Schadensersatz
WHG § 22 Abs. 2
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Schadensersatz; Öllieferung; Umweltschaden
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Zur haftungsrechtlichen Verantwortung eines Öllieferanten im Falle eines Umweltschadens, der durch den Lieferungsvorgang verursacht worden ist.
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
Die Kl., die mit flüssigen und festen Brennstoffen handelt, nimmt die Bekl. auf Gewährung von Versicherungsschutz in Anspruch. Sie ist Halterin eines Tankfahrzeugs, für welches bei der Bekl. eine Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung besteht. Am 20. September 1983 belieferte die Kl. mit dem bezeichneten Fahrzeug eine Kundin mit Heizöl. Beim Befüllen des Tanks kam es dadurch zu einem Ölschaden, daß Öl aus dem Entlüftungsrohr des Außentanks heraustrat. Die Untersuchungen der Schadensursache haben ergeben, daß der Grenzwertgeber am Tank der Kundin defekt war und seine bestimmungsmäßige Funktion-Anzeige der bevorstehenden Erschöpfung das Fassungsvermögens des Tanks und damit die Sperrung der weiteren Ölzufuhr nicht erfüllen konnte. Zur Schadensbeseitigung sind der Kl. Kosten in Höhe von DM 20.740,43 entstanden, deren Erstattung sie nunmehr von der Bekl. verlangt. Die Bekl. hält einen Haftpflichtfall nicht für gegeben, da der Tankwagen der Kl. bei der Befüllung des Kundentanks nicht im verkehrstechnischen Sinne im Betrieb gewesen sei. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, die Berufung hatte im wesentlichen Erfolg.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
1. Die Bekl. haftet für den Ölschaden nach §§ 149 VVG, 10 AKB, 22 Abs. II WHG, da die Kl. ihrerseits ihrer Kundin nach § 22 Abs. 2 WHG für die Beseitigung der Ölverschmutzung verantwortlich ist.
Nach § 22 Abs. 2 WHG ist der Inhaber einer Anlage, die bestimmt ist, Stoffe zu lagern, zum Schadensersatz verpflichtet, wenn aus der Anlage Stoffe in Gewässer gelangen, ohne eingebracht oder eingeleitet zu werden, und wenn es dadurch zum Schaden kommt.
a. Das Heizöl, das im vorliegenden Fall in das Erdreich eingedrungen ist, das zur Verunreinigung des Bodens, einer damit unmittelbar bevorstehenden Verunreinigung des Grundwassers, zu Beseitigungskosten und damit zu einem Schaden geführt hat, stammt aus dem Heizöltank der Frau R. Dieser Tank stellt für sich allein eine Anlage i. S. von § 22 Abs. 2 WHG dar. Unzweifelhaft ist auch der Tankwagen der Kl. einschließlich des Tankschlauches eine Anlage i. S. v. § 22 WHG. Beide Anlagen wurden für den Zeitraum des Tankvorganges vorübergehend vom Fahrer der Kl. fest miteinander verbunden und zwar dergestalt, daß das Ende des Tankschlauches per Schraubverschluß so fest mit dem Tankstutzen des Heizöltanks verbunden wurde, daß an dieser Verbindungsstelle beim Betanken kein Öl austreten konnte und sollte. Durch diese vorübergehend hergestellte, feste, wenn auch wieder lösbare Verbindung der beiden ursprünglich selbständigen Anlagen wurde eine einheitliche Anlage geschaffen.
b. Die Kl. bzw. der Fahrer ihres Tanklastwagens als Erfüllungsgehilfe der Kl. ist als Inhaber dieser vorübergehend von ihm geschaffenen Gesamtanlage anzusehen.
Der Inhaberbegriff ist im WHG nicht definiert. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes soll jedoch derjenige als Inhaber für die typischen Gefahren, die von der Anlage ausgehen, haften, der auch das Schadensrisiko beherrscht, der insbesondere also die tatsächliche Gewalt über die Anlage und die Möglichkeit ihrer jederzeitigen Kontrolle und technischen Beherrschung hat (BGH, Urteil vom 29. November 1979, BGHZ 76, 35 [42] = VersR 1980, 280; so auch OLG Schleswig, Urteil vom 25.10.1978, in VersR 1979, S. 999 [1001]). Der Bundesgerichtshof hat weiter ausgeführt, daß es nach dem Sinn und Zweck des Gesetzes regelmäßig nur dann vertretbar sei, mehrere zunächst selbständige Anlagen im Hinblick auf ihre (vorübergehende) Verbindung als eine einheitliche Anlage anzusehen, wenn damit eine einheitliche tatsächliche Gewalt über sie begründet werde (BGH, a.a.O.).
Eine solche einheitliche tatsächliche Gewalt hat der Fahrer der Kl. durch die Herstellung der festen Verbindung begründet und während des Tankvorganges auch über die gesamte Anlage ausgeübt. Er nahm das Betanken allein vor. Die Kundin, Frau R., oder eine ihr zuzuordnende Hilfsperson waren nicht zugegen bzw. hatten keine Funktion beim Tankvorgang. Durch die feste Verbindung zwischen Tankwagen, Tankschlauch und Haustank beherrschte der Fahrer beim Betanken die gesamte Anlage. Er allein konnte durch die am Tanklastzug installierte und von ihm bediente Pumpe das Öl auf dem Weg vom Tanklastzug in den Tank beeinflussen und zwar durch Betätigung bzw. Stoppen der Pumpe. Der eingebaute Grenzwertgeber hätte zwar - wenn er funktioniert hätte - die Ölzufuhr durch Abschalten der Pumpe stoppen können und zwar auf Grund eines selbsttätig wirkenden elektromechanischen Schaltvorganges. Da diese Sicherung jedoch defekt war, war es allein der Fahrer, der die Ölzufuhr durch Abschalten der Pumpe steuern konnte. Da der Haustank nach der Konstruktion her einen offenen Lüftungsstutzen hatte und haben mußte - nur so war ein Betanken mit festverschraubtem Tankstutzen überhaupt möglich - konnte allein der Fahrer, nachdem er die Tankpumpe in Betrieb gesetzt hatte, dafür sorgen, daß der Tankvorgang so rechtzeitig unterbrochen wird, daß kein Öl - nach Füllung des Tankvolumens - aus dem Lüftungsstutzen austritt. Das Austreten des Öls aus dem Tank über das Belüftungsrohr war damit allein vom Fahrer der Kl. verursacht worden, allein auf seine Tätigkeit zurückzuführen und von ihm zu beeinflussen. Die Inhaberin des Tanks, Frau R., hätte - selbst wenn sie anwesend gewesen wäre - auf diesen Geschehensablauf keinen direkten Einfluß gehabt bzw. ausüben können.
2. Durch das auslaufende Öl wurde eine unmittelbare Gefahr für das Grundwasser herbeigeführt, die nur durch den dann veranlaßten Bodenaustausch beseitigt werden konnte. Zwar steht im vorliegenden Fall nicht eindeutig fest, ob zum Zeitpunkt des Bodenaustausches bereits Öl in das Grundwasser gelangt ist. Der Bundesgerichtshof hat jedoch ausgeführt, daß bei der Auslegung des § 22 Abs. 2 WHG der vollendeten Beeinträchtigung des Gewässers der Fall gleichzusetzen ist, daß frei gewordene Stoffe ein Gewässer bedrohen und sie ohne Rettungsmaßnahmen mit Sicherheit in das Wasser gelangen würden (BGH, Urteil vom 8. Januar 1981, BGHZ 80, 1 ff.). Mangels anderer Anhaltspunkte ist davon auszugehen, daß das ausgetretene Öl, wenn es nicht durch Bodenaushub entfernt worden wäre, alsbald durch Regenwasser in das Grundwasser eingewaschen worden wäre.
Die Voraussetzungen einer Haftung der Kl. gegenüber ihrer Kundin nach § 22 Abs. 2 WHG sind daher gegeben. Auf ein Verschulden der Kl. oder ihres Fahrers kommt es nicht an.
Unstreitig hat die Kl. an die Firma G. für die Beseitigung bzw. den Austausch des verschmutzten Bodens DM 15.681,08 und DM 2.512,28 insgesamt damit DM 18.193,36 zuzüglich MWSt gezahlt. Da die Kl. vorsteuerabzugsberechtigt ist, kann sie lediglich die Nettobeträge von der Bekl. verlangen.
3. Die Bekl. haftet dagegen nicht für die Anwalts- und Prozeßkosten sowie Zinsaufwendungen, die der Kl. dadurch entstanden sind, daß sie ihrer Zahlungsverpflichtung gegenüber der Firma G. nicht rechtzeitig nachgekommen ist. Die von der Firma G. gegenüber der Kl. erhobenen Ansprüche sind keine Schadensersatzansprüche i.S.d. § 10 AKB, § 150 Abs. 1 Satz 1 VVG, sondern es sind Ansprüche aus dem zwischen der Kl. und der Firma G. abgeschlossenen Werkvertrag. Die Bekl. mußte der Kl. daher keine Deckung hinsichtlich der Kosten gewähren, die durch eine Verteidigung der Kl. gegen den von der Firma G. geltendgemachten Werklohnanspruch entstanden sind.
Auch aus dem vorprozessualen Verhalten der Bekl. und aus ihrer Bereitschaft, gleichwohl Kostendeckung im Vorprozeß zu übernehmen, ergibt sich nichts anderes. Da die Bekl. zur Kostendeckung nicht verpflichtet war, erfolgte die Zusage der Kostendeckung offenbar aus Kulanz, wie sich auch aus dem Schreiben der Kl. vom 24. April 1984 ergibt. Schon in diesem Schreiben weist die Bekl. ausdrücklich darauf hin, daß im Fall eines Unterliegens der Kl. eine Entschädigungsleistung nicht in Frage komme, da insoweit kein Versicherungsschutz bestehe.
Die Kl. muß sich auch die Entstehung dieser Prozeß- und Zinskosten deswegen selbst zurechnen, weil sie sich bei einer Inanspruchnahme durch die Firma G. anders hätte verhalten können und müssen. Da sie - wie sich im Vorprozeß gezeigt hat - der Firma G. den Auftrag erteilt hat, den Boden auszutauschen und ihr Seniorchef dies auch wußte, hätte sie bei einer Inanspruchnahme durch die Firma G. sofort zahlen müssen, um sich dann an die Bekl. zu halten. Da sie dies nicht getan hat, muß sie die Konsequenzen und damit die durch ihre Säumnis entstandenen Kosten tragen.
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Anmerkung: Das Urteil ist rechtskräftig.