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Schadensersatz

LG Berlin12. O. 511/8801.06.1989GE 1990, 1035

BGB § 548 Abs. 1 Satz 1 , § 558 Abs. 1 Satz 1 a.F.

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Schadensersatz; Aufsichtspflichtverletzung; Verjährung

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Die kurze Verjährungsfrist von sechs Monaten gem. § 558 BGB kommt auch für denjenigen in Betracht, der gegebenenfalls durch Verletzung seiner Aufsichtspflicht nach § 832 BGB Schäden an der Mietsache hervorgerufen hat.

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

Die Kl. (Vermieter) verlangen Ersatz von Schäden, die Frau G., veranlaßt durch die Krankheit, die zur Einleitung der Gebrechlichkeitspflegschaft geführt hat, verursacht hat. Sie sind der Ansicht, der verstorbene Pfleger der Frau G. (Bekl.) sei verpflichtet gewesen, sie zu beaufsichtigen und zu verhindern, daß sie die hinterlassenen Schäden anrichten konnte.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Dem Schadensersatzanspruch der Kl. steht die von der Bekl. erhobene dauernd rechtshindernde Einrede der Verjährung ent-gegen.

Zwar begründet sich der Anspruch, den die Kl. behaupten, nicht auf miet-vertragliche Bestimmungen; vielmehr folgt der Anspruch der Kl., den sie behaupten, aus unerlaubter Handlung, § 832 BGB. Gleichwohl ist Verjährung eingetreten; die Verjährungsfrist beträgt nicht drei Jahre (§ 852 BGB), sondern lediglich sechs Monate (§ 558 BGB). Bei Ansprüchen des Vermieters gegen den Mieter wegen Verschlechterungen der Mietsache, die zu-gleich auf unerlaubten Handlungen des Mieters beruhen, bedarf es keiner näheren Erwähnung, daß die spezielle Vorschrift des § 558 BGB die allge-meine deliktische Haftung verdrängt. Nichts anderes kann gelten, wenn - wie hier - ein Dritter aufgrund unerlaubter Handlung für nicht von ihm un-mittelbar verursachte Beschädigungen in Anspruch genommen wird, für die derjenige, der die Schäden unmittelbar verursacht hat, nach mietvertraglichen Vorschriften in Anspruch genommen werden könnte und für die diesem unmittelbaren Verursacher jedenfalls die kurze Verjährungsfrist von sechs Monaten zugute käme. Mit der Bestimmung des § 558 BGB ist bezweckt, beendete Mietverhältnisse auch im Hinblick auf mögliche Scha-denersatzforderungen infolge Verschlechterung wegen der Eilbedürftigkeit etwaiger Beseitigung von Schäden und wegen der Möglichkeit einseiti-ger Zustandsveränderung nach Rückgabe der Mietsache besonders kurzer Verjährung zu unterstellen.

Dabei sieht das Gesetz selbst keinen Unterschied zwischen solchen Schä-den, die nur den vertragsmäßigen Zustand der Mietsache betreffen, und solchen Schäden, mit denen Beschädigungen des Eigentums des Vermieters verbunden sind. Daher kann auch für denjenigen, der gegebenenfalls durch Verletzung seiner Aufsichtspflicht solche Schäden hervorgerufen hat, nur die kurze Verjährungsfrist von sechs Monaten gemäß § 558 BGB in Betracht kommen.