Schadensersatz
BGB § 823 Abs.1, § 847
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Schadensersatz; Mitverschulden; Schmerzensgeld
Leitsätze
häufig von der Redaktion verfasst
1. Wenn ein Mieter die Unebenheit eines Gehweges auf dem Grundstück des Vermieters kannte und dadurch ein Unfall erlitt, daß er mit einem anderen in ein Gespräch vertieft war und deshalb die Unebenheit übersah, so ist sein Mitverschulden zum Schadenseintritt mit 50 % zu bewerten.
2. Bei der Bemessung des Schmerzensgeldes ist ein Mitverschulden nicht in dem Sinne zu berücksichtigen, daß sich das Schmerzensgeld automatisch um den Bruchteil mindert, der dem Mitverschulden des Geschädigten entspricht.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Der Bekl. (Vermieter) ist dem Kl. (Mieter) zum Ersatz der Hälfte des entstandenen Schadens verpflichtet.
Es ist unstreitig geworden, daß der Unfall sich nicht auf öffentlichem Stra-ßenland, sondern auf dem Grundstück des Bekl. zugetragen hat. Daraus ergibt sich sowohl unter dem Gesichtspunkt unerlaubter Handlung wie aus den zwischen den Parteien bestehenden vertraglichen Beziehungen eine Verkehrssicherungspflicht für den Bekl., der er schuldhaft nicht nachgekommen ist, indem er trotz Kenntnis von der Schadhaftigkeit des Gehweges es unterließ, die erforderliche Reparatur vornehmen zu lassen, obwohl er erkannte oder jedenfalls erkennen mußte, daß Passanten durch einen Tritt in die Vertiefung sich erhebliche Verletzungen zuziehen könnten, wie der Kl. sie tatsächlich erlitten hat. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die schadhafte Stelle im Gehweg 2,3 cm - wie der Bekl. behauptet - oder min-destens 4 cm - wie der Kl. behauptet - tief war. In jedem Fall ist die Kante ausreichend, ein "Umknicken" mit dem Fuß herbeizuführen, was wiederum die bei dem Kl. entstandenen Verletzungen bewirken kann.
Der Kl. muß sich allerdings eigenes Verschulden entgegenhalten lassen; denn auch er hat die erforderliche Sorgfalt nicht beachtet, indem er in Kenntnis der Gefahr es unterließ, sich mit der gebotenen Sorgfalt darauf zu konzentrieren. Vielmehr war er eigenem Vortrag nach mit dem Gespräch mit der Zeugin P. so beschäftigt, daß er die Unebenheit im Boden übersah.
Die Kammer bewertet diesen eigenen Beitrag des Kl. zum Schadenseintritt mit 50 %, was angesichts des jeweiligen Grades der Nachlässigkeit ange-messen erscheint.
Das pauschale Bestreiten des Bekl. in bezug auf den Unfallhergang ist hin-gegen unbeachtlich; er müßte vielmehr bei der detaillierten Darstellung des Geschehens durch den Kl. einen Verlauf darstellen, der jedenfalls nicht unwahrscheinlich ist.
Dem Kl. ist durch den Unfall ein Verdienstausfall von 31.087,22 DM ent-standen; dies hat der Bekl. nicht bestritten. Hierauf sind jedoch die Lei-stungen anzurechnen, die der Kl. von der Krankenversicherung erhalten hat. Während ihm für die Zeit bis zum 13. März 1988 das Arbeitsentgelt durch den Arbeitgeber weiterhin gezahlt wurde, erhielt er vom 14. März 1988 bis zum 31. Januar 1989 täglich ein Krankengeld von 53,34 DM netto zuzüglich Beitrag zur Rentenversicherung von 5,64 DM und Arbeitslosenversicherung von 1,30 DM, insgesamt 60,28 DM. Seither erhält er täglich 54,95 DM netto zuzüglich 5,81 DM Beitrag zur Rentenversicherung und 1,33 DM Beitrag zur Arbeitslosenversicherung. Für die Schadensberechnung sind nur die Nettobeträge anzurechnen, weil der Kl. auch nur Ersatz des entgangenen Nettolohnes verlangen kann. Hiernach sind für die Zeit bis zum 31. Juli 1989 insgesamt 27.228,11 DM gezahlt worden, so daß ein Lohnausfall von 3.859,61 DM verbleibt. Hiervon hat der Bekl. dem Kl. die Hälfte, nämlich 1.929,81 DM, zu erstatten. Das Bestreiten des Bekl. in be-zug auf die Höhe der Krankengeldleistungen mit Nichtwissen ist angesichts der mit der Klageschrift vorgelegten Kopie einer entsprechenden Bescheinigung der Krankenkasse unbeachtlich.
Soweit der Kl. Schmerzensgeld begehrt, ist seine Forderung wegen eines Betrages von 5.000,- DM begründet.
Bei der Bemessung des Schmerzensgeldes ist ein Mitverschulden zwar nicht in dem Sinn zu berücksichtigen, daß sich das Schmerzensgeld au-tomatisch um den Bruchteil mindert, der dem Mitverschulden des Kl. ent-spricht; bei der Feststellung der Angemessenheit der zuzuerkennenden Ersatzleistung ist jedoch das Mitverschulden ebenfalls zu berücksichtigen. Maßgeblich ist vorliegend, daß eine so erhebliche Verletzung entstanden ist, daß der Kl. seit nunmehr über zwei Jahren - mit Blick auf den Zeitraum, für den Schmerzensgeld verlangt wird, schon deutlich über eineinhalb Jah-re - arbeitsunfähig erkrankt ist, in seiner Bewegungsfreiheit nicht unerheblichen Beeinträchtigungen ausgesetzt ist und nicht zuletzt - was im Rah-men der Zubilligung des Schmerzensgeldes ebenfalls zu berücksichtigen ist - seine Arbeitsstelle verloren hat. Demgegenüber fällt nicht besonders ins Gewicht, daß die Zeit der Behandlung im Krankenhaus mit nur zwei Wochen verhältnismäßig kurz war. Unter Berücksichtigung des eigenen Anteils des Kl. am Zustandekommen des Unfalles und unter Berücksichti-gung des Umstandes, daß dem Bekl. nur Fahrlässigkeit zur Last fällt, hält die Kammer angesichts der Schwere der Verletzung und ihrer Folgen ein Schmerzensgeld von 5.000,- DM für angemessen. Die Mehrforderung (6.000,- DM) ist hiernach unbegründet.
Nicht begründet ist die Klage schließlich, soweit der Kl. Zahlung eines Be-trages von 70,- DM verlangt, der ihm von seiten des Krankenhauses in Rechnung gestellt worden ist. Hierbei handelt es sich nach dem Gesetz um eine Beteiligung, die jeder in einem Krankenhaus stationär behandelte Pa-tient zu leisten hat, weil er selbst durch Fortfall der Verpflegungskosten usw. Aufwendungen erspart; für jeden Tag werden 5,- DM berechnet. Er-sparte Aufwendungen sind jedoch kein Schaden, weshalb sie auch von ei-nem Schadenbetrag abzusetzen wären, wenn nicht - wie hier - der Auf-wand durch zusätzliche Zahlungen ausgeglichen wird. Daß der Kl. mehr als 5,- DM täglich erspart hätte, ist von dem Bekl. weder dargelegt worden noch sonst ersichtlich.