Schadenersatz durch Mietinteressenten
§ 276 BGB, § 305 BGB, § 535 BGB
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Schadenersatz durch Mietinteressenten; Verschulden bei Vertragsschluß, vorvertragliches Verschulden, Mietinteressent, schuldhaftes Verhalten, Mietvertrag, Zustandekommen, Mietvertragsformular, Nichtunterzeichnung, Vertrauenstatbestand
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
1. Übersendet der Vermieter dem Mietinteressenten einen nicht unterschriebenen Mietvertragsentwurf mit dem Bemerken, der Mietvertrag solle erst nach Eingang der Kautionszahlung von dem Vermieter unterschrieben werden, und unterzeichnet der Mieter den ihm übersandten Mietvertragsentwurf nicht, so kommt ein Mietvertrag nicht zustande.
2. Hat der Mieter in diesem Fall bei den Vertragsverhandlungen als sicher in Aussicht gestellt, daß er die Wohnung anmieten werde, so haftet er aus dem Ge sichtspunkt des vorvertraglichen Verschuldens auch ohne Mietvertrag auf den Mietzins solange, bis für den Vermieter erkennbar wird, daß der Mieter wegen der Nichtunterzeichnung des Mietvertragsformulars von einem Abschluß des Mietvertrages nicht ausgeht.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Zutreffend hat das erstinstanzliche Gericht festgestellt, daß zwi-schen den Parteien ein Mietvertrag nicht geschlossen worden ist. Ein solcher ist nicht etwa bereits mündlich geschlossen worden, denn auch nach dem Willen der Kl. sollte der Mietvertrag erst durch ihrer Unterschriftsleistung, und zwar nach Kautionszahlung, zustande kommen. Die Zeugin hat hierzu ausgesagt, die Mietvertagsentwürfe habe sie dem Bekl. unter der Anschrift Z-Damm mit einem Begleitschreiben übersandt, in welchem sie darauf hingewiesen habe, daß der schriftliche Mietvertrag von der Hausverwaltung erst nach Eingang der Mietkaution unterschrieben und an den Bekl. zurückgesandt werden würde.
Die Übersendung des Vertragsformulars war damit lediglich die Aufforderung zur Ab-gabe eines Angebots zum Vertragsabschluß. Die Unterschrift des Bekl. sollte das An gebot darstellen, welches nach Eingang der Mietkaution durch Unterschrift der Kl. an-genommen werden sollte, wozu es aber nicht gekommen ist, da der Bekl. weder die Unterschrift geleistet noch die Kaution gezahlt hat.
Der Bekl. schuldet der Kl. aber dennoch einen Betrag in Höhe der Miete für den Monat September 1987. Der Bekl. haftet insoweit auf Schadensersatz aus dem Rechtsgrund des vorvertraglichen Verschuldens (C.I.C.)
Der Bekl. hat durch sein Verhalten einen haftungsbegründenden Tatbestand geschaffen. Ein solcher liegt vor, wenn über den Inhalt eines Vertrages zwischen den Parteien Einigkeit bestand und der Vertragsschluß bloß noch Förmlichkeit war oder wenn der Vertragsschluß als sicher hingestellt wurde (siehe: Palandt/Heinrichs, 47. Aufl. 1988, § 276 BGB Anm. 6 b aa) m. w. N.).
Hiervon muß vorliegend ausgegangen werden.
Denn die Zeugin J. hat ausgesagt, daß der Bekl. bei den vertraglichen Vorverhandlungen fest zugesagt habe, die Wohnung ab 1. September 1987 anzumieten. Nach ihren Bekundungen hat der Bekl. vor einer endgültigen Entscheidung zunächst mit seiner Lebensgefährtin Rücksprache nehmen wollen. Nach zwei bis drei Tagen habe er jedoch bei ihr, der Zeugin, angerufen und ihr mitgeteilt, daß ihm die Wohnung ge-falle und er sie nehmen werde.
Aufgrund dieser Aussage steht zur Überzeugung der Kammer fest, daß der Bekl. bei der Kl. das Vertrauen in den sicheren Vertragsabschluß geweckt hat. Daher haftet er insoweit auf Schadensersatz als er das daraufhin in ihn gesetzte Vertrauen enttäuscht hat. Die Haftung aus diesem Vertrauenstatbestand besteht aber auch nur in-soweit, als er das Vertrauen enttäuscht hat. Die Kl. durfte hingegen ab dem Zeitpunkt nicht mehr auf die Zusage vertrauen, in dem der Bekl. unmißverständlich zu erkennen gegeben hatte, daß er von dem Abschluß eines Mietvertrages nicht ausging, vielmehr einen solchen noch für erforderlich hielt. Dies hat er mit seinem Schreiben vom 14. September 1987 getan, in dem er auf die Mängel und darauf hinwies, daß "die ... Män-gel ... vor Abschluß des Mietvertrages beseitigt werden" sollten. Aus diesem Schrei-ben ergibt sich, daß der Bekl. davon ausging, daß ein Mietvertrag erst noch abge-schlossen werden sollte. Nach Erhalt dieses Schreibens durfte die Kl. auf das Fest-halten des Bekl. an seiner mündlichen Zusage und damit auf den Abschluß eines Mietvertrages nicht mehr uneingeschränkt vertrauen. Insoweit bestand für die Kl. kein Vertrauensschutz mehr.
Da jedoch eine Weitervermietung noch im September 1987 nicht mehr möglich war, haftet der Bekl. auf die ganze Septembermiete und nicht nur anteilig auf die Miete für die Zeit bis zum 14. bzw. 17. September 1987.
Da die Kl. nach Erhalt des Schreibens vom 17. September 1987 nicht mehr auf die Zusage des Bekl. vertrauen durfte, ist der Bekl. aus dem Rechtsgrund des vorvertraglichen Verschuldens nicht zum Schadensersatz für Oktober 1987 verpflichtet.
Hätte die Kl. nach Erhalt des Schreibens vom 14. September 1987 unverzüglich die von der Vormieterin verursachten Mängel beseitigen lassen, wäre eine Neuvermietung ab 1. Oktober 1987 möglich gewesen. Im übrigen dürfen die Mängel, die die Vor-mieterin hinterlassen hat, nicht zu Lasten des Bekl. gehen, der seinerseits ebenfalls Mängelbeseitigungsansprüche gegen die Kl. gehabt hätte, § 536 BGB.
Der Kl. steht die Oktobermiete 1987 auch nicht als Nutzungsentschädigung gemäß § 987 BGB zu.
Der Bekl. hatte zwar noch die Schlüssel für die Wohnung und damit die tatsächliche Herrschaftsgewalt, den Besitz an ihr. Der Bekl. hat aber keine Nutzungen aus der Wohnung gezogen. Jedenfalls hat die Kl. nicht vorgetragen, daß der Bekl. die Wohnung bewohnt oder sonstwie genutzt hätte.
Der Bekl. haftet auch nicht nach den §§ 990 Abs. 2 BGB, 286 BGB. Er hat zwar die Schlüssel erst am 24. November 1987 herausgegeben; er ist aber dazu auch erst am 17. November 1987 aufgefordert worden, befand sich vorher also nicht im Verzuge.