Schadensersatz
§ BGB § 535, 536
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Schadensersatz; positive Vertragsverletzung; Obhutspflichtverletzung; Einfrieren; Heizölleitung; Ölleitung
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Der Mieter ist zum Schadensersatz nach den Grundsätzen der positiven Vertragsverletzung verpflichtet, wenn es durch seine Obhutspflichtsverletzung zum Einfrieren der zum Außentank führenden Heizölleitung kommt.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Der Bekl. stand gegen die Kl. ein aufrechenbarer Gegenanspruch aus positiver Vertragsverletzung des Mietvertrages wegen des Schadens an der Ölleitung im Januar 1996 in Höhe von 107,50 DM wegen des durch den Schaden verursachten Mehrverbrauchs zu. Unstreitig haben die Kl. die Ölleitung zum Außentank schuldhaft einfrieren lassen. Denn aufgrund des Mietvertrages sowie des alleinigen Zugangs der Kl. zum Heizungskeller waren die Mieter verpflichtet, Sorge dafür zu tragen, daß die Außenölleitung nicht einfrieren konnte. Soweit die Kl. den Haftungsgrund insoweit pauschal bestreiten, so ist dieses pauschale Bestreiten nicht ausreichend und geeignet, den Anspruch der Bekl. zu Fall zu bringen. Insoweit hätte es den Kl. oblegen, im einzelnen zu bestreiten, welche von der Bekl. vorgetragenen haftungsbegründenden Tatsachen bestritten werden.
Auf Grund des Schadens an der Ölleitung ist der Bekl. wegen des Mehrverbrauchs ein Schaden in Höhe von.107,50 DM entstanden. Soweit die Kl. insoweit der Auffassung sind, sie bräuchten nur die Hälfte des Schadens tragen, da es sich um eine Doppelhaushälfte handelte, so ist diesem Einwand nicht zu folgen. Denn hier handelt es sich nicht um normale Heizungskosten, sondern um allein schadensbedingten Mehrverbrauch. Die Bekl. kann jedoch nicht die volle Nachlieferung in Höhe von 151,68 DM von den Kl. ersetzt verlangen. Denn insoweit ist die Bekl. dem substantiierten Vortrag der Kl. bezüglich der noch im Tank befindlichen Restmenge nicht entgegengetreten.