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Schadensersatz wegen Beschädigung eines Rollladens, Beweislastverteilung bei Schäden an der Mietsache

AG Stuttgart32 C 2844/1907.08.2020GE 2021, 888

BGB §§ 535, 536, 538

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Ist streitig, ob die Mietsache infolge des Mietgebrauchs verändert oder verschlechtert wurde, trägt der Vermieter nur die Beweislast dafür, dass die Schadensursache dem Obhutsbereich des Mieters entstammt; den konkreten Nachweis der Art der Verursachung muss er nicht führen. Hierfür muss der Vermieter die Möglichkeit anderweitiger Schadensquellen entkräften.

(Leitsatz der Redaktion)

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

Die Kl. (Vermieter) nehmen den Bekl. auf Schadensersatz für die Reparatur eines beschädigten Rollladens in Anspruch. Der Bekl. wendet ein, der Rollladen sei jederzeit bestimmungs- und vertragsgemäß benutzt worden und auf die Rollladenmechanik im Inneren des Rollladens habe er keinen Zugriff gehabt.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Ein Anspruch auf Schadensersatz wegen des Rollladens besteht nicht.

(a) Ist streitig, ob die Mietsache infolge des Mietgebrauchs verändert oder verschlechtert wurde, trägt der Vermieter nur die Beweislast dafür, dass die Schadensursache dem Obhutsbereich des Mieters entstammt; den konkreten Nachweis der Art der Verursachung muss er nicht führen. Hierfür muss der Vermieter die Möglichkeit anderweitiger Schadensquellen entkräften. Solche nicht aus dem Bereich des Mieters stammenden alternativen Ursachen müssen aber von einer Partei im Prozess vorgetragen sein. Die dem Vermieter obliegende Beweisführung umfasst danach zweierlei: Zum einen muss der Vermieter den Beweis führen, dass eine mögliche Verursachung durch Dritte, für die der Mieter nicht nach § 278 BGB haftet, ausscheidet. Daneben muss er Ursachen aus seinem Obhuts- und Verantwortungsbereich ausräumen. In diesen Bereich fällt insbesondere der Zustand der Mietsache, weil der Vermieter zur Erhaltung derselben verpflichtet ist, § 535 Abs. 1 Satz 2 BGB. Etwas anderes gilt nur, wenn die Erhaltungspflicht des defekten Teils wirksam auf den Mieter übertragen wurde. Der Vermieter muss daher zum einen nachweisen, dass der Schaden an einem Teil der Mietsache nicht auf Verschleiß beruht. Zum anderen ist er mit dem Beweis belastet, dass der Schaden nicht von einem Mangel der Mietsache verursacht wurde. Zudem muss der Vermieter die Möglichkeit einer zufälligen Beschädigung ausräumen (vgl. Lehmann-Richter in Schmidt-Futterer, Mietrecht, 14. Aufl. 2019, § 538 Rn. 44-46 mit Nachweisen der höchstrichterlichen Rechtsprechung).

(b) Diese Voraussetzungen des Schadensersatzanspruchs liegen nicht vor. Der Bekl. hat vorgetragen, dass er den Rollladen bestimmungsgemäß benutzt hat. Es war deshalb Sache der Kl. nachzuweisen, dass der Schaden an einem Teil der Mietsache nicht auf Verschleiß beruht und weiter nachzuweisen, dass der Schaden nicht von einem Mangel der Mietsache oder durch Zufall verursacht wurde.

Diesen Nachweis vermag weder das Übergabeprotokoll noch die Rechnung erbringen. Vielmehr sind diese Anlagen nichtssagend. Aufgrund des Alters des Rollladens von mehr als 20 Jahren ist nach der allgemeinen Lebenserfahrung ein Verschleiß der Mechanik sogar naheliegend.

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Ist streitig, wer von den Mieterparteien für einen Schaden haftet, trägt der Vermieter die Beweislast dafür, dass die Schadensursache dem Verantwortungs- und Obhutsbereich des Mieters entstammt. Hierfür muss er die Möglichkeit anderweitiger Schadensquellen entkräften, so das AG Stuttgart, das diese Grundsätze auf einen Alltagsfall anwendet: einen defekten Rollladen.

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Die Kläger nehmen den Beklagten auf Schadensersatz für die Reparatur eines beschädigten Rollladens in Anspruch. Der Beklagte wendet ein, der Rollladen sei jederzeit bestimmungs- und vertragsgemäß benutzt worden und auf die Rollladenmechanik im Inneren des Rollladens habe er keinen Zugriff gehabt.

Das Urteil

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Der Mieter muss keinen Schadensersatz für die Reparatur des Rollladens bezahlen. Ist streitig, ob die Mietsache infolge des Mietgebrauchs verändert oder verschlechtert wurde, trägt der Vermieter zunächst nur die Beweislast dafür, dass die Schadensursache aus dem Obhutsbereich des Mieters stammt; den konkreten Nachweis der Art der Verursachung muss er nicht führen. Allerdings muss er die Möglichkeit anderweitiger Schadensquellen entkräften, was faktisch genauso schwierig sein wird wie die Art der Verursachung zu beweisen.

Der Vermieter muss also zweierlei tun:

1. Er muss beweisen, dass eine mögliche Verursachung durch Dritte, für die der Mieter nicht haftet, ausscheidet.

2. Er muss nachweisen, dass der Schaden nicht auf Verschleiß, einem Mangel oder einer zufälligen Beschädigung beruht.

Hier hatte der Mieter vorgetragen, den Rollladen nur bestimmungsgemäß benutzt zu haben. Außerdem war der Rollladen mehr als 20 Jahre alt, so dass ein Verschleiß der Mechanik naheliegend war.

Anders kann die Beurteilung ausfallen, wenn die Erhaltungspflicht des defekten Teils wirksam auf den Mieter übertragen wurde.