Schadensersatz
BGB § 823
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Schadensersatz; Verkehrssicherungspflicht; Haftung für Schäden durch vom Dach auf geparkten Pkw herabfallende Eisbrocken; Schneefanggitter
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Wer bei ihm bekannten extremen winterlichen Schneeverhältnissen sein Kraftfahrzeug derart neben einem Gebäude abstellt, dass der Pkw trotz eines Schneefanggitters auf dem Dach durch einen herabfallenden Eisbrocken beschädigt wird, hat keinen Anspruch auf Schadensersatz.
(Leitsatz der Redaktion)
Sachverhalt (aus Urteil LG Berlin vom 4. August 2010 - 86 O 102/10 -)
häufig von der Redaktion verfasst
Die Kl. macht Schadensersatzansprüche wg. Beschädigung ihres Pkw durch herabfallendes Eis geltend. Die Kl. stellte ihren Pkw am 19. Januar 2010 unmittelbar neben dem Schulgebäude Albrecht-Dürer-Gymnasium in der Emser Straße 137 auf einer markierten Parkfläche ab. Während dieser dort geparkt war, fiel vom Dach des Gebäudes ein Eisbrocken auf das Fahrzeug. Bereits am 14. Januar 2010 hatte die durch den Bekl. gerufene Feuerwehr keine vom Dach ausgehenden Gefahren festgestellt. Der Versuch, Eiszapfen durch einen Dachdecker am 18. Januar 2010 vormittags abschlagen zu lassen, war erfolglos verlaufen, da die Eiszapfen zu fest waren. Die Kl. ist der Ansicht, der Bekl. habe die ihm obliegenden Verkehrssicherungspflichten verletzt; insbesondere hätten die Parkplätze unmittelbar neben dem Schulgebäude gesperrt werden müssen.
Aus den Gründen des Hinweisbeschlusses des KG)
häufig von der Redaktion verfasst
1. Die Berufung hat keine Aussicht auf Erfolg. [...] Denn das Landgericht hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Ein Anspruch der Kl. nach der Bestimmung des § 823 Abs. 1 BGB besteht nicht. Zwar kommt eine Haftung aus § 823 Abs. 1 BGB statt einer Haftung aus § 839 BGB in Verbindung mit Art. 34 GG wegen Räum- bzw. Streupflichtverletzung immer dann in Betracht, wenn und soweit die Räum- bzw. Streupflicht einem Grundstückseigentümer als solchem obliegt, was auch dann gilt, wenn dieser Grundstückseigentümer eine Körperschaft des öffentlichen Rechts ist (BGH, Urteil vom 5. Dezember 1991 - Ill ZR 31/90, VersR 1992, 444-445). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hat derjenige, der in seinem Verantwortungsbereich eine Gefahrenlage gleich welcher Art für Dritte schafft oder andauern lässt, z. B. durch Eröffnung eines Verkehrs, diejenigen Vorkehrungen zu treffen, die erforderlich und zumutbar sind, um die Schädigung Dritter möglichst zu verhindern (BGH, Urteil vom 6. Februar 2007 - VI ZR 274/05, NJW 2007, 1683-1685). Haftungsbegründend wird eine Gefahrenquelle aber erst, sobald sich aus der zu verantwortenden Situation vorausschauend für einen sachkundig Urteilenden die nahe liegende Gefahr ergibt, dass Rechtsgüter Dritter verletzt werden können; Dritte sind vor denjenigen Gefahren zu schützen, die von ihnen nicht vorhersehbar und nicht ohne Weiteres erkennbar sind (BGH, Urteil vom 3. Februar 2004 - VI ZR 95/03, NJW 2004, 1449-1451).
Nach diesen Maßstäben hat im vorliegenden Fall der Bekl. gegenüber der Kl. keine Verkehrssicherungspflicht verletzt. Unstreitig ist, dass auf dem Dach des Gebäudes Schneegitter angebracht waren; dass die vom Bekl. am 14. Januar 2010 gerufene Feuerwehr keine vom Dach ausgehenden Gefahren festgestellt hatte; dass ein vom Bekl. beauftragter Dachdecker am Vormittag des Vortages, des 18. Januar 2010, vergeblich - weil diese zu fest waren - versucht hatte, Eiszapfen abzuschlagen; dass zwischen dem 18. Januar 2010 und dem schädigenden Ereignis am 19. Januar 2010 kein Tauwetter herrschte; dass „der bekanntermaßen strenge und harte, langandauernde Winter [...] auf den Dächern der Häuser Schnee in einem ungewöhnlich hohen Maße angehäuft" hatte (Klageschrift, Seite 4 oben). Mit der Berufung trägt die Kl. vor:
„Jeder weiß aber noch heute, wie massiv und hart dieser Winter war und wie schwer es Hauseigentümer und auch die Feuerwehr hatten, die Dächer der Gebäude zu sichern, um Dritte zu schützen" (Berufungsbegründungsschrift, Seite 3 unten). Vor diesem Hintergrund konnte nach Auffassung des Senats die Kl. die für ihren Pkw bestehende Gefahr genauso gut einschätzen wie der Bekl. Sie hätte sich ohne Weiteres selbst schützen können und es auch müssen. Der Bekl. hatte gegenüber der Kl. keinerlei Wissensvorsprung, der ihn verpflichtet hätte, einen Warnhinweis anzubringen oder die Parkfläche zu sperren. Die Kl. hat ihr Eigentum selbst gefährdet, indem sie den Pkw bei der bestehenden Witterungssituation neben dem Gebäude des Bekl. abstellte. Gerade weil sie nach ihrem eigenen Vortrag wusste, wie schwer es Hauseigentümer und auch die Feuerwehr hatten, die Dächer der Gebäude zu sichern, um Dritte zu schützen, durfte sie nicht von dem Fehlen eines Hinweises oder dem Fehlen einer Flatterleine oder eines Absperrgitters auf die Sicherheit der Situation schließen.
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Wer bei winterlichen Schneeverhältnissen sein Kraftfahrzeug derart neben einem Gebäude abstellt, dass der Pkw trotz eines Schneefanggitters auf dem Dach durch einen herabfallenden Eisbrocken beschädigt wird, hat keinen Anspruch auf Schadensersatz.
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Die Klägerin machte Schadensersatzansprüche wegen Beschädigung ihres Pkw geltend, den sie am 19. Januar 2010 unmittelbar neben dem Gebäude des Beklagten auf einer markierten Parkfläche abgestellt hatte. An diesem Tag fiel trotz eines angebrachten Schneefanggitters vom Dach des Gebäudes ein Eisbrocken auf das Fahrzeug. Etwa fünf Tage vorher hatte die von dem Beklagten gerufene Feuerwehr keine vom Dach ausgehenden Gefahren festgestellt; ein Versuch am Tag vor dem Schadenseintritt, Eiszapfen durch einen Dachdecker abschlagen zu lassen, schlug fehl. Auf die Gefahr von Dachlawinen und Eisgang von den Dächern war in den Medien hingewiesen worden. Das LG wies die Klage ab; dagegen richtete sich die Berufung der Klägerin.
Der Beschluss
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Das KG wies die Berufung aus den Gründen seines Hinweisbeschlusses zurück. Der Beklagte habe seine Verpflichtung zur Abwehr von Eis an oder auf dem Dach durch die von ihm ergriffenen Maßnahmen – Überprüfung durch die Feuerwehr, Versuch der Beseitigung von Eiszapfen – erfüllt. Unabhängig davon treffe die Klägerin aber ein überwiegendes Mitverschulden, da sie – ungeachtet der relativ harten Witterungsbedingungen in Kenntnis der Gefahr von Dachlawinen und Eiszapfen – ihren Pkw unmittelbar neben dem Gebäude geparkt habe, von dessen Dach der Eiszapfen herabgefallen war. Die Klägerin habe ihr Eigentum selbst gefährdet, indem sie ihren Pkw bei der bestehenden Witterungssituation unmittelbar neben dem Gebäude des Beklagten abgestellt habe.
Anmerkung
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Der Gebäudeeigentümer, der – wie hier – den Verkehr auf Parkflächen eröffnet, muss grundsätzlich im Rahmen der ihn treffenden Verkehrssicherungspflicht erforderliche und ortsübliche Maßnahmen zur Verhinderung des Abgangs von Schneelawinen und Eis (besondere Beobachtung, Entfernen des Schnees, Abschlagen von Eis) ergreifen (OLG Jena, Urteil vom 18. Juni 2008, 2 U 202/08, NZM 2009, 254). Auch in schneereichen Gebieten genügt dazu das Anbringen eines Schneegitters (LG Karlsruhe, Urteil vom 22. Januar 1999, 9 S 440/98, juris). Gemäß § 32 Abs. 8 BauOBln müssen Dächer an Verkehrsflächen und über Eingängen Vorrichtungen zum Schutz gegen das Herabfallen von Schnee und Eis haben, wenn dies die Verkehrssicherheit erfordert. Darüber hinaus kann dem Hauseigentümer bei besonderen Wetterlagen die Pflicht obliegen, das Dach und den darauf befindlichen Schnee und überhängendes Eis im Auge zu behalten, um eventuell notwendige Schutzmaßnahmen zu ergreifen (OLG Dresden, Urteil vom 17. Juli 1996, 8 U 696/96, HE 1997, 442). Dazu gehört auch, Warnbaken oder Warnschilder aufzustellen (LG Karlsruhe a.a.O.). Im vorliegenden Fall hatte der Hauseigentümer jedoch sowohl ein Schneefanggitter angebracht, das Dach durch die Feuerwehr überprüfen lassen als auch versucht, das Eis abschlagen zu lassen, so dass eine Verletzung der ihn treffenden Verkehrssicherungspflicht schon deswegen ausscheiden dürfte. Zu Recht ist der Klägerin darüber hinaus überwiegendes Mitverschulden angelastet worden, indem sie ihren Pkw trotz der allgemein bekannten Gefährdung durch überhängende Eiszapfen darunter abstellte. Für die Praxis ist anzuraten, bei derartigen Situationen die gefährdeten Parkplätze vorsichtshalber zu sperren.
Fazit: Nicht immer gibt es einen Schuldigen, den der Geschädigte in Anspruch nehmen kann; er muss sich auch selbst gegen Risiken absichern (hier durch eine Kaskoversicherung).