Schadensersatz
BGB §§ 254, 564 b
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Schadensersatz; Mitverschulden; Eigenbedarfskündigung; formell unwirksam; Eigenbedarf, vorgetäuscht
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Der Mieters hat wegen vorgetäuschten Eigenbedarfs des Vermieters einen Schadensersatzanspruch, der im Einzelfall wegen Mitverschuldens ausgeschlossen sein kann. Das Erkennen der formellen Unwirksamkeit der Kündigung führt nicht zu einem Mitverschulden, wenn der Mieter aufgrund der behaupteten tatsächlichen Umstände davon ausgehen mußte, daß diese die Berufung auf Eigenbedarf gerechtfertigt hätten.
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
Der beklagte Vermieter kündigte das Mietverhältnis wegen Eigenbedarfs für seine Tochter. Hierauf erwiderte der Mieterverein wie folgt: "Ihre Kündigungserklärung ist unwirksam, weil das gesetzliche Begründungserfordernis nicht erfüllt ist. Unsere Mitglieder sind deshalb weder verpflichtet noch bereit, die Wohnung zum 31.12.1993 geräumt an Sie herauszugeben. Obwohl es rechtlich darauf nicht ankäme, muß der Eingangsbemerkung Ihres Kündigungsschreibens widersprochen werden, wonach die Kündigung bereits mündlich abgesprochen worden sei."
Der Bekl. hielt an der Kündigung fest und forderte die Kl. nochmals zum Auszug auf.
Die Kl. macht Umzugskosten in Höhe von DM 2.984,25 geltend, weil der Eigenbedarf vorgetäuscht gewesen sei.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Die Kl. hat gegen den Bekl. Anspruch auf Schadensersatz - soweit es sich um die Ansprüche des B. handelt, aus abgetretenem Recht -, weil der Bekl. das mit ihr und Herrn B. bestehende Mietverhältnis über das Reihenhaus in Stuttgart schuldhaft ohne Grund gekündigt hat. Spricht der Vermieter von Wohnraum eine Kündigung wegen Eigenbedarfs aus, obwohl dieser Kündigungsgrund nach den tatsächlichen Gegebenheiten nicht vorliegt, so macht er sich gegenüber dem Mieter schadensersatzpflichtig, wenn dieser auf die Richtigkeit der Angaben des Vermieters vertraut und auszieht (OLG Frankfurt WM 1994, 600, 601 m. w. N.). Dem steht nicht entgegen, daß die Kündigung des Bekl. v. 11.9.1993 aus formellen Gründen unwirksam war, weil das gesetzliche Begründungserfordernis nicht erfüllt war und die Kl. in Kenntnis der Unwirksamkeit der Kündigung ausgezogen ist.
Denn aufgrund der dem Kündigungsschreiben vorausgegangenen Gespräche der Parteien, auf die der Bekl. im Kündigungsschreiben Bezug genommen hat, ging die Bekl. davon aus, daß Eigenbedarfsgründe im Sinne von § 564b Abs. 2 Nr. 2 BGB tatsächlich gegeben seien, weshalb sie über den Mieterverein Stuttgart zunächst der Kündigung zwar widersprochen, in Erwartung einer weiteren, wirksamen Kündigung eine neue Wohnung gesucht und gefunden hat. Der Auszug stellt sich daher als naheliegende Reaktion auf die behaupteten Eigenbedarfsgründe und das damit verbundene Räumungsbegehren des Bekl. dar.
2. Die Kl. muß sich ein Mitverschulden nach § 254 BGB nicht mit der Begründung entgegenhalten lassen, sie habe die Unwirksamkeit der Kündigung erkannt und hätte sich gegen sie in zumutbarer Weise zur Wehr setzen können. Dies wäre nur der Fall, wenn die Kl. die materielle Unwirksamkeit, d. h. den tatsächlich nicht vorhandenen Eigenbedarf, hätte erkennen können. Dafür liegen Anhaltspunkte nicht vor. Das Erkennen der formellen Unwirksamkeit der Kündigung führt nicht zu einem Mitverschulden, wenn der Mieter aufgrund der behaupteten tatsächlichen Umstände davon ausgehen mußte, daß diese die Berufung auf Eigenbedarf gerechtfertigt hätten (Grapentin in Bub/Treier, IV, Rn. 28 m. w. N.).