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Schadensersatz

LG Detmold1 S 243/8904.05.1990WuM 1990, 290

BGB § 536

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Schadensersatz; Parkettfußboden; Wohnungsrückgabe; Beendigung; Mietverhältnis

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Macht der Vermieter einen Schadensersatzanspruch geltend, muß er beweisen, daß Schäden am Parkettfußboden der Wohnung bereits im Zeitpunkt der Wohnungsrückgabe vorgelegen haben.

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

Die Bekl. waren lange Jahre Mieter des von dem Kl. und dessen Ehefrau erworbenen Hausgrundstücks. Die Bekl. räumten am 15.9.1988. In zwei im Erdgeschoß gelegenen Wohnzimmerräumen hatte der Voreigentümer im Mai 1973 Parkettfußboden verlegen lassen.

Der Kl. behauptet, die Bekl. hätten den Parkettfußboden übervertragsgemäß genutzt, und es sei eine Vielzahl von Eindrücken in einer Tiefe von 1 bis 5 Millimeter und einem Durchmesser von 3 Millimeter vorhanden. Insgesamt müßten etwa 100 Parkettstäbe ausgewechselt werden. Anschließend müsse der gesamte Parkettfußboden geschliffen und neu versiegelt werden, was aufgrund eines Kostenvoranschlages des Raumausstatters 1.316,70 DM koste.

Das AG hat die Klage abgewiesen.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Das AG ist zutreffend davon ausgegangen, daß der Kl. als Vermieter beweispflichtig dafür ist, daß die behaupteten Beschädigungen bei Beendigung des Mietverhältnisses bereits vorgelegen und von den Bekl. als Mietern zu vertreten sind. Die vom Kl. zitierte Auffassung des OLG Düsseldorf (ZMR 1989, 335) steht nicht entgegen, da im vorliegenden Fall gerade nicht ausgeschlossen werden kann, daß der Schaden zwischen Mietende und Schadensfeststellung eingetreten ist.

Der sachverständige Zeuge hat die vom Kl. behaupteten etwa 100 Eindrücke im Parkettfußboden erstmalig bei seiner Besichtigung der Wohnung Mitte September 1988 festgestellt. Es ist jedoch streitig, ob diese Beeinträchtigungen schon beim Auszug und bei der Wohnungsübergabeverhandlung am 15.9.1988 vorgelegen haben. Das AG hat mit zutreffender Begründung, auf die zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen voll inhaltlich Bezug genommen wird, festgestellt, daß dem Kl. der Beweis für diese Behauptung nicht gelungen ist.

Die Kammer war auch nicht gehalten, dem weiteren Beweisantritt des Kl. auf Vernehmung der Zeugen H. nachzugehen. Diese Zeugen waren nach eigenem Vortrag des Kl. erst am Nachmittag des 15.9.1988 in der streitigen Wohnung und können daher lediglich Auskunft über den Zustand des Parkettfußbodens zu diesem Zeitpunkt machen. Wenn aber - so die Aussagen der Zeugen X. und Y. - die Vielzahl der behaupteten Eindrücke im Parkettfußboden zum Zeitpunkt der Wohnungsbesichtigung noch nicht vorhanden gewesen sein sollten, so müssen sie nachträglich bewußt verursacht worden sein, um einen Anspruch auf Ersatz der Kosten für die Überholung des Parkettfußbodens durchsetzen zu können. Dies kann aber schon in der Zeit zwischen der Wohnungsbesichtigung durch die Parteien und der noch am Nachmittag vorgenommenen Augenscheinseinnahme die Zeugen H. geschehen sein, so daß der Kl. auch durch diese Zeugen nicht beweisen könnte, daß die behaupteten Beschädigungen am Parkettfußboden schon bei der Wohnungsbesichtigung vorgelegen haben.