Schadenersatz bei Mieterauszug ohne Renovierung
LG Berlin64 S 404/8508.07.1986GE 1986, 1011
§ 558 Abs. 2 BGB, § 536 BGB, § 326 BGB
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Schadenersatz bei Mieterauszug ohne Renovierung; Beginn der Verjährung; Schadenersatz; Auszug des Mieters; Verjährung; Mietsache, Rückgabe; Schlüsselrückgabe; Erfüllungsverweigerung, ernsthafte
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Die Verjährung der Schadenersatzansprüche wegen nicht ausgeführter Schönheitsreparaturen beginnt erst mit der Rückgabe der Mietsache (§ 558 Abs. 2 BGB); dazu gehört grundsätzlich die Rückgabe sämtlicher Schlüssel zur Wohnung.
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Anmerkung: Vgl. aber Urt. v. 4.3.1986 - 64 S 415/85 - in MM 1987, 32 und Urt. v. 31.3.1987 - 64 S 490/86 - Urt. v. 31.3.1987 und AG Schöneberg - 7 C 391/87 -, Urt. v. 4.11.1987