Schadensersatz
BGB § 280 Abs. 1
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Schadensersatz; Nebenpflichtverletzung; Rechtsanwaltskosten
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Notwendige Kosten der Rechtsverfolgung bei Verletzung vertraglicher Nebenpflichten.
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
Die Mietvertragsparteien haben einen Gewerbemietvertrag geschlossen, der der Kl. (Mieterin) neben dem Recht zu einer zweimaligen Verlängerungsoption auch die Befugnis einräumt, ihren Zahnarztbetrieb an einen geeigneten Nachfolger zu verkaufen oder zu verpachten; dies sollte allerdings von der Zustimmung der Bekl. abhängig sein, die nur ver-sagt werden kann, wenn gewichtige Gründe gegen den Nachfolger sprechen. Die Kl. wollte von dieser Nachmieter-Klausel Gebrauch machen; die Bekl. weigerte sich, mit den Praxis Erwerbern einen Mietvertrag zu denselben Konditionen abzuschließen. Später fand sich die Bekl. bereit, den Pra-xis-Erwerbern den Eintritt in den Mietvertrag zu gestatten. Vorliegend ver langt die Kl. Erstattung der ihr aus Anlaß dieses Vorgangs entstandenen Anwaltsgebühren. Das LG hielt den Anspruch dem Grunde nach, nicht aber in der Höhe für gerechtfertigt (die Anwaltsgebühren-Forderung betrug über 8.000 DM). Das LG sprach nur gut 700 DM zu.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Dem Grunde nach steht der Kl. der geltend gemachte Anspruch zu.
Voraussetzung für die Entstehung eines solchen Schadensersatzanspruchs ist nämlich nicht allein der Verzug der Bekl.; vielmehr genügt selbstverständlich auch eine Verletzung vertraglicher Nebenpflichten, ei-nen Schadensersatzanspruch auszulösen.
Eine solche Vertragsverletzung liegt aber vor. Die Parteien haben in ihrem Mietvertrag vom 23. Juli 1985 vereinbart, ob und in welcher Weise die Kl. sich von dem Mietverhältnis lösen und dafür andere an ihre Stelle treten könnten. Mit Schreiben vom 5. April 1991 hat sie der Bekl. erklären lassen, daß sie von ihren Rechten Gebrauch machen wolle. Indem die Bekl. darauf durch Schreiben vom 19. April 1991 zunächst erwidern ließ, daß sie der Ansicht sei, dieses Recht besteht nicht in der von der Kl. angenommenen Weise, hat sie genau die Pflichtverletzung begangen, die zum Schadens-ersatz führt. Wie etwa der Empfänger einer unberechtigten Kündigung sich jederzeit anwaltlicher Hilfe bedienen darf, um die unberechtigte Kündigung zurückzuweisen, so kann dies auch in einer Lage wie der hier vorliegenden, die sich ähnlich schwerwiegend wie der Ausspruch einer unberechtig-ten Kündigung darstellt, geschehen. Da eine Vertragsverletzung vorlag, indem eine Mietvertragspartei Rechte für sich in Anspruch genommen hat, die ihr nicht zukamen, ist diese Partei, die unberechtigt gehandelt hat, zum Schadensersatz, hier zum Ersatz der notwendigen Anwaltskosten, verpflichtet.
Als notwendige Kosten der Rechtsverfolgung sind jedoch nur die anwaltlichen Gebühren gemäß nachstehender Berechnung anzusehen:
Gegenstandswert: 18.000,- DM
7,5/10 Geschäftsgebühr, §§ 11, 118 Nr. 1 BRAGO 590,30 DM
Auslagenpauschale, § 26 BRAGO 40,- DM
630,30 DM
14 % Umsatzsteuer 88,24 DM
718,54 DM
Der Geschäftswert beträgt 18.000,- DM.
Außer Betracht bleibt der Kaufpreis, den die Kl. von den Erwerbern ihrer Zahnarztpraxis erzielt haben will. Abgesehen davon, daß dieser Vertrag erst im Juli 1991 überhaupt geschlossen worden ist, nachdem die Angele-genheit hier erledigt war, ist zwar, wenn Schadensersatz neben Fortsetzung eines Mietverhältnisses verlangt wird, der Wert beider Gegenstände zusammenzurechnen; hier wird jedoch ein Schadensersatzanspruch wegen Behinderung des Vertragsschlusses (noch) gar nicht geltend gemacht; es handelt sich nur um einen möglichen Schaden, der vielleicht ein-getreten wäre, wenn die Bekl. ihre Rechtsmeinung nicht aufgegeben hätte. Dieser nur mögliche Schaden beeinflußt den Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit nicht.
Auch für die Fortsetzung des Mietverhältnisses ist kein Streitwert von 259.500,- DM entstanden. Vielmehr bestimmt sich der Streitwert insoweit nach § 16 Abs. 1 GKG. Die Parteien streiten nämlich letztlich darüber, ob das Mietverhältnis für die restliche Dauer unverändert bestehen bleiben muß. Damit streiten sie aber über das Bestehen des Mietverhältnisses so, wie es ursprünglich vereinbart war.
Aus dem Mietvertrag, wie er sich nach der von der Kl. überreichten Kopie, die von der Bekl. nicht angegriffen worden ist, darstellt, ergibt sich ein mo-natlich zu zahlender Mietzins von 1.500,- DM, demgemäß ein Jahresnutzungsentgelt von 18.000,- DM. Dies ist der Gegenstandswert, der Grund-lage der weiteren Berechnung ist.
Eine Vergleichsgebühr steht der Kl. bzw. ihren jetzigen Prozeßbevollmächtigten nicht zu. Abgesehen davon, daß die Kl. sich auf Glatteis begibt, wenn sie behauptet, ein Vergleich sei geschlossen, weil auch für außergerichtlich geschlossene Vergleiche § 98 ZPO anwendbar ist, liegen die Vor-aussetzungen für das Entstehen einer Vergleichsgebühr gemäß §§ 11, 23 BRAGO nicht vor. Die Parteien haben nämlich keinen Vergleich geschlossen. Schon der Tatbestand der einschlägigen Bestimmung des Bürgerlichen Gesetzbuches - § 779 BGB - verlangt nicht nur Beseitigung eines Streites oder einer Ungewißheit der Parteien über ein Rechtsverhältnis als Voraussetzung des Vergleichsschlusses. Voraussetzung eines Vergleichsvertrages, wie er im Gesetz ausdrücklich definiert wird, ist auch gegenseitiges Nachgeben. Ein solches gegenseitiges Nachgeben ist von der Kl. we-der behauptet noch ersichtlich. Vielmehr stellt sich der Geschehensablauf nach unstreitigem Vorbringen so dar, daß die Bekl. der Forderung der Kl. vollständig nachgegeben hat.
Da ein gegenseitiges Nachgeben der Parteien nicht festzustellen ist, ist auch keine Vergleichsgebühr gemäß § 23 BRAGO entstanden.
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
In einem Mietvertrag über eine Zahnarztpraxis war die häufig anzutreffende Klausel enthalten, daß der Mieter berechtigt sei, die Praxis zu verkaufen und einen Nachmieter stellen zu dürfen, der in den Mietvertrag eintreten könne. Voraussetzung müsse nur sein, daß keine gewichtigen Gründe gegen den Nachfolgemieter sprächen.
Der Fall trat ein, doch der Vermieter weigerte sich zunächst, mit dem in Aussicht genommenen Praxis-Erwerber einen Mietvertrag zu denselben Konditionen abzuschließen. Daraufhin nahm der Mieter anwaltliche Hilfe in Anspruch.
Nachdem der Vermieter sich schließlich vom Anwalt des Mieters hatte überzeugen lassen, daß er sich auf dem Holzwege befand, stritten sich die Parteien um die Frage, ob der Mieter einen Anspruch auf die ihm entstandenen Anwaltskosten habe. Immerhin wollte der Anwalt über 8.000 DM herausschlagen.
Das Urteil
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Das Landgericht Berlin hielt in seiner Entscheidung vom 14. November 1991 den Anspruch auf Erstattung der Rechtsanwaltsgebühren dem Grunde nach für berechtigt, weil auch eine Verletzung vertraglicher Nebenpflichten (hier: Abschluß eines Mietvertrages mit dem Praxis-Erwerber) einen Schadensersatzanspruch auszulösen vermag.
Allerdings folgte es nicht der Berechnung hinsichtlich der Höhe des Schadensersatzes.
Das Gericht legte vielmehr als Gegenstandswert den jährlichen Mietzins zugrunde und berechnete damit einen Anspruch von gut 700 DM (statt über 8.000 DM).