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Schadensersatz

OLG Karlsruhe11 U 13/9626.09.1996WuM 1997, 211

BGB § 548

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Schadensersatz; Schäden durch Pfennigabsätze; Parkett; Gewerbemiete; vertragsmäßiger Gebrauch

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Bei einem gewerblichen Mietverhältnis hält sich das Begehen eines Parkettfußbodens mit sog. Pfennigabsätzen noch im Rahmen vertragsmäßigen Gebrauchs. Schäden, die mit einer solchen Nutzung verbunden sind, begründen daher keine Schadensersatzpflicht des Mieters.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

1. Zu Recht hat das LG einen Schadensersatzanspruch der Kl. verneint, soweit dieser darauf gestützt wird, daß der Parkettfußboden Beschädigungen (Vertiefungen) aufgewiesen habe, die durch Absätze von Stöckelschuhen, sog. Pfennigabsätze, verursacht worden seien. Nach § 548 BGB hat der Mieter Verschlechterungen der gemieteten Sache, die durch vertragsmäßigen Gebrauch herbeigeführt werden, nicht zu vertreten. Im vorliegenden Fall hält sich das Begehen des Holzfußbodens mit spitzen Absätzen noch im Rahmen vertragsmäßigen Gebrauchs. Dadurch verursachte Beschädigungen können deshalb einen Schadensersatzanspruch nicht auslösen.

a) Für Wohnraummietverhältnisse ist in Rechtsprechung und Schrifttum umstritten, ob derartige Druckspuren in einem Parkettfußboden noch als Folgen vertragsmäßiger Nutzung angesehen werden können (bejahend: AG Freiburg, WuM 1991, 262; Emmerich/Sonnenschein, Miete, 6. Aufl., § 548 Rdnr. 1; Sternel, MietR, 3. Aufl., II Rdnr. 281; verneinend: LG Essen, NJW 1962, 1398; LG Mannheim, MDR 1994, 319, Bub/Treier, Hdb. d. Geschäfts- u. Wohnraummiete, 2. Aufl., III A Rdnr. 946). Hier handelt es sich jedoch um ein gewerbliches Mietverhältnis. Die Mieträume wurden zur Nutzung als Büro und Lager durch einen Maschinen- und Ersatzteilhandel überlassen. Eine solche Nutzung ist - für den Vermieter erkennbar - mit Publikumsverkehr verbunden. Der Mieter kann oft gar nicht verhindern, daß die Geschäftsräume von Kundinnen betreten werden, die Schuhe mit spitzen Absätzen tragen. Ähnliches gilt für das Personal des Mieters, das bestrebt sein wird, den Kunden ansprechend gekleidet gegenüberzutreten.

Bei einem gewerblichen Mietverhältnis wie dem vorliegenden hält sich deshalb das Begehen eines Parkettfußbodens mit sog. Pfennigabsätzen noch im Rahmen vertragsmäßigen Gebrauchs (ebenso Bub/Treier, III A Rdnr. 946). Schäden, die mit einer solchen Nutzung verbunden sind, begründen daher keine Schadensersatzpflicht des Mieters, zumal in der Regel die höhere Beanspruchung der Mietsache auch durch einen - im Vergleich zur Wohnraummiete - höheren Mietzins abgegolten wird.

b) Demgegenüber ist der Einwand der Kl., der vereinbarte Mietzins habe nur unwesentlich über dem üblichen Preis für die Überlassung von Wohnraum gelegen, unbeachtlich. Die Höhe des Mietzinses ist Verhandlungssache. Sie hängt nicht nur von der Nutzungsart, sondern z. B. auch von der Lage des Objekts und dem Verhandlungsgeschick der Vertragsparteien ab. Wenn die Kl. schließlich meint, es sei der Bekl. zuzumuten gewesen, "den Parkettboden insgesamt durch geeignete Schutzmaßnahmen, wie z. B. Teppichboden, abzudecken", verkennt sie die Verteilung der vertraglichen Pflichten bei einem Mietverhältnis. Der Vermieter hat die Mietsache in einem zum vertragsmäßigen Gebrauch geeigneten Zustand zu überlassen (§ 536 BGB). Es wäre deshalb Sache der Kl. gewesen, Vorkehrungen gegen Schäden durch vertragsgemäße Nutzung zu treffen.