veraMietrecht · Immobilien · Eigentum
zurück zur Suche

Schaden durch Rattenbefall

AG Charlottenburg205 C 103/08 rechtskräftig08.10.2008GE 2009, 203

BGB § 536 a Abs. 1 3. Var.

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Ein möglicher Schadensersatzanspruch des Mieters gegen den Vermieter wegen Verzuges des Vermieters mit der Beseitigung eines Mangels (vorliegend Rattenbefall im Keller) ist dann wegen überwiegenden Mitverschuldens des Mieters ausgeschlossen, wenn dieser fast neue Geräte im Keller lagert, die dann durch Ratten beschädigt oder zerstört werden. Der Mieter hat Vorkehrungen gegen Rattenbefall zu treffen, da in Berlin der Befall eines Kellers mit Ratten zu den gewöhnlichen Begebenheiten zählt.

(Leitsatz der Redaktion)

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

Die Parteien streiten um Schadensersatzansprüche aus einem Mietverhältnis.

Die Kl. mieteten mit Vertrag vom März 2007 von der Bekl. eine in der W.-Str. in Berlin im Hinterhaus, erstes Obergeschoss gelegene Wohnung an.

Die Bekl. ließ am 28. November 2007, 30. November 2007, 10. Dezember 2007, 18. Dezember 2007 und am 2. Januar 2008 vorsorglich Rattenbekämpfungsmaßnahmen durchführen.

Die Kl. machen Schadensersatz wegen eines behaupteten Schadens durch Rattenbefall im Keller der Wohnung im Dezember 2007 wie folgt geltend: [...]

Die Kl. behaupten, es sei im Dezember 2007 zu Rattenbefall des Kellers gekommen. Hierbei seien durch Rattenbefall die Gegenstände irreparabel zerstört worden, für die Schadensersatz geltend gemacht wird. Diese Gegenstände hätten sich im Keller befunden. Der zur Beschreibung des Klagegegenstandes angegebene Neupreis und das Alter der Gegenstände treffe zu. Der mit der Klage geltend gemachte Betrag entspreche jeweils dem Restwert. [...]

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Die Klage ist unbegründet.

I. Der Kl. steht gegen die Bekl. unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt ein Anspruch auf Zahlung von 1.288,47 € zu. Ein derartiger Anspruch ergibt sich insbesondere nicht aus der allein in Betracht kommenden Regelung des § 536 a Abs. 1 BGB.

a) Es besteht bereits dem Grunde nach kein Anspruch. Ein Schadensersatzanspruch ergibt sich nicht aus § 536 a Abs. 1 3. Var. BGB, da sich die Bekl. zum Zeitpunkt des - angeblichen - schädigenden Ereignisses nicht im Verzug mit der Beseitigung eines Mangels befand. Der Kl. steht gegen die Bekl. auch kein Schadensersatzanspruch aus § 536 a Abs. 1 2. Var. BGB zu. Nach dieser Regelung steht dem Mieter Schadensersatzanspruch zu, wenn der Mangel wegen eines Umstandes eintritt, den der Vermieter zu vertreten hat. An einem derartigen Vertretenmüssen der Bekl. fehlt es, zumal die Bekl. vorsorglich entsprechende Schädlingsbekämpfungsmaßnahmen hat durchführen lassen.

b) Der Anspruch besteht auch der Höhe nach nicht. Denn die Kl. haben trotz richterlichen Hinweises nicht ansatzweise substantiiert und auch nicht unter Beweisantritt vorgetragen, welche Gegenstände im Einzelnen - und vor allem wie - "irreparabel zerstört" worden sein sollen. Insbesondere bei den "zerstörten" Gegenständen wie Fernseher, DVB-T-Empfänger, DVDPlayern, Teelichtern, Schlittschuhen oder lnline-Skatern hätte es eines ganz substantiierten Vortrags bedurft, um überhaupt nachvollziehen zu können, wie derartige Gegenstände durch Ratten ohne Reparaturmöglichkeit "zerstört" werden können. Abgesehen davon fehlt es auch zum angeblichen Anschaffungswert, Wert vor Beschädigung und Alter an einem Beweisantritt. Diese Fragen können jedoch ohnehin auch deshalb offenbleiben, da der Anspruch der Kl. im Rahmen des überwiegenden Mitverschuldens der Kl. nach § 254 BGB ausgeschlossen wäre. Denn die Kl. hätten derartige fast neue Geräte nicht im Keller lagern dürfen, sondern hätten Vorkehrungen gegen Rattenbefall treffen müssen, da in Berlin der Befall eines Kellers mit Ratten zu den gewöhnlichen Begebenheiten zählt.

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Der Mieter darf in seinem Keller keine neuwertigen Geräte lagern, da er in einer Großstadt mit Rattenfraß rechnen muss.

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Ein Mieter machte Schadensersatz wegen eines behaupteten Schadens durch Rattenbefall im Keller der gemieteten Wohnung geltend und behauptete, diverse Gegenstände (u. a. DVB-T-Geräte, Weihnachtsdekoration, Schlittschuhe, TV-Gerät, DVD-Player, Inline-Skater) seien irreparabel zerstört worden.

Das Urteil

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Das Amtsgericht wies die Klage ab. Ein Schadensersatzanspruch ergebe sich nicht aus § 536 a Abs. 1 3. Var. BGB, da sich der Vermieter zum Zeitpunkt des - angeblichen - schädigenden Ereignisses nicht im Verzug mit der Beseitigung eines Mangels befunden habe. Der Anspruch bestehe auch nicht nach § 536 a Abs. 1 2. Var. BGB, da der Vermieter den Mangel nicht zu vertreten habe, zumal er vorsorglich Schädlingsbekämpfungsmaßnahmen habe durchführen lassen. Der Anspruch bestehe auch der Höhe nach nicht, denn der Mieter habe trotz richterlichen Hinweises auch nicht ansatzweise substantiiert vorgetragen, welche Gegenstände im Einzelnen - und vor allem wie - zerstört worden sein sollen. Abgesehen davon fehle es auch zum angeblichen Anschaffungswert, Wert vor Beschädigung und Alter an einem Beweisantritt. Letztlich könne das aber alles offenbleiben, da der Anspruch des Mieters im Rahmen des überwiegenden Verschuldens nach § 254 BGB ausgeschlossen sei, denn der Mieter habe derartige, fast neue Geräte nicht im Keller lagern dürfen, sondern hätte Vorkehrungen gegen Rattenbefall treffen müssen, da in Berlin Rattenbefall im Keller zu den gewöhnlichen Begebenheiten zähle.

Anmerkung

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Das Urteil ist jedenfalls im Ergebnis gerechtfertigt. Es mag dahinstehen, ob man in Berlin immer mit Ratten im Keller rechnen muss. Jedenfalls trifft einen Mieter ein erhebliches Mitverschulden im Schadensfall, wenn er im Keller hochwertige neue Geräte lagert. Im Übrigen kommt ein Vermieter seiner Sicherungspflicht schon dann nach, wenn er bei ersichtlichem Rattenbefall entsprechende Schädlingsbekämpfungsmaßnahmen durchführt.