Schadensersatz
WEG § 14; BGB §§ 249, 252
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Schlagwörter zur Erschließung
Schadensersatz; Gemeinschaftseigentum; Instandsetzung; Verdienstausfall; Sondereigentum
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Nach dem Schutzzweck des § 14 Nr. 4 Halbsatz 2 WEG ist ein auf einem freien Willensentschluß beruhender, durch Instandsetzungs- oder Instandhaltungsarbeiten veranlaßter Verdienstausfall des beeinträchtigten Wohnungseigentümers als Schaden nur dann zu erstatten, wenn der Wohnungseigentümer nicht durch andere unentgeltliche oder Kosten sparende Maßnahmen ausreichende Vorsorge zur Bewachung seines Eigentums treffen kann.
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
Die Beteiligten sind die Wohnungseigentümer. Von der Wohnung des Antragstellers aus mußten am 25. und 26.9.1996 Arbeiten an dem Bruch eines zum Gemeinschaftseigentum gehörenden Wasserrohres (Heizungsrohr) durchgeführt werden. Die Antragsgegner haben dem Antragsteller den durch die Arbeiten entstandenen materiellen Schaden für Malerarbeiten und einen neuen Teppichboden in Höhe von zusammen 2.064 DM erstattet. - Der Antragsteller hat in der Zeit vom 24. bis zum 28.9.1996, das ist Dienstag bis Samstag, in seiner Wohnung vorbereitende und nachsorgende Umräumungs- und in der Küche Demontagearbeiten ausführen lassen und Reinigungsarbeiten selbst ausgeführt, sowie die in seiner Wohnung tätigen Handwerker überwacht. Er hat dafür fünf Tage bezahlten Urlaub erhalten. Später hat er jedoch fünf Tage unbezahlten Urlaub nehmen müssen, weil er vom 18.11. bis zum 6.12.1996 eine Urlaubsreise gebucht hatte, die er ohne den unbezahlten Urlaub nicht hätte antreten können. Der Antragsteller beantragt, die Antragsgegner zu verpflichten, ihm für die fünf Tage unbezahlten Urlaubes einen Verdienstausfall von 565,68 DM täglich, zusammen also 2.828,40 DM zu erstatten. Das AG Tiergarten hat den Antrag zurückgewiesen, das LG Berlin hat mit Beschluß v. 7.10.1997 die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde des Antragstellers zurückgewiesen. Gegen diesen Beschluß richtet sich die frist- und formgerecht eingelegte sofortige weitere Beschwerde des Antragstellers, mit der er seinen Zahlungsantrag in voller Höhe weiterverfolgt.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Das Rechtsmittel ist unbegründet.
I . Als Anspruchsgrundlage kommt nur - wie das LG rechtsfehlerfrei entschieden hat - § 14 Nr. 4 Halbsatz 2 WEG wegen des Betretens und der Benutzung von Sondereigentum zur Instandsetzung von Gemeinschaftseigentum in Betracht. a) Es handelt sich hierbei um einen verschuldensunabhängigen Schadensersatzanspruch aus aufopferungsähnlichen Grundgedanken, die auch der Regelung über den Notstand in § 904 Satz 2 BGB zugrunde liegen (BayObLG NJW-RR 1994, 1104, 1105 [= WM 1994, 642]; OLG Köln NJWE-MietR 1996, 274 [= WM 1997, 60]; Senatsbeschlüsse v. 8.9.1993 - 24 W 5753/92 und 2301/93 - in WE 1994, 51, 53 [= WM 1994, 38, 41]; v. 10.2.1986 - 24 W 4146/85 - in OLGZ 1986, 174 = ZMR 1986, 210 [= WM 1987, 93]; Pick in Bärmann/Pick/Merle WEG, 7. Aufl., Rn.60, Lüke in Weitnauer, WEG, 8. Aufl., Rn. 8 je zu § 14 WEG, Lüke in WE 1997, 370 ff., 374, der hier allerdings eine analoge Anwendung von § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB befürwortet). Die Wohnungseigentümer haben hiernach dem beeinträchtigten Mitglied der Gemeinschaft nach den Grundsäuen der §§ 249 ff. BGB sämtliche Schäden zu ersetzen (BayObLG a. a. O.; Lüke a. a. O.); es dürfen dem beeinträchtigten Eigentümer keine unmittelbaren finanziellen Nachteile aus der Durchführung der Arbeiten zur Last fallen ..." (Senatsbeschl. v. 10.2.1986 a. a. O.). Nach § 252 BGB ist deshalb auch der entgangene Gewinn zu ersetzen, wie zum Beispiel ein Mietausfall (OLG Köln a. a. O.; Senatsbeschl. v. 8. 9. 1993 a. a. O.). Auch ein Verdienstausfall kann deshalb grundsätzlich zu dem auszugleichenden Schaden gehören (Heinrichs in Palandt, 58. Aufl., Rn. 8 ff.; Grunsky in MünchKomm, 3. Aufl., Rn. 7 je zu § 252). Die Frage, ob überhaupt oder ggf. in welcher Höhe durch einen Verdienstausfall ein Schaden zu erstatten ist, kann jedoch - wie das LG zutreffend hervorhebt - nicht allein nach der Differenzmethode entschieden werden. Es sind vielmehr bei der Würdigung des Schadens auch normative, wertende Gesichtspunkte zu berücksichtigen, deren Grundlage aus dem Schutzzweck der Norm gewonnen werden kann (BGHZ 115, 84 ff., 86, 87 = NJW 1991, 2568; BGHZ [GS] 98, 212 ff., 217, 218 - NJW 1987, 50 Heinrichs a. a. O., Rn. 62 ff.; Grunsky a. a. O., Rn. 44 ff. je vor § 249 BGB). Dieser Grundsatz gilt auch dann, wenn der Geschädigte eigene Arbeiten erbringt, um Schadensfolgen zu beseitigen (hierzu Heinrichs a. a. O., Rn. 37, 83; Grunsky a. a. O., Rn. 23). Deren Wert ist grundsätzlich zu erstatten, sofern die erbrachte Arbeitsleistung nach der Verkehrsanschauung einen Marktwert hat und für Aufwendungen erbracht wird, die ein wirtschaftlich denkender Mensch bei einer Betrachtung ex ante für erforderlich halten dürfte (BGHZ 131, 220 ff., 225, 226 = NJW 1996, 921, 922). Der Verlust von Freizeit wird dabei grundsätzlich nicht als ein Vermögensschaden angesehen (vgl. BGHZ 106, 28, 32; OLG Frankfurt NJW 1976, 1320 = JZ 1977, 96 m. Anm. Stoll). Im Rahmen der Kausalität zwischen schädigendem Ereignis und Schaden findet eine nach dem Schutzzweck der Norm zu wertende Korrektur auch in den Fällen statt, in denen an dem Schadenseintritt auch ein freier Willensentschluß des Geschädigten mitgewirkt hat. In solchen Fällen ist Schadenersatz zu leisten, wenn das haftungsbegründende Ereignis die Handlung des Geschädigten herausgefordert hat und diese eine nicht ungewöhnliche Reaktion auf das schädigende Ereignis darstellt (BGH NJW 1995, 127 und 451; Heinrichs a. a. O., Rn. 77; Grunsky a. a. O., Rn. 61 je mit weiteren Hinweisen). Der Schutzzweck des § 14 Nr. 4 Halbsatz
ist Schadenersatz zu leisten, wenn das haftungsbegründende Ereignis die Handlung des Geschädigten herausgefordert hat und diese eine nicht ungewöhnliche Reaktion auf das schädigende Ereignis darstellt (BGH NJW 1995, 127 und 451; Heinrichs a. a. O., Rn. 77; Grunsky a. a. O., Rn. 61 je mit weiteren Hinweisen). Der Schutzzweck des § 14 Nr. 4 Halbsatz 2 WEG ist vor allem darin zu sehen, die Unverletzlichkeit des Sondereigentums in seinem tatsächlichen Bestand sowie die Möglichkeit zu schützen, dieses durch Fremd- oder Eigennutzung zu gebrauchen. Dabei gebietet dieser Schutzzweck es jedoch nicht, Ersatz für jede - auch nur geringfügige - Beeinträchtigung zu leisten (vgl. Senatsbeschl. v. 21.1.1998 - 24 W 5061/97 - WE 1998, 377 [= WM 1998, 430]; Lüke WE 1997, 370 ff., 375). Denn nach § 14 Nr. 1 besteht zwischen den Wohnungseigentümern ein besonderes Schutz- und Treueverhältnis (Lüke in Weitnauer, WEG, 8. Aufl., § 10 Rn. 12 m. Hinw.; ders. in WE 1997, 375), das auch zur Besummung des Schutzzwecks des § 14 Nr. 4 WEG herangezogen werden kann.
b) Hiernach haben die Wohnungseigentümer für einen auf einem freien Willensentschluß des geschädigten Wohnungseigentümers beruhenden, durch unbezahlte Urlaubstage verursachten Verdienstausfall Schadensersatz nach § 14 Nr. 4 Halbsatz 2 WEG allenfalls dann zu leisten, wenn der Entschluß, unbezahlten Urlaub zu nehmen, keine ungewöhnliche Reaktion darauf ist, daß der Wohnungseigentümer seine Wohnung zur Durchführung von Instandhaltungs- oder Instandsetzungsarbeiten zur Verfügung stellen muß. Als ungewöhnliche und deshalb zum Schadensersatz nicht verpflichtende Reaktion ist es jedoch anzusehen, wenn ein Wohnungseigentümer unbezahlten Urlaub nimmt, um Handwerker in seiner Wohnung zu beaufsichtigen und Arbeiten auszuführen, die er auch in seiner Freizeit erledigen kann. Denn solange es möglich und zumutbar ist, auf andere, billigere Weise Vorsorge zum Schutz des Eigentums und zur Vor- und Nachbereitung der Handwerksarbeiten zu treffen, ist die Inanspruchnahme unbezahlten Urlaubs eine ungewöhnliche Reaktion auf die Verpflichtung, die Arbeiten zu dulden. Nach diesen Grundsätzen hat das LG rechtsfehlerfrei entschieden, daß die Wohnungseigentümer dem Antragsteller den geltend gemachten Verdienstausfall nicht zu erstatten haben. Denn es war eine ungewöhnliche Reaktion, wegen der Instandsetzungsarbeiten an dem Heizungsrohr fünf Tage Urlaub zu nehmen. Zwar sind jedenfalls vier Tage unbezahlten Urlaubs, die der Antragsteller im Dezember 1996 genommen hat, um eine schon vor dem September 1996 gebuchte Urlaubsreise durchführen zu können, durch die am 25. und 26.9.1996 durchgeführten Instandsetzungsarbeiten an dem Heizungsrohr verursacht worden. Denn wegen einer internen Betriebsregelung seines Arbeitgebers mußte der Antragsteller einen Teil seines bezahlten Urlaubs in der Zeit vom 24. bis zum 28.9.1996 nehmen, um die Handwerker in seiner Wohnung zu beaufsichtigen, die Arbeiten vorzubereiten sowie Schäden und Schmutz nachträglich zu beseitigen. Für den fünften Tag unbezahlten Urlaubs fehlt es allerdings schon an der Kausalität; denn der im September 1996 genommene fünfte Tag des Urlaubs fiel auf Samstag, den 28.9.1996. Dieser Tag ist ohnehin arbeitsfrei, so daß es nicht erforderlich war, an diesem Tag bezahlten Urlaub zu nehmen. Jedenfalls hat der Antragsteller nicht vorgetragen, daß für ihn der Samstag ein regulärer Arbeitstag war. Im übrigen hätte der Antragsteller für die Überwachung seines Eigentums in der Zeit, in der fremde Handwerker in seiner Wohnung waren, Nachbarschaftshilfe aus der Wohnungseigentümergemeinschaft oder Freundeshilfe in Anspruch nehmen müssen und können. Es spricht jedenfalls nichts dafür, daß dem Antragsteller dieses unmöglich war. Soweit es um die Beaufsichtigung der Handwerker ging, welche die Verwalterin zur Beseitigung des Schadens am Gemeinschaftseigentum bestellt hatte, hätte es auch nahegelegen, wie das LG zutreffend erwogen hat, mit der Verwalterin eine Regelung zur Überwachung der Arbeiten zu finden. Umräumungs- und Reinigungsarbeiten in der Wohnung hätte der Antragsteller in seiner Freizeit ausführen können. Das ist ihm auch zumutbar; denn es ist - zum Beispiel bei der Ausführung von Schönheitsreparaturen - allgemein üblich, daß die Bewohner in ihrer Freizeit Möbel umräumen und Reinigungsarbeiten ausführen, dafür aber nicht unbezahlten Urlaub nehmen und so einen Verdienstausfall erleiden. Der Antragsteller hat dies hier - wie oben erwähnt - am fünften Tag, Samstag, dem 28.9.1996, auch so getan. Die übrigen geringen
führung von Schönheitsreparaturen - allgemein üblich, daß die Bewohner in ihrer Freizeit Möbel umräumen und Reinigungsarbeiten ausführen, dafür aber nicht unbezahlten Urlaub nehmen und so einen Verdienstausfall erleiden. Der Antragsteller hat dies hier - wie oben erwähnt - am fünften Tag, Samstag, dem 28.9.1996, auch so getan. Die übrigen geringen Aufräumungsarbeiten, nämlich soweit sie nicht fremde Handwerker zur teilweisen Demontage der Küche vornahmen, hätte der Antragsteller am Wochenende vor dem Arbeitsbeginn oder in seiner sonstigen Freizeit ausführen können. Ein Anspruch auf Erstattung seines Verdienstausfalls steht ihm deshalb nicht zu.