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Schadensersatz und Schmerzensgeldanspruch wg. Legionelleninfektion

LG Krefeld2 S 18/1905.05.2021GE 2021, 1367

BGB §§ 536a, 249, 253, 823

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Verstirbt ein Wohnungsmieter nachweislich an einer Infektion mit Legionella pneumophilia der Serogruppe 1, und werden diese Keime in der Trinkwasserinstallation des Wohnhauses nicht nachgewiesen, sondern finden sich in mehreren im Hause genommenen Wasserproben lediglich Keime von Legionella pneumophilia der Serogruppen 2-14, so scheitert der Beweis, der Verstorbene habe sich die Legionelleninfektion mit den Keimen der Serogruppe 1 durch kontaminiertes Trinkwasser aus der Hausinstallation zugezogen.

(Nichtamtlicher Leitsatz)

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

I. 3 Die Kl. macht gegenüber den Bekl. Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche infolge des Todes ihres am 21.9.2015 an einer Legionelleninfektion verstorbenen Ehemannes geltend.

4 Das Amtsgericht hat die Klage nach Einholung eines Sachverständigengutachtens und mündlicher Erläuterung des Gutachtens durch den Sachverständigen im Rahmen eines Beweistermins abgewiesen.

5 Zur Begründung hat das Amtsgericht ausgeführt, dass es der Kl. nicht gelungen sei, den ihr obliegenden Vollbeweis i.S.d. § 286 ZPO im Hinblick auf das Vorliegen der haftungsbegründenden Kausalität zu führen. Denn es stehe nach der Durchführung der Beweisaufnahme nicht fest, dass sich der Ehemann der Kl. durch kontaminiertes Wasser in der von den Bekl. angemieteten Wohnung mit der zu seinem Tode führenden Legionellose infiziert habe. So sei der zum Tode führende Erregertyp legionella pneumophilia der Serogruppe 1 in diversen Wasserproben, die im Hause und in der Wohnung der Kl. entnommen wurden, nicht gefunden worden. Nachgewiesen sei dort lediglich der Legionellenerreger der Serogruppe 2-14. Zwar bestehe trotzdem eine Möglichkeit, dass sich der Erreger der Serogruppe 1 in der Trinkwasseranlage befunden habe, diese Wahrscheinlichkeit habe der Sachverständige jedoch als äußerst gering eingeschätzt. Der Einholung eines weiteren (epidemiologischen) Sachverständigengutachtens habe es nicht bedurft. Der Sachverständige sei für die Bestimmung der Ursachen von Legionelleninfektionen besonders qualifiziert, da er in diesem Bereich im Legionellenlabor des Instituts für medizinische Mikrobiologie und Hygiene an der Technischen Universität Dresden arbeite. Zwar hätten ihm die Ergebnisse der Probeentnahme der H. GmbH, die vom Gesundheitsamt beauftragt worden sei, bei der Anfertigung des Gutachtens nicht vorgelegen. Darauf komme es aber nicht an, da das Gericht diese Unterlagen jedenfalls im Termin noch mal mit dem Sachverständigen erörtert habe. Auch komme der Kl. keine Beweislastumkehr zugute. Insbesondere ergebe sich eine solche nicht aufgrund der thermischen Desinfektion durch die Bekl. Denn unabhängig davon, ob die Bekl. tatsächlich mutwillig eine thermische Desinfektion vorgenommen hätten, um Beweise zu vernichten, trage die Kl. selbst vor, dass immer dann, wenn einmal ein Legionellenbefund festgestellt worden sei, die Erreger dauerhaft im Leitungssystem seien und lediglich vorübergehend nicht mehr nachweisbar seien. Außerdem seien die Erreger der Serogruppe 2-14 nach der fraglichen thermischen Desinfektion nachgewiesen worden. Dementsprechend hätte nur der Erreger der Serogruppe 1 vernichtet worden sein müssen, was weder vorgetragen werde noch feststehe.

12 Die Kammer hat gemäß des Beweisbeschlusses vom 30.10.2019 Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen N., No., L. und H. sowie durch Einholung eines Sachverständigengutachtens des Herrn Prof. Dr. med. Dr. h.c.* [X]. Wegen des Inhalts und Ergebnisses der Beweisaufnahme wird verwiesen auf das Protokoll zur mündlichen Verhandlung vom 11.3.2020 und das Sachverständigengutachten vom 11.1.2021.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

II. 13/14 Die zulässige Berufung ist unbegründet.

15 Die Berufung ist unbegründet, da die Klage zulässig, aber unbegründet ist. Die Kl. hat gegen die Bekl. aus keinem rechtlichen Gesichtspunkt einen Anspruch auf den von ihr geltend gemachten materiellen und immateriellen Schadensersatz. Der eingeklagte Schadensersatz- und Schmerzensgeldanspruch folgt weder aus §§ 536a Abs. 1, 249, 253 Abs. 2 BGB noch aus § 823 Abs. 1, Abs. 2 BGB. Nach Durchführung der weiteren Beweisaufnahme durch die Kammer steht anknüpfend an die zutreffenden Ausführungen des Amtsgerichts nicht mit der für eine Verurteilung erforderlichen Gewissheit nach § 286 ZPO fest, dass sich der Ehemann der Kl. die zu seinem Tod führende Legionelleninfektion durch kontaminiertes Trinkwasser in der Mietwohnung zugezogen hat. Es ermangelt vorliegend an dem Nachweis der haftungsbegründenden Kausalität, für die *[die] Beweiserleichterung des § 287 ZPO nicht gilt (BGH, Urteil vom 4.11.2003, VI ZR 28/03).

16 Nach § 286 ZPO muss das Gericht aufgrund der Beweisaufnahme entscheiden, ob es eine Behauptung für wahr oder nicht für wahr hält, er darf sich also gerade nicht mit einer bloßen Wahrscheinlichkeit beruhigen. Die persönliche Gewissheit ist für die Entscheidung notwendig, und allein der Tatrichter hat ohne Bindung an gesetzliche Beweisregeln und nur seinem Gewissen unterworfen die Entscheidung zu treffen, ob er die an sich möglichen Zweifel überwinden und sich von einem bestimmten Sachverhalt als wahr überzeugen kann. Das Gericht darf und muss sich aber in tatsächlich zweifelhaften Fällen mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit begnügen, der den Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie völlig auszuschließen (BGH, Urteil vom 17.2.1970, III ZR 139/67).

17 Ausgehend von diesen Maßstäben hat die Kammer vorliegend keine hinreichende Überzeugung dahingehend gewonnen, dass die Legionelleninfektion bei dem verstorbenen Ehemann der Kl. auf eine Kontamination des Trinkwassers in der Mietwohnung zurückzuführen ist. Auch die mit der Berufung erneut angeführte Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 6.5.2015 (VIII ZR 161/14) rechtfertigt kein anderes Ergebnis.

18/19 1) Wie das Amtsgericht in der erstinstanzlichen Entscheidung bereits zutreffend ausgeführt hat, ist hier im Ausgangspunkt zu berücksichtigen, dass die zu dem Tod des Ehemanns der Kl. führende Legionelleninfektion durch den Erregertyp legionella pneumophilia der Serogruppe 1 ausgelöst wurde. Der nunmehr von der Kammer konsultierte besonders fachkundige Sachverständige Prof. Dr. *[X], der sich seit 1986 wissenschaftlich mit Legionellen als umweltassoziierten Krankheitserregern befasst und in Deutschland zu den führenden Experten auf diesem Gebiet zählt, hat in seinem nachvollziehbaren Gutachten, gegen das die Parteien keine Einwendungen erhoben haben, darauf hingewiesen, dass die krankheitsverursachende Serogruppe bei einer an einer Legionelleninfektion leidenden Person durch die durchgeführten Untersuchungen auch noch nach einer Behandlung festgestellt werden kann. Daran anknüpfend war für die Kammer zu berücksichtigen, dass die bei dem verstorbenen Ehemann der Kl. durchgeführten Untersuchungen auch Nachweise auf eine Infektion mit Erregern der Serogruppe 2-14 hätten ergeben müssen, soweit diese tatsächlich vorhanden gewesen wären. Bei den Untersuchungen konnten jedoch lediglich Erreger des Typs der Serogruppe 1 festgestellt werden. Der letztgenannte Erregertyp konnte in den Wasserproben, die im Hause der Bekl. und insbesondere in der durch die Kl. und ihren Ehemann gemieteten Wohnung entnommen wurden und nach den Angaben des Sachverständigen im Einklang mit den Vorgaben der Trinkwasserverordnung erfolgt sind, nicht aufgefunden werden. Vielmehr konnten in diesen Proben lediglich Erreger der Serogruppe 2-14 festgestellt werden.

20 Zwar hat die Zeugin H. als zuständige Mitarbeiterin des Gesundheitsamts im Rahmen ihrer Zeugenvernehmung bekundet, dass nach ihrer statistischen Erfahrung in kontaminierten Anlagen oftmals sowohl die Erreger der Serogruppe 1 einerseits als auch die Erreger der Serogruppe 2-14 andererseits aufgefunden werden. Der im Berufungsrechtszug beauftragte Sachverständige hat jedoch nachvollziehbar und insoweit im Einklang mit dem bereits durch das Amtsgericht beauftragten Sachverständigen festgestellt, dass es nach Analyse der Ergebnisse der Wasserproben unwahrscheinlich ist, dass in der Trinkwasseranlage Legionellenkeime der Serogruppe 1 vorhanden gewesen sind. So hat der zuletzt tätige Sachverständige Prof.* [X] darauf hingewiesen, dass sich bei entsprechenden Untersuchungen konsistent entweder nur bestimmte Serogruppen nachweisen oder sich gleichzeitig mehrere Serogruppen finden lassen. Er hat ferner darauf verwiesen, dass ein Wechsel der Serogruppe in wasserführenden Systemen eher unwahrscheinlich ist und allenfalls nach Sanierungen oder einem Einbau neuer Materialien erfolgen kann. Derartige Sanierungsmaßnahmen sind vorliegend jedoch nicht ersichtlich. Auf die chemische Unterschiedlichkeit der Stämme der Serogruppe 1 einerseits und derjenigen der Serogruppe 2 hatte der erstinstanzlich tätige Sachverständige bereits im Rahmen seiner Anhörung hingewiesen. Anknüpfend an die entsprechenden Ausführungen des Amtsgerichts hat die Kl. damit nicht den für eine Verurteilung erforderlichen Nachweis dafür erbracht, dass in dem Trinkwassersystem der Bekl. Erreger der Serogruppe 1 vorhanden gewesen sind und damit die Erkrankung des Ehemanns der Kl. herbeigeführt haben. Denn unstreitig können auch die Erreger der Serogruppe 2-14 zu der schwerwiegenden Erkrankung führen.

21/22 2) Wie das Amtsgericht zudem bereits zutreffend herausgearbeitet hat, besteht hier auch kein Anhalt für die Annahme, dass durch die Durchführung einer thermischen Desinfektion des Trinkwassersystems des Mietshauses auf Veranlassung der Bekl. der Nachweis des Vorhandenseins von Erregern der Serogruppe 1 vereitelt worden wäre. Hierzu hatte der erstinstanzlich tätige Sachverständige bereits erklärt, dass kein signifikanter Unterschied im Hinblick auf ihre Empfindlichkeit zwischen den Erregern der Serogruppe 1 und derjenigen der Serogruppe 2-14 gegeben ist. Dem Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr.* [X] sind ebenfalls keine Differenzierungen im Hinblick auf die Auswirkungen einer thermischen Desinfektion auf die unterschiedlichen Erregerstämme zu entnehmen.

23/24 3) Aus der klägerseits angeführten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs vom 6.5.2015 (VIII ZR 161/14) folgt vorliegend ebenfalls kein anderes Ergebnis. Wie das Amtsgericht bereits zutreffend festgestellt hat, besteht in der hiesigen Konstellation im Unterschied zu dem höchstrichterlich entschiedenen Rechtsstreit bereits insoweit eine erhebliche Abweichung, als dass der in dem Trinkwassersystem des Mietshauses festgestellte Erregertyp mit demjenigen, der zu der Erkrankung des Ehemanns der Kl. geführt hat, nicht übereinstimmt.

25 Überdies liegt auch nach der weiteren Beweisaufnahme der Kammer keine Häufung von Indizien vor, die den zwingenden Schluss einer krankheitsverursachenden Infektion des verstorbenen Ehemanns der Kl. in der Mietwohnung zulassen. Wie das Amtsgericht bereits zutreffend ausgeführt hat, ist zu berücksichtigen, dass vorliegend der Arbeitsplatz des Verstorbenen, wo sich dieser während der Inkubationszeit auch unstreitig aufgehalten hat, als Infektionsquelle in Betracht kommt. Außerdem muss Berücksichtigung finden, dass die nicht in derselben Wohnung wohnhafte, aber am selben Arbeitsplatz in einem Papier- und Folienwerk tätige Tochter des Verstorbenen, die Zeugin L., ausweislich eines Antigennachweises ebenfalls von einer Infektion mit Erregern der Serogruppe 1 betroffen gewesen ist. Im Rahmen der Beweisaufnahme der Kammer hat die Zeugin überdies auch glaubhaft geschildert, dass sie zu der streitgegenständlichen Zeit weder in der Wohnung ihrer Eltern übernachtet noch dort geduscht hat.

26 Daran anknüpfend hat der Sachverständige Prof. Dr. *[X] in seinem Sachverständigengutachten für die Kammer nachvollziehbar ausgeführt, dass der positive Antigennachweis bei der Tochter des Verstorbenen darauf hindeutet, dass der Arbeitsplatz eine potentielle Infektionsquelle ist. Zwar haben die Zeugen L. und N. glaubhaft und im Einklang mit dem entsprechenden Vortrag der Kl. bekundet, dass ihr Vater lediglich zu Hause geduscht hat und die am Arbeitsplatz zur Verfügung stehenden Duschen nicht genutzt hat. Der Sachverständige Prof. Dr.* [X] hat aber plausibel geschildert, dass Verdunstungsrückkühlwerke, Belebungsbecken von * [Kläranlagen] oder andere Aerosol produzierende Arbeitsprozesse als Infektionsquelle in Betracht kommen. In diesem Zusammenhang hat der Sachverständige ausgeführt, dass sich Abwässer aus Zellulose verarbeitenden Betrieben als besonders wachstumsfördernd für Legionellen erwiesen haben. Der Verstorbene war vorliegend in der Papierindustrie tätig. Vor diesem Hintergrund hatte die Kammer auch zu berücksichtigen, dass der Sachverständige darauf hingewiesen hat, dass lediglich die Sozialräume der Arbeitsstätte durch das Gesundheitsamt auf das Vorhandensein von Legionellen untersucht wurden, obschon die vorstehend genannten Anlagen ebenfalls mögliche Infektionsquellen gewesen sind.

27 Der für den Arbeitsplatz festgestellte negative Befund deutet also nicht zwangsläufig darauf hin, dass eine dortige Infektion auszuschließen ist. Aufgrund des positiven Befunds bei der Tochter des *[Verstorbenen] ist der Arbeitsplatz vielmehr die wahrscheinlichere Infektionsquelle. So kann die Kl. auch mit Blick auf die Erkrankungen der Zeugin No. sowie der weiteren Hausbewohnerin K. keine dahingehende Überzeugung bei der Kammer bilden, dass das Versterben ihres Ehemanns auf eine Infektion infolge einer Verunreinigung des dortigen Trinkwassers zurückzuführen ist. So ist bereits nicht nachgewiesen, dass die Erkrankung der Mitbewohner ebenfalls auf eine Infektion mit Legionellen zurückzuführen ist. Die Zeugin No. hat im Rahmen der Beweisaufnahme mitgeteilt, dass sie nicht weiß, ob damals Legionellen bei ihr festgestellt wurden. Hinsichtlich der Erkrankung bei der Frau K. haben die Kl. und die Zeugin N. erklärt, dass diese in Spanien erkrankt ist. Selbst soweit hier auf das Trinkwassersystem des Hauses zurückzuführende Legionelleninfektionen der Zeugin No. und der Frau K. zugunsten der Kl. unterstellt würden, wäre weiterhin zu berücksichtigen, dass nicht nachgewiesen ist, ob die Infektion auf Erreger derselben Serogruppe wie bei dem verstorbenen Ehemann der Kl. zurückzuführen ist.

Hinweis der Redaktion

häufig von der Redaktion verfasst

Die mit Sternchen markierten Einfügungen sowie die Anonymisierung des Sachverständigen sind nichtamtlich. Ansonsten entspricht der Text dem, der über die nachfolgende Internetseite des „Justizportals Nordrhein-Westfalen“ abgerufen werden kann: www.justiz.nrw.de/nrwe/lgs/krefeld/lg_krefeld/j2021/2_S_18_19_Urteil_20210505.html

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Stirbt ein Wohnungsmieter nachweislich an einer Infektion mit Legionella pneumophilia der Serogruppe 1, und werden diese Keime in der Trinkwasserinstallation des Wohnhauses nicht nachgewiesen, sondern finden sich stattdessen in mehreren im Hause genommenen Wasserproben lediglich Keime von Legionella pneumophilia der Serogruppen 2-14, so scheitert der Beweis, der Verstorbene habe sich die Legionelleninfektion mit den Keimen der Serogruppe 1 durch kontaminiertes Trinkwasser aus der Hausinstallation zugezogen.

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Die Klägerin macht gegenüber den Beklagten Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche infolge des Todes ihres an einer Legionelleninfektion verstorbenen Ehemannes geltend. Das AG hat die Klage nach Einholung eines Sachverständigengutachtens abgewiesen, weil es der Klägerin nicht gelungen sei, den Vollbeweis dafür zu führen, dass sich ihr Ehemann durch kontaminiertes Wasser der Mietwohnung mit der zu seinem Tode führenden Legionellose infiziert habe. Der zum Tode führende Erregertyp legionella pneumophilia der Serogruppe 1 sei in den diversen Wasserproben aus dem Hause und der Wohnung nicht gefunden worden, sondern lediglich der Legionellenerreger der Serogruppe 2-14. Zwar könne sich der Erreger der Serogruppe 1 trotzdem in der Trinkwasseranlage befunden haben, die Wahrscheinlichkeit sei nach dem Sachverständigengutachten jedoch äußerst gering.

Das Urteil

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Das LG Krefeld teilte die Ausführungen des Amtsgerichts. Es stehe nicht mit der für eine Verurteilung erforderlichen Gewissheit fest, dass sich der Ehemann der Klägerin die zu seinem Tod führende Legionelleninfektion durch kontaminiertes Trinkwasser in der Mietwohnung zugezogen habe. Es fehle vorliegend an dem Nachweis der haftungsbegründenden Kausalität. Das LG zog einen Experten bei, der bestätigte, dass bei dem Erkrankten nur die eine Serogruppe des Keims nachgewiesen war, aber nicht diejenige, die im Trinkwasser nachgewiesen war.

Anmerkung

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Dem genannten Urteil ist wegen seiner klaren Struktur und plausiblen Argumentation in Gänze zuzustimmen. Durch Verweise auf die für die Beweiswürdigung1) maßgebliche höchstrichterliche Rechtsprechung, hier insbesondere auf die praxisgerechte Entscheidung des BGH vom 17. Februar 1970,2) gewinnt das obige Urteil den Charakter einer Leitentscheidung. Zielführend ist im Hinblick auf künftige ähnlich liegende Fälle die in sich schlüssige Auseinandersetzung mit dem beiderseitigen Parteivorbringen. So zeigen die Hinweise auf das denkbare Infektionsrisiko am Arbeitsplatz, dass sich namentlich bei Infektionen die Recherchen3) richtigerweise nicht nur auf die Hausinstallation fokussieren sollten, sondern auch andere Infektionswege in den Blick zu nehmen sind. Sodann ist es selbstverständlich, als Gebäudeeigentümer den nach der TrinkwasserV vorgeschriebenen Pflichten nachzukommen4). Sie finden dazu nachfolgend eine knapp gehaltene Übersicht zur Legionellenproblematik.

Legionellen – Sicherheitsfragen und Reaktionsmöglichkeiten

1. Technische Entwicklung als Wegbereiter

Legionellen wirken im Regelfall nur infektiös, wenn sie mittels feinen Wasserdunstes, durch Sprühtröpfchen usw. in die Lunge gelangen, so vor allem bei Wassersprudlern in Bädern, Whirlpools, Duschen usw., kurzum überall da, wo Wasser fein vernebelt wird; § 14b Abs. 1 Nr. 3 TrinkwasserV. Die Legionellen verursachen, wenn sie über die Atmung aufgenommen werden, u. a. Lungenentzündungen. Ein Legionellenbefall des Trinkwassersystems kann auch ohne konkrete Gefährdung eine Mietminderung auslösen5). Legionellen, die überall im Wasser vorkommen, vermehren sich, je nach Unterart, im Temperaturbereich ab 25 °C aufwärts bis ca. 45 °C. Daher können sie sich nicht nur in Warmwasserleitungen vermehren, sondern fallweise auch in Kaltwasserrohren, wenn diese sich über 25 °C erwärmen6). Hinzu kommt das Risiko von Totleitungen, zu geringer Zirkulation und von nicht angemessen gewarteten Filtern7). Das seit ca. den 1980er Jahren vermehrte Auftreten von Legionellenproblemen liegt auch an dem aus Energiespargründen zunehmenden Niedertemperaturbetrieb von Warmwasseranlagen8).

2. Turnusmäßige Untersuchung

Aufgrund dieser Risiken ist nach § 14b TrinkwasserV der Vermieter9) verpflichtet, im Dreijahresturnus eine Untersuchung auf Legionellenbefall vornehmen zu lassen. Diese orientierende Erstuntersuchung betrifft Mietobjekte, ob zu Wohnzwecken oder gewerblich genutzt; ebenso auch Eigentumswohnanlagen10). Denn aus der Formulierung in § 14b Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 3 Nr. 12 TrinkwasserV „wenn … sich in der Wasserversorgungsanlage eine Großanlage … befindet“, ergibt sich eine Untersuchungspflicht für die gesamte Anlage.

Folglich ist das gesamte Haus zu untersuchen, auch wenn z. B. nur eine Erdgeschosswohnung mit einer Warmwasser-Großanlage ausgestattet ist. Da nicht nur die Großanlage „in“ der Wasserversorgungsanlage zu untersuchen ist, sondern die gesamte Installation, können im Einzelfall auch Kaltwasserleitungen zu untersuchen sein. So, wenn beispielsweise Kaltwasserrohre im Revisionsschacht, unisoliert bzw. zu nahe an Warm- oder Heißwasserleitungen geführt werden11).

3. Umlage der Untersuchungskosten

Die Kosten der orientierenden Erstuntersuchung sind – bei mietvertraglich vereinbarter Betriebskostenumlage – auf den Mieter umlegbar12). Beim Wohnungseigentum fallen diese Kosten der gesamten Wohnungseigentümergemeinschaft zur Last, also nicht nur dem vermietenden Wohnungseigentümer13).

4. Festgestellter Legionellenbefall

Wurde durch die zugelassene Untersuchungsstelle Legionellenbefall festgestellt, hat diese gem. § 15 Abs. 4 und § 15a TrinkwasserV unverzüglich das Gesundheitsamt zu benachrichtigen. Etliche dann fällige Pflicht-Maßnahmen sind z. B. in § 15 Abs. 3 und § 16 TrinkwasserV geregelt.

5. Akute Maßnahmen zur Legionellenbekämpfung

Eine erste, grobe und nicht abschließende Übersicht zu möglichen Abhilfemaßnahmen bietet die Tabelle Seite 129014).

Welche Maßnahmen in welcher Reihenfolge auszuführen sind, entscheidet der Hauseigentümer nach eigener Einschätzung in Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden sowie in Abstimmung mit einem qualifizierten Fachbetrieb. Falls als einleitende Sofortmaßnahme die thermische Desinfektion (Durchspülen mit ca. 70 °C heißem Wasser) gewählt wird, muss das Verbrühungsrisiko für die Bewohner bzw. Nutzer mit Sicherheit auf null reduziert werden15). Gleichfalls ist bei Verwendung ätzender Stoffe, z. B. Chlorbleichlauge, auf die vollständige Einhaltung aller Sicherheitsvorschriften zu achten16).

Fußnoten

1) Zur den Beweisanforderungen in Legionellenfällen siehe Blank/Börstinghaus, Miete, 6. Aufl. 2020, § 556 BGB, Rn. 21.

2) BGH, 17. Februar 1970 - III ZR 139/67 -, MDR 1970, 491 = NJW 1970, 946.

3) Zur unzulässigen Eigenrecherche des Gerichts: LG Berlin, 4. Mai 2017 - 67 S 59/17 -, GE 2017, 777.

4) BGH, 6. Mai 2015 - VIII ZR 161/14 -, GE 2015, 620, 785.

5) Wird, so das LG Berlin, 17. Juni 2021 - 67 S 17/21 -, der nach § 16 Abs. 7 TrinkwasserV bestimmte Maßnahmenwert von 100 koloniebildenden Einheiten je 100 Milliliter mit zuletzt 3.700 KbE/100 ml überschritten, begründet dies eine Mietminderung von 10 %. Das AG Köln, 15. Mai 2019 - 201 C 177/17 -, ZMR 2020, 515, erkannte bei einer Legionellenbelastung mit Werten unter 100 KbE/100 ml eine Mietminderung von 20 %.

6) BR-Drs. 530/10, S. 129.

7) R. Röder, Dissertation: Biofilmpopulationen in der häuslichen Trinkwasserinstallation, TU-Berlin, 2011, S. 2.

8) Vgl. § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 EnEG, Fassung BGBl. 1976 I, 1873; sodann die HeizungsanlagenV, Fassung BGBl. 1982 I, 205.

9) Im Sprachduktus der TrinkwasserV bezeichnet als der „Unternehmer und der sonstige Inhaber einer Wasserversorgungsanlage;“ abgekürzt (nach BR-Drs. 700/1/17 [Empfehlungen], S. 9): der „UsI.“

10) OVG Münster, 25. Juni 2015 - 13 B 452/15 -, NJW 2015, 3528, zum neuen WEG-Recht: Müller, in Hogenschurz, Beck-Onlinekommentar, WEG, Stand 2.4.2021, Rn. 127.1

11) Miethe, GE 2012, 1542, 1544.

12) Blank/Börstinghaus, Miete, 6. Aufl. 2020, § 556 BGB, Rn. 21.

13) LG Saarbrücken, 18. Dezember 2015 - 5 S 17/15, ZWE 2016, 187; BayVGH, 29. September 2014 - 20 CS 14.1663, NZM 2015, 171 = ZWE 2015, 144.

14) Ausführliche Erläuterungen finden Sie in den Mitteilungen des Deutschen Vereins des Gas- und Wasserfaches e. V. (DVGW); sodann weiterführende Informationen und Quellennachweise in der Kommentierung Pfeifer zu § 14b TrinkwV, dort Rn. 87 ff., in: Schach/Schultz/Schüller, BeckOK Mietrecht, 24. Ed., https://beck-online.beck.de.

15) Zur Verbrühungsgefahr siehe BGH, 22. August 2019 - III ZR 113/18, MDR 2019, 1313 = ZMR 2020, 68; 2019, 1313 = ZMR 2020, 68.

16) Zum Verätzungsrisiko siehe www.wz.de/nrw/kreis-viersen/kempen-und-grefrath/jungefrau-veraetzt-sich-in-schnellrestaurant aid-30188703.

RA Frank-Georg Pfeifer, Düsseldorf