Schadensersatz
ZPO § 286; BGB § 538 ; § 548 a.F.
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Schadensersatz; Kausalitätsnachweis; Anscheinsbeweis; Beweislast; Hinweispflicht des Gerichts
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Zur Verteilung der Beweislast, wenn der Vermieter wegen einer Ölkontamination des Bodens und einer Verunreinigung des Grundwassers von dem Mieter, der auf dem Mietgrundstück längere Zeit eine Tankanlage für Mineralöl unterhalten hat, Schadensersatz fordert.
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
Die Rechtsvorgängerin des Kl. vermietete als Eigentümer des Bahnhofsgeländes in S. einen Teil dieses Geländes ab 1. Juni 1992 zum Zwecke des Betriebes eines Brennstoffhandels an den Einzelkaufmann Herbert H., an dessen Stelle mit Wirkung vom 1. Januar 1984 die beklagte Herbert H. GmbH trat. Auf dem Mietgelände wurde von Beginn an eine Tankanlage für Mineralöl mit Abfüllvorrichtung betrieben. Bodenuntersuchungen im Januar 1991 ergaben eine Ölkontamination des Grundstücks sowie Verunreinigungen des Grundwassers. Gestützt auf das diese Untersuchungen auswertende Gutachten eines Instituts für Umweltanalytik begehrte der Kl. die Feststellung, daß die Bekl. verpflichtet ist, ihm sämtliche Schäden zu ersetzen, die durch die Bodenverunreinigung des Mietobjekts entstanden sind. Das Landgericht erließ ein der Klage stattgebendes Versäumnisurteil, das es nach Einspruch der Bekl. aufrechterhielt. Auf deren Berufung wies das Oberlandesgericht die Klage unter Änderung der erstinstanzlichen Entscheidungen ab. Dagegen richtet sich die Revision des Kl. Das Rechtsmittel führte zur Aufhebung und Zurückverweisung.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
1. ...
2. Das Berufungsgericht geht davon aus, daß die Bekl. in haftungsrechtlicher Hinsicht seit 1962 fortlaufend als Mieterin und Nutzerin des fraglichen Geländes anzusehen sei. In das 1962 zwischen der Rechtsvorgängerin und dem Einzelkaufmann Herbert H. begründete Mietverhältnis sei die Bekl durch im Februar 1985 abgeschlossene Nachtragsverträge mit schuldbefreiender Wirkung für Herbert H. eingetreten. Soweit der zuletzt im März 1990 abgeschlossene Folgevertrag die Klausel enthalte, daß frühere Verträge aufgehoben würden, bedeute dies lediglich, daß die Rechtsbeziehungen der Parteien für die Zukunft auf eine neue und differenzierter geregelte Basis gestellt werden sollten; ein Verzicht auf etwaige Schadensersatzansprüche aufgrund des früher bestehenden Vertragsverhältnisses liege darin nicht. Diese Ausführungen, die die Revision als ihr günstig nicht angreift, begegnen keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken.
3. Anders als das Landgericht hat das Berufungsgericht dem Kl. den Beweis des ersten Anscheins dafür versagt, daß die 1991 festgestellten Ölkontaminationen des gemieteten Geländes während der Zeit des Mietgebrauchs durch die Bekl. und ihren Rechtsvorgänger (seit 1962) eingetreten sind. Es hat dazu ausgeführt, ein solcher Anscheinsbeweis wäre in Betracht gekommen, wenn die Bekl. oder ihr Rechtsvorgänger auf dem gemieteten Gelände als erste ein Tanklager betrieben hätten oder feststünde, daß zuvor keine Nutzung des Grundstücks erfolgt sei, bei der es zu Ölkontaminationen hätte kommen können. Ein derartiger Sachverhalt sei jedoch nicht gegeben, da nach der Darstellung der Bekl., dem der Kl. nicht entgegengetreten sei, schon während des Krieges, also lange vor der der Bekl. zuzurechnenden Mietzeit, auf demselben Gelände ein Tanklager betrieben worden sei. Eine Nutzung des Geländes, bei der es zu Ölkontaminationen habe kommen können, habe schon seit etwa 50 Jahren bestanden; der Bekl. könnten hiervon nur etwa 30 Jahre angerechnet werden. Darüber hinaus spreche gegen den für den Anscheinsbeweis erforderlichen typischen Geschehensablauf, daß nach dem von dem Kl. selbst vorgelegten Privatgutachten an der von der Bekl. betriebenen Tankanlage die Bereiche, an denen Betankungsvorgänge stattgefunden hätten, durch Betonplatten gegen Tropfverluste geschützt und auch ansonsten große Teile des Grundstücks mit Kopfsteinpflaster befestigt gewesen seien.
Soweit die Revision gegen diese Ausführungen einwendet, es seien wesentliche Umstände übersehen und die Voraussetzungen für eine Erschütterung des Anscheinsbeweises verkannt worden, vermag sie nicht durchzudringen.
Erste Voraussetzung für den Erfolg des Feststellungsbegehrens des Kl. ist ein Kausalitätsnachweis dafür, daß die Ölschäden, die Anfang 1991 auf dem vermieteten Grundstück festgestellt worden sind, von der Bekl oder ihrem Rechtsvorgänger verursacht worden sind. Das gilt nicht nur für den Schadensersatzanspruch aus Verletzung mietvertraglicher Obhutspflichten, sondern auch für einen etwaigen Anspruch aus § 22 Abs. 2 WHG, der daneben als Anspruchsgrundlage wegen der Verunreinigung des Grundwassers in Betracht kommt (vgl. dazu BGHZ 103, 129, 132 f.; LG Köln, NJW 1975, 1708). Es handelt sich dabei um eine Frage der haftungsbegründenden Kausalität, die dem Strengbeweis gemäß § 286 ZPO unterliegt und nicht nach § 287 ZPO zu beurteilen ist (vgl. BGH, Urteil vom 20. Februar 1975 - VI ZR 129/73 -, VersR 1975, 540, 541). Eine Beweiserleichterung nach den Grundsätzen des Anscheinsbeweises, der nicht zu einer Umkehr der Beweislast führt (BGHZ 100, 31, 34 m. w. N.), setzt voraus, daß ein bestimmter Lebenssachverhalt feststeht, der nach der allgemeinen Lebenserfahrung auf eine bestimmte Ursache oder einen bestimmten Ablauf als maßgeblich für den Eintritt eines bestimmten Erfolges hinweist (vgl. etwa BGHZ aaO. S. 33). Dem Berufungsgericht ist darin beizupflichten, daß im vorliegenden Fall ein Anscheinsbeweis für die Verursachung der 1991 festgestellten Ölschäden durch die Bekl. oder ihren Rechtsvorgänger nur angenommen werden könnte, wenn feststünde, daß bei Beginn des Mietverhältnisses im Jahre 192 das Mietgrundstück noch nicht ölkontaminiert war. Das hat der Kl. aber nicht darzutun vermocht. Da er nicht ausräumen konnte, daß das fragliche Gelände schon ca. 20 Jahre zuvor als Tanklager genutzt worden ist - zu einer Zeit, als der Gedanke des Umweltschutzes noch wenig verbreitet war -, spricht im Gegenteil die Lebenserfahrung dafür, daß die Ursache jedenfalls für einen Teil der Ölschäden schon durch das Verhalten eines außenstehenden Dritten oder klägerseits gesetzt worden ist. Der Umstand der Vorbenutzung als Tanklager entkräftet hier nicht nur einen Anscheinsbeweis, sondern er steht schon der Annahme eines solchen entgegen mit der Folge, daß es bei der vollen Beweislast des Kl. verbleibt (vgl. dazu Zöller/Greger, ZPO, 18. Aufl., Rdn. 29 vor § 284). Deswegen war es entgegen der Auffassung der Revision nicht etwa Sache der Bekl., substantiiert darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen, daß schon vor 1962 durch den Betrieb eines Tanklagers Ölschäden entstanden sind - solche Vorgänge lagen auch weder in ihrem Wahrnehmungs- noch in ihrem Gefahrenbereich -, sondern es hätte dem Kl. obgelegen darzutun, daß seine Rechtsvorgängerin das Grundstück bei Beginn des Mietverhältnisses in ordnungsgemäßem Zustand, insbesondere ohne eine Ölkontamination, übergeben hat, um eine Beweiserleichterung zu seinen Gunsten eingreifen zu lassen (vgl. BGH, Urteil vom 3. März 1994 - III ZR 182/92 - zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen; Baumgärtel, Beweislast, Band 1, 2. Aufl. § 548 Rdn. 1; Emmerich/Sonnenschein, Miete, 6. Aufl. § 548 Rdn. 4; Sternel, Mietrecht, 3. Aufl. Teil IV Rdn. 613, jeweils m. w. N.). Weiter kann der Revision nicht darin gefolgt werden, daß das Berufungsgericht besondere Umstände übersehen habe, die geeignet seien, ein anderes Ergebnis zu rechtfertigen. Das von dem Kl. vorgelegte Privatgutachten leidet von vornherein daran, daß es die Auswertung von Bodenuntersuchungen zweier Grundstücke betrifft, ohne das von der Bekl. gemietete Gelände hinreichend genau
ht darin gefolgt werden, daß das Berufungsgericht besondere Umstände übersehen habe, die geeignet seien, ein anderes Ergebnis zu rechtfertigen. Das von dem Kl. vorgelegte Privatgutachten leidet von vornherein daran, daß es die Auswertung von Bodenuntersuchungen zweier Grundstücke betrifft, ohne das von der Bekl. gemietete Gelände hinreichend genau abzugrenzen. Soweit ihm zu entnehmen ist, daß sich Ölverunreinigungen auf Stellen konzentrieren, die im Bereich des Tanklagers der Bekl. liegen, ist dies schon deswegen kein zwingendes Indiz für deren Verantwortlichkeit, weil nicht vorgetragen und nicht ersichtlich ist, daß die vor 1962 betriebenen Tankanlagen sich an anderer Stelle befunden haben. Aus dem Umstand schließlich, daß sich die zu beanstandenden Ölkonzentrationen vorwiegend in einer mittleren Tiefe von 1 bis 1,8 m befinden, ergibt sich nicht ohne weiteres, daß die Verunreinigungen jüngeren Datums sein müssen; dafür hätte ggf. die besondere Sachkunde eines Gutachters nutzbar gemacht werden müssen.
4. Die Revision macht geltend, daß der Kl. auf einen entsprechenden Hinweis des Gerichts, der gemäß §§ 139, 278 Abs. 3 ZPO geboten gewesen sei, durch Einholung eines Sachverständigengutachtens unter Beweis gestellt hätte, daß es nach Art und Vorkommen der Verunreinigung sowie Zusammensetzung der nachgewiesenen Kohlenwasserstoffe ausgeschlossen sei, die Ursache stamme aus der Zeit vor dem 1. Juni 1962. Mit dieser Verfahrensrüge hat sie Erfolg.
Wie in Rechtsprechung und Schrifttum anerkannt ist, darf eine in erster Instanz siegreiche Partei drauf vertrauen, daß das Berufungsgericht ihr rechtzeitig einen Hinweis nach §§ 139, 278 Abs. 3 ZPO gibt, wenn es der Beurteilung der Vorinstanz nicht folgen will und insbesondere aufgrund seiner abweichenden Ansicht eine Ergänzung des Vorbringens oder einen Beweisantritt für erforderlich hält (vgl. BVerfG, NJW 1992, 678, 679; BGH, Urteil vom 15. Januar 1981 - VII ZR 147/80 - NJW 1981, 1378; Zöller/Schneider, aaO. § 528 Rdn. 3; Thomas/Putzo, ZPO 18. Aufl. § 278 Rdn. 10). Im vorliegenden Fall hatte das Landgericht dem Kl. den Beweis des ersten Anscheins zugebilligt und der Klage auf dieser Grundlage stattgegeben. Das Berufungsgericht hätte daher auf seine insoweit abweichende Ansicht hinweisen und dem Kl. Gelegenheit geben müssen, geeigneten Beweisantritt nachzuholen. Dies ist nicht geschehen. Der Beweis, der auf einen solchen Hinweis hin nach dem Vorbringen der Revision angeboten worden wäre, wäre auch erheblich gewesen, weil bei Erweislichkeit des Beweisthemas es Sache der Bekl. gewesen wäre, sich hinsichtlich der Verantwortlichkeit für den in ihrem Gefahrenbereich aufgetretenen Schaden zu entlasten (vgl. dazu BGH, Urteil vom 14. Juni 1976 - III ZR 81/74 - VersR 1976, 1084, 1085 f.). Das angefochtene Urteil kann unter diesen Umständen keinen Bestand haben. Der Rechtsstreit muß an das Berufungsgericht zurückgewiesen werden, damit zweckentsprechender Sachverständigenbeweis nachgeholt wird.
5. Sollte sich im weiteren Verfahren herausstellen, daß die Bekl. zwar nicht den gesamten Schaden verursacht, wohl aber zu diesem durch den Be-trieb ihrer Tankanlage beigetragen hat, kommt nicht etwa eine gesamtschuldnerische Haftung analog § 830 Abs. 1 Satz 2 BGB in Betracht, wie das Berufungsgericht in anderer Sache im Urteil vom 4. Juni 1993 ange-nommen hat. Hierfür fehlt es an der Voraussetzung, daß die Handlungsweise jedes möglicherweise Beteiligten geeignet ist, den ganzen Schaden zu verursachen (vgl. etwa Hager, NJW 1991, 134, 139 m. w. N.). Soweit eine Haftung dem Grunde nach nur hinsichtlich eines Teils des Schadens anzunehmen ist, ist vielmehr eine Schadensschätzung gemäß § 287 ZPO geboten (vgl. BGH, Urteil vom 10. März 1994 - IX ZR 236/93 -, zur Veröf-fentlichung in BGHZ vorgesehen). Notfalls ist auf der Grundlage der sog. Mindestschaden auszuwerfen (vgl. dazu BGHZ 91, 243, 256 f.; BGH, Urteil vom 12. Oktober 1993 - X ZR 65/92 -, NJW 1994, 663, 664 f. m. w. N.).
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Auf dem als Tanklager benutzten Gelände des Mieters wurden 1991 umfangreiche Boden- und Grundwasserverunreinigungen durch Öl festgestellt. In einem Schadensersatzprozeß vertrat der Vermieter die Auffassung, der Mieter müsse sich entlasten, da die Verunreinigungen während der Mietdauer festgestellt worden waren. So sah es auch das Landgericht.
Das Urteil
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Der Bundesgerichtshof war in seinem Urteil vom 27. April 1994 anderer Meinung, denn es stand fest, daß das Gelände auch schon vor Vertragsabschluß als Tanklager genutzt worden war. Damit sprach aber nicht der Beweis des ersten Anscheins dafür, daß diese Schäden durch den Mieter verursacht wurden, sondern der Vermieter hätte nachweisen müssen, daß bei Vertragsabschluß kein Mangel vorlag. Dies war auch die Auffassung des Oberlandesgerichts, das jedoch einem Beweisantritt des Vermieters nicht nachgegangen war.
Der Bundesgerichtshof hob deshalb die Entscheidung des Oberlandesgerichts auf und wies noch darauf hin, daß notfalls das Gericht den Schadensumfang schätzen müsse.