sicher nachweisen kann. Er müsste ersatzlos bleiben, obwohl er mit Sicherheit entweder gegen den einen oder einen anderen ‚Beteiligten‘ einen Anspruch hat. Das erscheint deshalb unbillig, weil jeder der ‚Beteiligten‘ eine Gefährdung rechtlich zu verantworten hat und es im Zweifel nicht sein Verdienst ist, wenn nicht seine eigene, sondern eine fremde Gefährdungshandlung ursächlich geworden sein sollte. Für diesen Fall einer echten Alternativhaftung hat sich das Gesetz zugunsten des Geschädigten für eine Gesamthaftung der je einzeln für ihre Gefährdungshandlung verantwortlichen Beteiligten entschieden. An dieser Zweckrichtung der Vorschrift lassen schon die Materialien keinen Zweifel (vgl. BGHZ 25, 271, 273; Prot. 2,606; Mot. 2,738). Auch der erkennende Senat hat sich ständig dahin ausgesprochen (BGHZ 33, 286, 290/291; 55, 90, 91; 55, 96, 98; 60, 177, 181).“ Dem ist nichts hinzuzufügen.