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Schadensersatz

BGHXII ZR 65/9502.10.1996WuM 1997, 217

BGB §§ 556, 326

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Schadensersatz; Beschädigung der Mietsache durch Unterlassen der Schönheitsreparaturen; Hauptleistungspflicht; Rückgabe der Mietsache

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Die Verpflichtung, die Mietsache bei Vertragsbeendigung in ordnungsgemäßem Zustand zurückzugeben, stellt als Ausfluß der in § 556 BGB geregelten Rückgabepflicht dann eine Hauptleistungspflicht i. S. von § 326 BGB dar, wenn zur Wiederherstellung des früheren Zustands erhebliche Kosten aufgewendet werden müssen.

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

Der Kl. hat nach Beendigung des Mietverhältnisses gegen die beklagten Mieter Schadensersatzansprüche wegen Unterlassens von Schönheitsreparaturen, wegen Beschädigung der Mietsache und wegen der Aufwendungen für einen Architekten zur Überwachung der Renovierungen geltend gemacht. Er hat ferner beantragt festzustellen, daß ab einem bestimmten Zeitpunkt Schadensersatz wegen entgangener Mietzinsen zu zahlen sei.

Die Klage hatte in beiden Instanzen keinen Erfolg. Der BGH hat die Revision des Kl. nicht angenommen.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

1. Schadensersatz wegen Unterlassung von Schönheitsreparaturen (einschließlich malermäßiger Instandsetzung): Ein Anspruch des Kl. nach der insoweit allein maßgebenden Vorschrift des § 326 BGB scheitert an dem Fehlen einer Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung. Diese hat das BerGer. unter den gegebenen Umständen ohne Rechtsverstoß weder aus dem Gesamtverhalten des Kl. entnommen (vgl. BGHZ 104, 6 [13, 14] NJW 1988, 1778 = LM § 209 BGB Nr. 61), noch war sie entgegen der Auffassung der Revision wegen ernsthafter und endgültiger Erfüllungsverweigerung entbehrlich. Eine solche hat das BerGer. rechtsfehlerfrei nicht in dem Auszug der Bekl. ohne vorherige Renovierung gesehen. ...

2. Schadensersatzanspruch wegen Beschädigung der Mietsache: Auch dieser Anspruch wurde bei Beendigung des Mietverhältnisses, also erst nach dem 3.10.1990, fällig (vgl. BGH, NJW 1989, 451 [452] = LM § 571 BGB Nr. 30 m. w. Nachw.). Er richtet sich ebenfalls nach § 326 BGB. Denn die Verpflichtung, die Mietsache bei Vertragsbeendigung in ordnungsgemäßem Zustand zurückzugeben, stellt als Ausfluß der in § 556 BGB geregelten Rückgabepflicht dann eine Hauptleistungspflicht i. S. von § 326 BGB dar, wenn zur Wiederherstellung des früheren Zustands erhebliche Kosten aufgewendet werden müssen (Wolf/Eckert, Hdb. d. gewerblichen Miet-, Pacht- u. LeasingR, 7. Aufl., Rdnr. 1087 m. w. Nachw.). Das ist nach dem Vorbringen des Kl. hier der Fall. Auch insoweit fehlt es an der notwendigen Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung.

Ein - konkurrierender - Anspruch nach den Grundsätzen der positiven Vertragsverletzung oder aus Delikt kommt nicht in Betracht. Denn es ist nicht dargelegt, daß die Beschädigungen der Mietsache, für die der Kl. Schadensersatz verlangt, nicht im Rahmen des vertragsgemäßen Gebrauchs der Mieträume entstanden sind, sondern auf vertragswidrigen Gebrauch zurückgehen.