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Schadensersatz

OLG Koblenz5 U 324/9512.10.1995WuM 1997, 50

BGB § 823; GVG §§ 17, 23

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Schadensersatz; ausschließliche Zuständigkeit; Amtsgericht; Mietvertrag; Verkehrssicherungspflicht; Treppenhaus; Beleuchtung

Leitsätze

häufig von der Redaktion verfasst

1. Stützt ein Verletzter seinen Schadensersatzanspruch beim Landgericht hinsichtlich eines Körperschadens sowohl auf die Verletzung mietvertraglicher Pflichten wie auf die Verletzung der Verkehrssicherungspflicht des Eigentümers, so ist nach der Neufassung des § 17 Abs. 2 GVG trotz § 23 Nr. 2 a GVG (ausschließliche Zuständigkeit des Amtsgerichts für mietvertragliche Ansprüche) das Landgericht zur Prüfung des Sachverhaltes unter allen rechtlichen Gesichtspunkten (Fall der Anspruchsgrundlagenkonkurrenz) verpflichtet (Anschluß an BGH NJW 1991, 1686; 1993, 1799, 1800).

2. Leuchtet die Treppenhausbeleuchtung nur 20 Sekunden, so verletzt der Hauseigentümer (Vermieter) die Verkehrssicherungspflicht.

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

Die Kl. ist Mieterin einer Dachgeschoßwohnung in einem dreigeschossigen Haus. Am 16.4.1994 kam die Kl. gegen 22.30 Uhr auf der Treppe zu Fall, nachdem sie ihre Wohnung verlassen hatte. Nach ihrer Darstellung ereignete sich der Unfall wie folgt: Nach Verschließen ihrer Wohnungstür sei sie in dem beleuchteten Treppenhaus fünf Stufen hinabgestiegen, als das Licht plötzlich erloschen sei. Sie habe in der Dunkelheit die letzte vor dem Absatz liegende Stufe übersehen und sei dort ausgerutscht. Dadurch habe sie sich einen Bruch des linken Oberarmknochens und des linken Schultergelenks zugezogen, in dessen Folge sie dauerhaft hilfsbedürftig geworden sei.

Sie nimmt die Bekl. mit der Klage auf Zahlung von Schmerzensgeld in Anspruch und begehrt Feststellung deren materieller Schadensersatzpflicht. Sie behauptet, daß die Schaltdauer der Treppenhausbeleuchtung lediglich 20 Sekunden betragen habe. In dieser Zeitspanne habe sie als 70jährige den Weg von einer Etage in die andere nicht zurücklegen können. Die Bekl. seien mehrfach gebeten worden, das Licht länger brennen zu lassen.

Die Bekl. bestreiten den Unfallhergang und tragen vor, das Treppenhaus sei allein durch eine Straßenlaterne zumindest in einem Maße erhellt worden, daß man die Absätze habe erkennen können.

Das LG Koblenz hat die Klage insoweit für unzulässig erachtet, als die mögliche Verletzung mietvertraglicher Pflichten der Bekl. berührt sei, die zur ausschließlichen Zuständigkeit des AG führt. In der Sache hat das LG eine deliktische Verantwortlichkeit der Bekl. verneint.

Hiergegen richtet sich die Berufung der Kl. an.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Die Berufung der Kl. hat Erfolg. Sie führt unter Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils zur grundsätzlichen Feststellung der immateriellen und materiellen gesamtschuldnerischen Schadensersatzpflicht der Bekl. Im Hinblick auf die streitige Höhe des Zahlungsbegehrens ist die Sache gemäß § 538 Abs. 1 Nr. 3 ZPO an das LG zur weiteren Verhandlung zurückzuverweisen.

Die Klage rechtfertigt sich grundsätzlich aus § 823 Abs. 1, § 840 Abs. 1 BGB und - soweit die materiellen Ersatzansprüche der Kl. berührt sind - auch unter dem Gesichtspunkt der Verletzung des zwischen den Parteien bestehenden Wohnungsmietvertrags, dem das LG fälschlich nicht nachgegangen ist, indem es soweit gemäß § 23 Nr. 2 a GVG eine ausschließliche Zuständigkeit des AG angenommen hat. Das LG hat dazu auf ein Urteil des BGH vom 8.12.1970 - VI ZR 174/68 - (NJW 1971, 564) verwiesen, das jedoch im Licht der Neufassung des § 17 GVG durch Artikel 2 des Gesetzes v. 17.12.1990 (BGBl. I, S. 2809) keine Gültigkeit mehr hat (vgl. Vollkommer in Zöller, ZPO, 19. Aufl., § 12 Rn. 21 m. w. N.; a. A. Thomas/Putzo, ZPO, 19. Aufl., vor § 12 Rn. 8). Danach ist nunmehr vorgesehen, daß "das Gericht des zulässigen Rechtsweges den Rechtsstreit unter allen in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkten entscheidet". Grundanliegen dieser Regelung ist es, rechtliche Auseinandersetzungen über denselben Streitgegenstand unter Durchbrechung der Rechtswegzuständigkeit bei einem Gericht zu konzentrieren, so daß Mehrfachentscheidungen vermieden werden. Auch der Gedanke des Schlusses a maiore ad minus verbietet es, eine Aufspaltung der gerichtlichen Zuständigkeit innerhalb des Zivilrechtswegs weiterhin Raum zu geben. Andernfalls bliebe das grundsätzliche gesetzgeberische Bestreben, die sachliche Entscheidungskompetenz der Gerichte zu erweitern (vgl. BGH NJW 1991, 1686) und möglichst umfassend zu gestalten (vgl. BGH NJW 1993, 1799, 1800), unberücksichtigt.

Die Haftung der Bekl. beruht im Tatsächlichen auf dem Versäumnis, den Treppenaufgang ihres Hauses nicht hinreichend verkehrssicher gemacht zu haben. Als Hauseigentümer waren die Bekl. gehalten, im Interesse der Bewohner und möglicher Besucher eine - wenn auch nicht ständige, so doch bei Bedarf einzuschaltende - Beleuchtung des Treppenhauses vorzusehen (vgl. BGH VersR 1963, 360, 361; Schäfer in Staudinger, BGB, 12. Aufl., § 823 Rn. 332; Sternel, Mietrecht, 3. Aufl., II 101). Da kein Aufzug vorhanden war und der Weg zwischen den einzelnen Etagen zu Fuß zurückgelegt werden mußte, hatten die Bekl. dafür zu sorgen, daß es einer gesunden erwachsenen Person nach Betreten des Hauses und Betätigen des Lichtschalters möglich war, bei durchschnittlicher Gehgeschwindigkeit jedenfalls zwei Geschosse im Hellen zu überwinden. Das entspricht der allgemeinen Verkehrserwartung, die nicht davon ausgeht, daß das Licht beim Durchlaufen eines Treppenhauses stets von Etage zu Etage von neuem eingeschaltet werden muß.

Gegen diese Verkehrssicherungspflicht, die nicht davon abhing, ob die Kl. auf die Notwendigkeit einer entsprechenden Beleuchtung hingewiesen hatte und die auch nicht dadurch eingeschränkt wurde, daß der Schein einer Straßenlaterne in das Treppenhaus drang, haben die Bekl. am streitigen Schadenstag schuldhaft verstoßen. Die Kl. hat vorgebracht, daß die Beleuchtungsphase seinerzeit 20 Sekunden betragen habe. Dem sind die Bekl. nicht substantiiert entgegengetreten. Da sie die Phasendauer selbst bestimmt hatten, wäre es erforderlich gewesen, insoweit konkrete zeitliche Angaben zu machen. 20 Sekunden reichten indessen bei weitem nicht, um bei normalem Tempo von einem Geschoß des Hauses in das übernächste zu gelangen.

Die Verkehrssicherungspflichtverletzung der Bekl. war dafür ursächlich. daß die Kl. stürzte. Die Kl. kam unstreitig zu Fall, als das Licht erloschen war. Damit beruht das Unfallereignis jedenfalls dem ersten Anschein nach auf dem Umstand, daß die Beleuchtungsphase deutlich vor Ablauf der gebotenen Zeit zu Ende ging und sich die Kl. plötzlich im Dunkeln befand oder, wenn man mit den Bekl. von einer gewissen Erhellung des Treppenhauses durch den Schein einer Straßenlaterne ausgeht, sich die Lichtverhältnisse zumindest so verschlechterten, daß die Kl. durch die plötzliche Veränderung in ihrer Sicht behindert war. Diesen Anscheinsbeweis haben die Bekl. nicht zu entkräften vermocht. Ihr Vorbringen, die Kl. sei aus Gründen gestürzt, die nicht mit der unzureichenden Beleuchtung im Zusammenhang stünden, ist nicht unter Beweis gestellt.

Die Ersatzpflicht der Bekl., die sich nach alledem ergibt, ist nicht durch ein Mitverschulden der Kl. eingeschränkt; tatsächliche Feststellungen in dieser Richtung lassen sich nicht treffen. Der Einwand der Bekl., die Kl. habe den Lichtschalter nicht unmittelbar vor Betreten der Treppe, sondern lediglich geraume Zeit vorher betätigt und dadurch unterlassen, für eine länger anhaltende Beleuchtung zu sorgen, beruht auf einer Vermutung, deren Richtigkeit bestritten ist und für die ein Beweisantritt fehlt. Auch die Erwägung, die Kl. habe sich sogleich nach Erlöschen des Lichts am Handlauf festhalten und so ihren Sturz vermeiden können, ist angesichts der Schilderung der Kl., sie habe sich, als sie zu Fall kam, bereits auf dem Zwischenpodest gewähnt, nicht geeignet, einen erheblichen Vorwurf zu begründen. Daß der Kl. beim Hinabgehen aufgrund ihrer Erfahrung bewußt war, die Treppenhausbeleuchtung werde kurzfristig erlöschen, schränkt die Haftung der Bekl. ebensowenig ein. Die Kl. konnte die Länge der Beleuchtungsphase nicht beeinflussen. Ihrem Vortrag nach hat sie alles Zumutbare unternommen, insoweit auf die Bekl. einzuwirken, indem sie dort mündlich und schriftlich vorstellig wurde; das haben die Bekl. nicht widerlegt. Unter diesen Umständen wäre der Kl. nur die Möglichkeit verblieben, sich mit einer Taschenlampe oder Kerze auszurüsten, als sie die Treppe hinabging. Es kann dahinstehen, ob der Schaden dadurch verhindert worden wäre. Jedenfalls fällt der Umstand, daß die Kl. dies unterließ, gegenüber der erheblichen Pflichtverletzung der Bekl. verschuldensmäßig nicht so ins Gewicht, daß daraus eine Minderung ihrer Ersatzansprüche hergeleitet werden könnte. Die Bekl., die wußten oder wenigstens ohne weiteres erkennen mußten, daß die von ihnen eingestellte Brenndauer des Treppenhauslichts deutlich zu kurz war, und die dem ohne jede Schwierigkeiten hätten abhelfen können, handelten zumindest grob fahrlässig. Sie vermögen deshalb keinen Rechtsvorteil daraus abzuleiten, daß die Kl. in der von ihnen verschuldeten Lage nicht selbst für eine notdürftige Beleuchtung sorgte. Die Gewährleistung der Verkehrssicherheit im Treppenhaus war ihre Aufgabe und nicht Sache der Kl.