Schadensersatz
BGB §§ 249, 535, 823
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Schadensersatz; Baum, Fällen; Bäumefällen
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Die Höhe des vom Mieter zu leistenden Schadensersatzes, der auf dem Mietgrundstück eigenmächtig einen Baum gefällt hat, richtet sich nach dem konkret eingetretenen Wertverlust des Grundstücks.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Die zulässige Berufung des Kl. hat keinen Erfolg. Über den ihm im ersten Rechtszug bereits zuerkannten Betrag von 250 DM hinaus steht dem Kl. im Hinblick darauf, daß die Bekl. als Mieter seines Grundstückes im Winter 1985/86 ohne sein Einverständnis eine auf dem Grundstück befindliche etwa 60 Jahre alte Stieleiche gefällt hatten, ein weitergehender Schadensersatzanspruch nicht zu.
Zwar ist in Rechtsprechung und Literatur anerkannt (vgl. statt vieler BGH NJW 1975, 2061 ff.), daß ein Baum grundsätzlich als ein wertbildender Faktor des Grundstückes anzusehen ist, auf dem er wächst. Er beeinflußt in der Regel den Verkehrs- und Nutzungswert des Grundstücks. Wird er zerstört oder beschädigt, so wird in die Substanz des Grundstücks eingegriffen und regelmäßig der Wert des Grundstückes gemindert.
Zu Recht ist aber hier das AG zu dem Ergebnis gelangt, daß diese Grundsätze dem vorliegenden Fall nicht gerecht werden. Bei dem Grundstück des Kl. handelt es sich im Unterschied zu den Fällen, in denen beispielsweise Schadensersatz für die Beschädigung oder Zerstörung von Bäumen am Straßenrand einer öffentlichen Verkehrsfläche begehrt wird, um ein Einzelgrundstück, dessen Verkehrswert in erster Linie maßgeblich von Angebot und Nachfrage auf dem privatgeschäftlichen Grundstücksmarkt bestimmt wird. Da der Wert eines solchen Grundstücks ohne weiteres geschätzt werden kann, kommt es im vorliegenden Fall nur darauf an, ob der Gesamtwert des Grundstücks des Kl. durch die in Rede stehende Stieleiche maßgeblich mitgebildet worden ist und sich durch deren Wegnahme verringert hat. Eine derartige Werteinbuße, für die die Bekl. einstehen müßten, hat aber ebenso wie das AG auch die Kammer bei der Besichtigung des Grundstücks nicht feststellen können. Das Aussehen des Grundstücks ist durch die Wegnahme der Eiche nicht beeinträchtigt worden. Insbesondere hatte die gefällte Eiche mit den beiden rechts und links verbliebenen Eichen keine Baumgruppe gebildet, deren optischer Eindruck hätte gestört werden können. Im Gegenteil läßt sich die Wegnahme der Eiche im Hinblick auf ihren geringen Abstand zu den beiden rechts und links neben ihr verbliebenen Bäumen aus gärtnerischen Gesichtspunkten sogar als durchaus sinnvoll bezeichnen. Zu einer Verringerung des Wertes des Grundstücks hat diese Maßnahme nicht führen können. Ein Schadensersatzanspruch kann dem Kl. daher insoweit nicht zustehen.