Schadensersatz
BGB §§ 556 a. F., 326; BGB n. F. § 546
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Schlagwörter zur Erschließung
Schadensersatz; Wohnungseingangstür; Beschädigung; Rückgabe der Mietsache; Hauptleistungspflicht
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Ob im Einzelfall in der Rückgabe der Mietsache eine Hauptleistungspflicht liegt, bestimmt sich danach, ob erhebliche Kosten für die Wiederherstellung nach Beschädigung anfallen.
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
Zwischen den Parteien bestand ein Mietverhältnis über eine Wohnung. Das Mietverhältnis wurde zum 15.9.1998 einvernehmlich aufgehoben. Nachdem die Kl. zunächst mit der Klage Zahlung von Miete und Schadensersatz erhoben hatten, erging ein Teilanerkenntnisurteil betreffend den Mietzins sowie Schadensersatz für die Erneuerung von Fliesen und Austausch des Wohnungstürschlosses.
Die Kl. begehren nunmehr noch Zahlung der Kosten für die Erneuerung einer Wohnungseingangstür.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Die Kammer schließt sich den tragenden Gründen der angefochtenen Entscheidung an. Ergänzend weist die Kammer darauf hin, daß die Voraussetzungen, unter denen der Bundesgerichtshof eine Hauptleistungspflicht des Mieters zur Rückgabe der Mietsache in ordnungsgemäßem Zustand annimmt, hier nicht erfüllt sind. Die Hauptleistungspflichten der Parteien eines Mietverhältnisses sind in den §§ 535, 536 BGB geregelt. Danach hat der Vermieter dem Mieter den Gebrauch der Mietsache zu gewähren, und der Mieter ist zur Mietzinszahlung an den Vermieter verpflichtet. Die Rückgabe der Mietsache in ordnungsgemäßen Zustand stellt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes daher nur in eng begrenzten Ausnahmefällen eine Hauptleistungspflicht dar. Ein solcher Fall wird dann angenommen, wenn der Mieter sich vertraglich zur Wiederherstellung des früheren Zustandes der Mietsache verpflichtet hat und für die Wiederherstellung erhebliche Kosten aufgewendet werden müssen (vgl. BGH NJW 1988, 1778, 1779 [= WM 1988, 272]; BGH WM 1997, 217, 218). Grund für die Einordnung als Hauptleistungspflicht ist das grundsätzliche Interesse des Vermieters an der anschließenden Weitervermietung der Mietwohnung und damit an der Rückgabe der Mietsache in einem nutzbaren Zustand. Die Wiederherstellung der Mietsache ist regelmäßig daher dann Hauptleistungspflicht, wenn umfangreiche Arbeiten erforderlich werden, so beispielsweise bei der Entfernung von Einrichtungen oder dem Rückbau von mieterseits vorgenommenen baulichen Änderungen.
Ein solcher Fall liegt hier erkennbar nicht vor. Der Austausch der Wohnungseingangstür ist innerhalb kürzester Zeit möglich gewesen. Die weitere Nutzbarkeit der Wohnung wurde durch den Austausch nicht beeinträchtigt. Darüber hinaus fielen zur Wiederherstellung auch keine "erheblichen" Kosten an. Was unter "erhebliche" Kosten zu verstehen ist, bestimmt sich nicht nach starren Wertgrenzen. Entscheidend ist vielmehr, welchen wirtschaftlichen Wert das Mietverhältnis für die Parteien hatte. Dabei sind Mietzins und Mietdauer zu berücksichtigen. Die Kl. begehren Schadensersatz für eine beschädigte Tür, die bereits 30 Jahre alt ist. Da Wohnungseingangstüren erfahrungsgemäß nicht eine unbegrenzte Lebensdauer haben, sondern nach etwa 30 bis 35 Jahren ausgetauscht werden müssen, könnten die Kl. von den Bekl. aufgrund eines Abzuges "neu für alt" lediglich einen geringen Teil der von ihnen geltend gemachten 3.197,24 DM zur Wiederherstellung der Mietsache verlangen. Unter Berücksichtigung einer Mietzeit von etwa 2 1/4 Jahren und einem Mietzins von 1.075 DM einschließlich Nebenkosten ist hier nicht von "erheblichen" Kosten, die zur Wiederherstellung des früheren Zustandes aufgewendet werden müßten, auszugehen.
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Anmerkung: Zur vorigen Instanz: AG Köln, Urteil vom 18.8.1999 - 213 C 171/99 -