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Schadensersatz

AG München461 C 32968/0925.03.2010GE 2011, 957

BGB §§ 241, 278, 280, 535

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Schadensersatz; Beschädigung von Wohnungseingangstüren

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Der Mieter haftet für Schäden, die ein Familienangehöriger an Nachbareingangstüren verursacht.

(Leitsatz der Redaktion)

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Die Kl. hat gegen den Bekl. einen Anspruch auf Schadenersatz in Höhe von 549,98 € aus den §§ 241 Abs. 2, 280 Abs. 1, 535 Abs. 1, 278 Satz 1 BGB.

Aus dem Mietverhältnis ergibt sich die Nebenpflicht des Mieters, die im Eigentum des Vermieters stehenden Einrichtungsgegenstände pfleglich zu behandeln und nicht zu beschädigen. Dies gilt auch für Einrichtungsgegenstände, die nicht zu der vom Mieter angemieteten Wohnung, sondern zu Nachbarwohnungen gehören. Im Rahmen des Mietvertrages haftet der Mieter nach § 278 Satz 1 BGB auch für seine Familienangehörigen, soweit diese die Mietsache mit seinem Wissen und Wollen nutzen (Palandt/Grüneberg, 69. Auflage, § 278 BGB, Rdnr. 18; BGH NJW 1991, 1752 = GE 1991, 615 ff.). Letzteres ist unstreitig. Erst nach dem Vorfall am 17.3.2009 hat die Bekl. ihrem Sohn Hausverbot erteilt.

Die Behauptung der Bekl., dass ihr Sohn bis zu diesem Zeitpunkt niemals auffällig gewesen sei und sie deshalb nicht mit einer Sachbeschädigung habe rechnen können, ist nicht entscheidungserheblich. Im Rahmen des § 278 Satz 1 BGB erfolgt eine Zurechnung des Verschuldens eines Dritten. Die Vorschrift begründet keine Haftung wegen der Verletzung von Aufsichtspflichten und gibt keine Exkulpationsmöglichkeit.

Der Einwand der Bekl., dass der Schaden nicht in der Wohnung der Bekl., sondern an Nachbarwohnungen entstanden sei, ist unerheblich. Auch die Wohnungseingangstüren der Nachbarwohnungen stehen im Eigentum der Kl. Die Kl. musste für deren Reparatur unstreitig Kosten aufwenden, so dass ein Schaden in entsprechender Höhe bei der Kl. entstanden ist.

Nicht entscheidungserheblich ist, ob die Haftungsvereinbarung in Ziffer 5.5 der allgemeinen Vertragsbestimmungen zum Mietvertrag vom 30.8.1994 wirksam ist. Die Haftung der Bekl. ergibt sich bereits aus den gesetzlichen Vorschriften. Im Übrigen wird darauf hingewiesen, dass ein Verstoß gegen § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB nur dann vorliegt, wenn eine Haftung für Dritte auferlegt wird, die nicht Erfüllungsgehilfen des Mieters sind (Hau, Die Schadensersatzhaftung des Mieters und ihre vertragliche Erweiterung, NZM 2006, 561). Vorliegend ist der Sohn der Bekl. jedoch Erfüllungsgehilfe der Bekl. im Rahmen des Mietvertrages, so dass auch die fragliche Haftungsklausel wirksam ist.

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Der Mieter haftet für Schäden, die ein Familienangehöriger an Nachbareingangstüren verursacht.

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Weil der (wohl volljährige) Sohn der Mieter Eingangstüren von Nachbarwohnungen beschädigt hatte, verlangte die Vermieterin Schadensersatz. Die beklagten Eltern lehnten eine Zahlung unter Hinweis darauf, dass die Schäden nicht in ihrem Mietbereich entstanden seien, ab.

Das Urteil

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Das Amtsgericht München gab der Klage statt. Aus dem Mietverhältnis habe sich für die Beklagten die Nebenpflicht ergeben, das Eigentum der Klägerin pfleglich zu behandeln. Diese Verpflichtung erstrecke sich auch auf nicht vermietete Gegenstände wie die Wohnungstüren anderer Mieter, so dass die Beklagten für das Verhalten ihres als Erfüllungsgehilfen anzusehenden Sohnes einstehen müssten.