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Schadenersatzersatz

LG Hamburg316 S 180/9809.03.1999WuM 2001, 24

BGB a. F. § 545, BGB n. F. § 536 c

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Schadenersatzersatz; Verletzung der Anzeigepflicht; Mängel; Ungeziefer; Schädlingsbefall

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Der Mieter verletzt seine Anzeigepflicht von Mängeln erst dann, wenn sich ihm objektiv wahrnehmbare Mängel aufdrängen und er ganz naheliegende Feststellungen unterläßt.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Die Berufung der Kl. ist unbegründet. Das Amtsgericht hat ihre Klage auf Ersatz des Schadens, der ihr durch die Schädlingsbekämpfung in der Wohnung der Bekl. entstanden ist, zu Recht abgewiesen. In der Berufungsinstanz stützt die Kl. ihre Ansprüche nur noch darauf, daß die Bekl. schuldhaft ihre Anzeigepflicht verletzt habe und hierdurch der Schaden erheblich vergrößert worden sei. Damit vermag sie nicht durchzudringen. Ein Mieter verstößt gegen die Anzeigepflicht nur und erst dann, wenn er einen Schaden innerhalb des Mietobjekts kennt oder grob fahrlässig nicht zur Kenntnis nimmt und eine Anzeige unterläßt. Grob fahrlässig handelt ein Mieter, wenn sich objektiv wahrnehmbare Mängel ihm aufdrängen oder er ganz naheliegende Feststellungen unterläßt (OLG Hamburg, RE. v. 26. April 1991, WM 1991, 328). Hierzu behauptet die Kl., bei Besichtigung der Wohnung der Bekl. Anfang August 1997 sei offensichtlich gewesen, daß hier schon lange Zeit ein Schädlingsbefall geherrscht haben müsse, da überall eine Vielzahl von Schaben zu sehen gewesen sei. Bei einer raschen Mitteilung des Schädlingsbefalls hätte eine einfache Bekämpfungsmaßnahme für 230 DM (statt später aufzuwendender 4.450,50 DM) ausgereicht. Abgesehen davon, daß die Bekl. die Offensichtlichkeit bestreitet, ist das Vorbringen der Kl. unschlüssig. Unterstellt man, daß der Bekl. der Schabenbefall schon vor der Anzeige und Besichtigung im August 1997 ins Auge hätte springen müssen, so fragt sich zunächst, zu welchem Zeitpunkt dies (frühestens) hätte sein müssen und welche weitergehenden Schäden eingetreten sind. Der Mieter hat nämlich einen Schaden nur insoweit zu ersetzen, als er durch die unterlassene Mitteilung verursacht worden ist (BGH WM 1987, 215). Diese Mitteilungspflicht setzte nach den oben erwähnten Grundsätzen zur Anzeigepflicht des Mieters nicht schon mit dem Schabenbefall, sondern erst ab Kenntnis bzw. grob fahrlässiger Unkenntnis vom Befall ein. Welcher Zeitpunkt hierfür zu fixieren ist, ist ungewiß. Ungewiß ist auch, wie stark zu diesem Zeitpunkt bereits der Schabenbefall gewesen wäre und ob er sich seit Entstehung der Anzeigepflicht vergrößert hat.

Zu Unrecht meint die Kl., die Kosten einer Erstbekämpfung den Kosten für die spätere Bekämpfung gegenüberstellen zu können. Zu fragen ist vielmehr, wie stark der Befall bereits fortgeschritten war, als die Anzeigepflicht der Bekl. einsetzte und welche Kosten zur Beseitigung des Befalls ohnehin hätten aufgewendet werden müssen.

Die Kl. kann in diesem Zusammenhang nichts daraus herleiten, daß die Bekl. die Wohnung einige Zeit lang habe leerstehen lassen, was diese allerdings bestreitet. Die Bekl. war nämlich zum Bewohnen nicht verpflichtet (§ 552 S. 1 BGB). Umstände, aufgrund derer sie mit einem Ungezieferbefall hätte rechnen müssen, liegen nicht vor, so daß ihr deswegen auch keine Obhutspflichtverletzung angelastet werden kann.