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Schadenersatzanspruch des Vermieters bei Verzug mit Mietzinsen

LG Berlin64/63 a S 83/8306.07.1983GE 1983, 1163

§ 284 BGB, § 286 Abs. 1 BGB

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Schadenersatzanspruch des Vermieters bei Verzug mit Mietzinsen; Mietzinszahlung; Verzug; Schadenersatz; Gerichtskosten; Rechtsanwaltskosten

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Zum Verzugsschadenersatz bei der gerichtlichen Geltendmachung eines Zahlungs- und Räumungsanspruchs.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Den Kl. steht - unter dem Gesichtspunkt des Verzugsschadens - gemäß den §§ 284, 286 Abs. 1 BGB ein Anspruch gegen die Bekl. auf Erstattung anteiliger Gerichtskosten zu, die auf den mit der Klage zunächst geltend gemachten Anspruch auf Zahlung der rückständigen Mieten und Heizkosten entfallen.

Die Bekl. zu 1) befand sich mit den Mietern für August und September 1982 und der Heizkostennachzahlung für die Heizperiode 1981/82 in Verzug.

Den Kl. steht der Anspruch auf Ersatz der Kosten ihrer Rechtsverfolgung als adäquater Folge des Verzuges zu, soweit ihre Ansprüche aus dem Mietvertrag mit der Bekl. zu 1) begründet waren und deren gerichtliche Durchsetzung nicht unangemessen war. Zur gerichtlichen Geltendmachung ihres Zahlungsanspruches waren die Kl. berechtigt. Wie sie in der Berufungsinstanz unwidersprochen vorgetragen haben, hatte die Bekl. zu 1) die Miete schon mehrmals nicht pünktlich gezahlt und war deshalb wiederholt gemahnt worden. Auch die Nachzahlung aus der Heizkostenabrechnung 1981/82 hatten die Kl. zweimal angemahnt. Als die Bekl. zu 1) die offenen Mietrückstände dennoch nicht zahlte, war es den Kl. nicht mehr länger zuzumuten, sie abermals zum Ausgleich der Rückstände aufzufordern; vielmehr waren sie zur Erhebung der Zahlungsklage berechtigt.

Des weiteren können die Kl. ihre geltend gemachten Rechtsanwaltskosten in voller Höhe als Verzugsschaden ersetzt verlangen.

Schadenersatzanspruch des Vermieters bei Verzug mit Mietzinsen — LG Berlin 64/63 a S 83/83 — vera