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Schadensersatz

LG Frankfurt a. M.2/11 S 1/9604.06.1996Privates Eigentum 1997, 236

BGB §§ 249, 564 b Abs. 2 Nr. 2, 823 Abs. 2 i. V. m. StGB § 263

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Schadensersatz; vorgetäuschter Eigenbedarf; Umzugskosten; Pkw-Ummeldung; Telefon-Ummeldung; Renovierungsaufwendungen; Mietdifferenz

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Als Schadensersatz wegen vorgetäuschten Eigenbedarfs können neben den Umzugskosten (Umzugswagen- und Helfer), Telefon- und Pkw-Ummeldung sowie die Renovierungsaufwendungen für die angemietete Wohnung (Material- und Stundenlohn - Ansatz DM 20,- pro Stunde) und schließlich die Mietdifferenz zwischen alter und vergleichbarer neuer Wohnung für höchstens 1 Jahr (Zeitraum der längstmöglichen Kündigungsfrist) geltend gemacht werden.

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

Die Klägerin und ihr Ehemann waren ab 1.5.1990 Mieter einer Dreizimmerwohnung im Anwesen der Beklagten. Sie zogen nach einer am 10.12.1991 wegen Eigenbedarfs zugunsten der Enkelin der Beklagten ausgesprochenen Kündigung am 15.8.1992 aus der Wohnung aus und stellten danach fest, daß die Wohnung nicht von der Bedarfsperson bezogen worden ist.

Mit vorliegender Klage macht die Klägerin in eigenem und abgetretenem Recht Schadensersatz wegen vorgetäuschten Eigenbedarfs in Höhe von 19.117,11 DM geltend.

Das Amtsgericht hat nach Durchführung einer Beweisaufnahme und einer Teilrücknahme der Klage in Höhe von 7.087,60 DM stattgegeben. Es hat die Mietdifferenz für 29 Monate und 25 Tage (Wohndauer in der Ersatzwohnung) à 143,88 DM, Umzugskosten von 306,66 DM, Ummeldekosten für Telefon und zwei Pkws von 368,- DM, 80 % der nicht abgewohnten Teppichkosten von 498,36 DM, geschätzte Kosten von 1.077,- DM für neue Gardinen sowie Renovierungskosten von 1.622,16 DM zugesprochen und die Klage u. a. in Höhe von 1.000,- DM für Umzugshelfer sowie entgangene Lohnkosten des Zedenten für genommenen Urlaub zwecks Renovierung in Höhe von 952,- DM abgewiesen.

Gegen dieses Urteil hat die Beklagte Berufung eingelegt. Sie behauptet, Eigenbedarf habe vorgelegen, die Klägerin sei aus freien Stücken ausgezogen, meint, der Auszug vor Durchführung einer Beweisaufnahme im Räumungsrechtsstreit stelle ein erhebliches Mitverschulden dar, das Sachverständigengutachten sei nicht verwertbar, weil die alte und die neue Wohnung nicht vergleichbar seien und bestreitet die behaupteten Aufwendungen.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Berufung und Anschlußberufung haben teilweise Erfolg.

Die Beklagte wendet sich zu Unrecht gegen den Vorwurf des vorgetäuschten Eigenbedarfs. Den wahren Kündigungsgrund hat sie selbst bei ihrer Anhörung durch das Amtsgericht im Termin vom 1.6.1994 angegeben, nämlich daß sie die Mieter schier unerträglich fand, daß es nicht auszuhalten war. "Das war der Grund, warum ich gekündigt habe", hat sie bekräftigt. Die Kündigung war auch kausal für die erlittenen Vermögensschäden. Die Klägerin und ihr Ehemann sind nicht aus freien Stücken ausgezogen. Der Zeuge K. hat in erster Instanz ausgesagt und die Klägern vor der Kammer, daß sie ohne die Kündigung nicht nach einer anderen Wohnung gesucht hätten.

Schließlich trifft die Klägerin und ihren Ehemann auch kein Mitverschulden, weil sie vor Durchführung einer Beweisaufnahme ausgezogen sind. Die Klägerin hat feststellen müssen, daß sich die Wohnungssuche schwierig gestaltete. Sie hat einen im Rechtsstreit Hö 3 C 3042/92 am 19.5.1992 abgeschlossenen Räumungsvergleich trotz der vereinbarten Abfindung widerrufen, weil sie noch keine Ersatzwohnung gefunden hatte. Unter diesen Umständen ist es verständlich, daß sie das Vermietungsangebot ihres Arbeitgebers ohne Rücksicht auf den Stand des Räumungsverfahrens angenommen hat.

Zu Unrecht wendet sich die Beklagte gegen die Verwertung des Sachverständigengutachtens über die Ermittlung der Mietdifferenz. Die gekündigte und die Ersatzwohnung sind insofern vergleichbar, als es sich bei den beiden um Dreizimmerwohnungen handelt. Soweit Unterschiede in Lage und Ausstattung vorhanden sind, hat der Sachverständige diese aufgelistet und nachvollziehbar bewertet. Das Urteil war nur insofern abzuändern, als es die Mietdifferenz für die gesamte Wohndauer in der Ersatzwohnung zugesprochen hat. Nach ständiger Rechtsprechung der Kammer kann die Mietdifferenz nur für ein Jahr als den Zeitraum der längstmöglichen Kündigungsfrist gewährt werden, somit nur in Höhe von 1.726,56 DM (143,88 DM x 12).

Die Berufung hat ferner bezüglich der Kosten für neue Gardinen teilweise Erfolg, weil diese ausweislich der Klageschrift in der Position "Renovierung" enthalten sind, der das Amtsgericht ebenfalls (allerdings nicht in der beantragten Höhe) stattgegeben hat. Auf Seite 5 der Klage heißt es, daß bei der notwendigen Renovierung der neuen Wohnung für 335,36 DM und 940,95 DM Tapeten, für 32,13 DM Farben und für 1.077,09 DM Gardinen hätten angeschafft werden müssen. Der Gesamtschaden belaufe sich auf 2.385,53 DM und werde mit Rücksicht auf die geringere Größe der alten Wohnung in Höhe von 1.622,16 DM geltend gemacht. Diesen Beitrag hat die Klägerin allerdings im Schriftsatz vom 3.5.1994 auf Seite 3 auf 2.003,84 DM erhöht, nachdem sie sich den Vortrag der Beklagten über die Größe der alten Wohnung zu eigen gemacht hat. Ausweislich des Protokolls vom 1.6.1994 hat sie den erhöhten Antrag auch gestellt.

Das Amtsgericht hat der Position "Renovierung" in der ursprünglich geltend gemachten Höhe stattgegeben, die weitergehende Klage aber nicht mit einer Begründung abgewiesen, so daß angenommen werden muß, daß es die Klageerhöhung insoweit übersehen hat. Die Berufung hat wegen der Gardinen nicht in Höhe von 1.077,- DM, sondern nur Höhe von 695,32 DM Erfolg. Zwar hat die Klägerin wegen der Position "Renovierung" keine Anschlußberufung eingelegt. Das konnte sie aber nicht, weil sie insofern nicht beschwert war; denn ihr wurden 695,32 DM mehr als beantragt zugesprochen, nämlich 1.622,16 + 1.077,- DM statt 2.003,84 DM.

Die weitergehende Berufung ist nicht begründet, da das bloße Bestreiten der Aufwendungen unsubstantiiert ist. Auch in der mündlichen Verhandlung konnte nicht geklärt werden, welche Positionen aus welchen Gründen angegriffen werden sollen.

Auf die Anschlußberufung war der Klage in Höhe weiterer 1.000,- DM für die Umzugshelfer stattzugeben. Die Klägerin hat Quittungen über je 250,- DM der Herren H. und W. sowie der Damen E. und W. vorgelegt. Inwiefern diese Quittungen keinen ausreichenden Beweis erbringen sollen, ist nicht ersichtlich. Die vom Amtsgericht vermißte namentliche Benennung ergibt sich mit Vor- und Zunamen aus den Quittungen. Falls das Amtsgericht eine Vernehmung dieser Personen für erforderlich gehalten hätte, hätte es einen entsprechenden Hinweis geben müssen, damit die Klägerin die ladungsfähigen Anschriften hätte mitteilen können. Die Kosten scheinen für das Aus- und Einräumen der Möbel einer Dreizimmerwohnung auch angemessen.

Schließlich ist auch die Arbeitsleistung des Ehemannes bei der Renovierung der neuen Wohnung zu vergüten, weil sich für diese Leistung nach der Verkehrsauffassung ein geldlicher Wert ermitteln läßt (BGH vom 24.11.1995 in GE 1996, 539). Dieser beläuft sich allerdings nicht auf die Höhe der Lohnkosten, die der Zeuge K. für seine Tätigkeit als Stahlbauschlosser erhält, sondern auf den Marktwert der Renovierungsleistungen. Diesen bewertet die Kammer mit 20,- DM Std. Er muß niedriger liegen als der Nettostundensatz eines Malers/Tapezierers, weil ein Fachhandwerker nicht 5 Tage à 8 Stunden gearbeitet hätte. Sozialabgaben und Betriebskosten sind ebenfalls nicht angefallen. Die Anschlußberufung hat also in Höhe weiterer 800,- DM Erfolg.