veraMietrecht · Immobilien · Eigentum
zurück zur Suche

Schaden durch Renovierungsfehler

LG Berlin64 S 157/8821.10.1988GE 1989, 43

§ 26 Abs. 2 I. BMG, § 535 BGB

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Schaden durch Renovierungsfehler; Instandsetzung; unsachgemäße; Schönheitsreparaturen; unfachmännische; Positive Vertragsverletzung; Schadenersatzanspruch des Vermieters; Renovierungskosten; Mehrwertsteuer

Leitsätze

häufig von der Redaktion verfasst

1. Der Vermieter kann grundsätzlich die vertraglich vereinbarte Miete verlangen. Das bloße Bestreiten der preisrechtlichen Zulässigkeit der vereinbarten Miete durch den Mieter bringt diesen Anspruch nicht zu Fall.

2. Der Vermieter ist dagegen darlegungs- und beweispflichtig für die Zulässigkeit der Erhöhungen der vereinbarten Miete.

3. Kosten der Rechtsschutzversicherung können nicht als Betriebskosten auf den Mieter abgewälzt werden.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

In Höhe von 288,05 DM kann die Kl. Zahlung rückständiger Mietzinsen gemäß § 535 Satz 2 BGB verlangen.

Die Bekl. haben zwar substantiiert die preisrechtliche Zulässigkeit der von der Kl. verlangten Miete bestritten. Dies reicht aber nicht aus, um den Mietzinsanspruch insgesamt zu Fall zu bringen. Denn gemäß § 26 Abs. 2 I. BMG ist eine Mietvereinbarung bei preisgebundenem Wohnraum insoweit und solange unwirksam, als die vereinbarte Miete die Miete übersteigt, die preisrechtlich zulässig ist.

Hieraus folgt, daß der Vermieter die vereinbarte Miete verlangen kann, es sei denn, der Mieter stellt unter Beweis, daß diese vereinbarte Miete preisrechtlich unzulässig ist. Insoweit reicht das bloße Bestreiten des Mieters nicht aus.

Dagegen ist der Vermieter darlegungs- und beweispflichtig für die Zulässigkeit der Erhöhungen der vereinbarten Miete.

...

Die Kl. hat 1985 Kosten für ihre Rechtsschutzversicherung in Höhe von 2.000 DM als Betriebskosten angesetzt und auf die Mieter abgewälzt.

Das Umlegen der Kosten für eine Rechtsschutzversicherung auf die Mieter ist jedoch unzulässig.

Gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 XII. BMG dürfen allein Erhöhungen bei Betriebskosten im Sinne des § 27 der II. BerechnungsVO abgewälzt werden. Ziffer 13 der Anlage 3 zu § 27 II. BerechnungsVO führt zwar als derartige umlegungsfähige Betriebskosten die Kosten der Sach- und Haftpflichtversicherung auf, nicht aber die einer Rechtsschutzversicherung.