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Schadenersatz bei Mieterauszug ohne Renovierung

LG Berlin64 S 404/8508.07.1986GE 1986, 1011

§ 558 Abs. 2 BGB, § 536 BGB, § 326 BGB

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Schadenersatz bei Mieterauszug ohne Renovierung; Beginn der Verjährung; Schadenersatz; Auszug des Mieters; Verjährung; Mietsache, Rückgabe; Schlüsselrückgabe; Erfüllungsverweigerung, ernsthafte

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Die Verjährung der Schadenersatzansprüche wegen nicht ausgeführter Schönheitsreparaturen beginnt erst mit der Rückgabe der Mietsache (§ 558 Abs. 2 BGB); dazu gehört grundsätzlich die Rückgabe sämtlicher Schlüssel zur Wohnung.

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Anmerkung: Vgl. aber Urt. v. 4.3.1986 - 64 S 415/85 - in MM 1987, 32 und Urt. v. 31.3.1987 - 64 S 490/86 - Urt. v. 31.3.1987 und AG Schöneberg - 7 C 391/87 -, Urt. v. 4.11.1987