Schadenersatz bei vertragswidrigem Gebrauch
§ 535 BGB, § 550 BGB, § 276 BGB
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Schadenersatz bei vertragswidrigem Gebrauch; Mietgebrauch, vereinbarter; vertragswidriger Gebrauch; Gewerberaum; Wohnraum; Schadenersatz; positive Vertragsverletzung
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Die abredewidrige Nutzung von Gewerberaum als Wohnraum begründet einen Schadenersatzanspruch des Vermieters gegen den Mieter in Höhe des Differenzbetrages zwischen der vereinbarten Gewerbemiete und der preisrechtlich zulässigen Wohnungsmiete.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Die Bekl. sind aus dem Rechtsinstitut der positiven Forderungsverletzung verpflichtet, an die Kl. Schadenersatz zu leisten, weil sie entgegen der in §§ 1, 3 des schriftlichen Mietvertrages übernommenen Verpflichtung das Mietobjekt nicht teilgewerblich genutzt haben. Insoweit schließt sich das Berufungsgericht der ZK 65 des Landgerichts Berlin an (GE 1985, 935), die in der abredewidrigen reinen Wohnnutzung ebenfalls einen Vertragsverstoß sahen, der zur Kündigung berechtigte.