Schäden an der Mietsache aufgrund von Obliegenheitsverletzungen
BGB §§ 535, 538, 241 Abs. 2, 280 Abs. 1
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Ein Tennisspieler kann eine vom vertragsgemäßen Gebrauch nicht gedeckte Beschädigung der Tennishalle, in der er einen Tennisplatz gemietet hat, auch dann zu vertreten haben, wenn ihm kein Verstoß gegen die Tennisregeln der International Tennis Federation (ITF) angelastet werden kann (im Anschluss an Senatsurteil vom 27. Juni 2018 - XII ZR 79/17 - GE 2018, 994 = NJW-RR 2018, 1103).
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
Die Kl. verlangt von dem Bekl. nach beendetem Mietverhältnis Schadensersatz wegen Beschädigung der Mietsache und entgangenem Gewinn. Die Kl. betreibt eine Tennishalle, in der der Bekl. als Freizeitsportler regelmäßig einen Tennisplatz gemietet hat. Am 16. Oktober 2018 spielte der Bekl. auf dem Platz Nr. 4, dessen seitliche Außenlinie nach den Feststellungen des Landgerichts im Abstand von 2,50 m zur Außenwand der Halle verläuft, die gänzlich mit großformatigen Fenstern verglast ist. Im Verlauf des Spiels prallte der Bekl. gegen eine der Glasscheiben, die dadurch zerbrach. Am 2. November 2018 ließ die Kl. eine neue Fensterscheibe einsetzen. Die Reparaturkosten beliefen sich auf 2.299,79 €. Die Haftpflichtversicherung des Bekl. regulierte davon 776,22 €, weil ihrer Auffassung nach für die zerstörte Scheibe ein Abzug „neu für alt“ geboten sei. Die Kl. behauptet, der Austausch der Glasscheiben habe nicht vor dem 2. November 2018 erfolgen können. In der Zwischenzeit sei der Platz Nr. 4 nicht vermietbar gewesen, wodurch ihr ein Gewinn entgangen sei, den sie auf 6.311 € errechnet. Mit der vorliegenden Klage nimmt sie den Bekl. auf die restlichen Reparaturkosten in Höhe von 1.523,57 €, den entgangenen Gewinn und vorgerichtliche Anwaltskosten in Anspruch. Das LG hat die Klage abgewiesen. Das OLG hat die Berufung der Kl. zurückgewiesen. Die vom OLG zugelassenen Revision der Kl. hatte Erfolg.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
[…] I. 7 Das Berufungsgericht, dessen Entscheidung in MDR 2021, 939 veröffentlicht ist, hat zur Begründung ausgeführt, der Kl. stünden die geltend gemachten Ansprüche weder nach §§ 535, 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB noch aus § 823 BGB zu, weil dem Bekl. kein Verschuldensvorwurf i.S.d. § 276 BGB zu machen sei.
8 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs setze die Haftung eines Sportlers nach § 823 BGB für die Verletzung eines anderen Sportlers im Rahmen eines Wettkampfes voraus, dass dieser schuldhaft gegen die Regeln des sportlichen Wettkampfes verstoßen und dabei den anderen verletzt habe. Dagegen scheide eine Haftung aus, wenn sich ein Sportler eine Verletzung bei einem regelgerechten, dem Fairnessgebot entsprechenden Einsatz des Gegners zuziehe […].
10 Zwischen den Parteien bestehe im Kern Einigkeit darüber, dass der Bekl. die Glasscheibe bei dem Versuch beschädigt habe, einen Ball zu retournieren. Nach den Regeln der International Tennis Federation dürfe der Rückschläger jede Position innerhalb und außerhalb der Linien auf seiner Seite des Netzes einnehmen.[…]
II. 11 Dies hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung kann der von der Kl. geltend gemachte Schadensersatzanspruch nach §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2, 535 BGB bzw. aus § 823 Abs. 1 BGB nicht verneint werden.
12 1. Die bisherigen Feststellungen des Berufungsgerichts tragen nicht dessen Beurteilung, dass ein Schadensersatzanspruch der Kl. nach §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2, 535 BGB nicht in Betracht komme.
13 a) Wie der Senat bereits entschieden hat, sind bei gewerblichen Mietverhältnissen Schäden an der Sachsubstanz der Mietsache, die durch eine Verletzung von Obhutspflichten des Mieters entstanden sind, auch nach Beendigung des Mietverhältnisses gemäß §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB als Schadensersatz neben der Leistung nach Wahl des Vermieters durch Wiederherstellung (§ 249 Abs. 1 BGB) oder durch Geldzahlung (§ 249 Abs. 2 BGB) vom Mieter zu ersetzen (vgl. Senatsurteil vom 27. Juni 2018 - XII ZR 79/17 - GE 2018, 994 = NJW-RR 2018, 1103 Rn. 16 und BGHZ 218, 22 = NJW 2018, 1786 Rn. 9). Denn bei der Verpflichtung des Mieters, die ihm überlassenen Mieträumlichkeiten in einem dem vertragsgemäßen Gebrauch nach Maßgabe von § 538 BGB entsprechenden Zustand zu halten, insbesondere die Räumlichkeiten aufgrund der aus der Besitzübertragung folgenden Obhutspflicht schonend und pfleglich zu behandeln sowie alles zu unterlassen, was zu einer von § 538 BGB nicht mehr gedeckten Verschlechterung führen kann, handelt es sich um eine nicht leistungsbezogene Nebenpflicht i.S.v. § 241 Abs. 2 BGB, die das Mietverhältnis begleitet (vgl. Senatsurteil vom 27. Juni 2018 - XII ZR 79/17 - NJW-RR 2018, 1103 Rn. 16, 20 und BGHZ 218, 22 = NJW 2018, 1786 Rn. 23 f. m.w.N.).
14 b) Gemäß § 538 BGB hat der Mieter allerdings Veränderungen oder Verschlechterungen der Mietsache, die durch den vertragsgemäßen Verbrauch herbeigeführt werden, nicht zu vertreten. Hierunter können grundsätzlich auch Beschädigungen der Mietsache fallen (vgl. Guhling/Günter/Boerner, Gewerberaummiete, 2. Aufl., § 538 BGB Rn. 5; BT-Drs. 14/4553 S. 42).
15 aa) Der Umfang des vertragsgemäßen Gebrauchs richtet sich jeweils nach den konkreten vertraglichen Vereinbarungen und dem Vertragszweck. Der Inhalt des Vertrags ist insoweit nach allgemeinen Grundsätzen gegebenenfalls durch Auslegung gemäß §§ 133, 157 BGB zu ermitteln. Vertragsgemäß sind nur solche Auswirkungen auf die Mietsache, welche ausschließlich auf dem üblichen Gebrauch im Rahmen des vereinbarten Vertragszwecks beruhen (vgl. Senatsurteil vom 10. Juli 2002 - XII ZR 107/99 - NJW 2002, 3234, 3235). Eine Beschädigung der Mietsache kann danach nur insoweit zum vertragsgemäßen Gebrauch gehören, als sie von dem vereinbarten Vertragszweck umfasst wird.
16 bb) Der Bekl. stellt nicht in Abrede, dass er eine Glasscheibe der Außenwand der Tennishalle beschädigt hat. Anhaltspunkte dafür, dass diese Beschädigung vom vereinbarten Vertragszweck gedeckt sein sollte, sind indessen weder festgestellt noch ersichtlich.
17 Die hier verursachte Beschädigung der Halle ist vom Vertragszweck des Tennisspiels nicht umfasst, weil sich dieser auf die räumlichen Grenzen des für die Sportausübung verfügbaren Raums beschränkt. Auch kannte der Bekl. die Lage des Platzes in der Halle und hat ihn in Kenntnis seiner räumlichen Begrenzung gemietet. Zudem wurde noch in der mündlichen Verhandlung im Revisionsverfahren deutlich, dass die Parteien selbst den Mietvertrag nicht dahin verstehen, dass die Beschädigung der Verglasung der Außenwand der Tennishalle zum vertragsgemäßen Gebrauch des Tennisplatzes gehört habe.
18 c) Zu Unrecht ist das Berufungsgericht auf der Grundlage seiner Feststellungen davon ausgegangen, hinsichtlich der Beschädigung der Glasscheibe fehle es an einem Verschulden des Bekl. Denn für die Frage, ob der Bekl. die Beschädigung der Glasscheibe auch zu vertreten hat, kann entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht allein darauf abgestellt werden, ob der Bekl. die Tennisregeln der International Tennis Federation (ITF) eingehalten hat.
19 aa) Zwar hat das Berufungsgericht im Ansatz zutreffend angenommen, dass die Haftung eines Sportlers aus § 823 Abs. 1 BGB nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs den Nachweis voraussetzt, dass dieser schuldhaft gegen die Regeln des sportlichen Wettkampfs verstoßen und dabei einen anderen verletzt hat. Dagegen scheidet eine Haftung aus, wenn es sich um Verletzungen handelt, die sich ein Sportler bei einem regelgerechten und dem - bei jeder Sportausübung zu beachtenden - Fairnessgebot entsprechenden Einsatz seines Gegners zuzieht. In einem solchen Fall hat sich der Schädiger jedenfalls nicht sorgfaltswidrig verhalten. Die Sorgfaltsanforderungen an den Teilnehmer eines Wettkampfs bestimmen sich nach den besonderen Gegebenheiten des Sports, bei dem sich der Unfall ereignet hat. Sie sind an der tatsächlichen Situation und den berechtigten Sicherheitserwartungen der Teilnehmer des Wettkampfs auszurichten und werden durch das beim jeweiligen Wettkampf geltende Regelwerk konkretisiert (vgl. BGH, Urteil vom 27. Oktober 2009 - VI ZR 296/08 - NJW 2010, 537 Rn. 10 m.w.N.).
20 bb) Dem liegen folgende Erwägungen zugrunde: Nach dem Grundsatz von Treu und Glauben und dem sich daraus ergebenden Verbot widersprüchlichen Verhaltens („venire contra factum proprium“) ist es nicht zulässig, wenn der Geschädigte den beklagten Schädiger in Anspruch nimmt, obwohl er trotz Einhaltung der Sorgfaltsanforderungen ebenso gut in die Lage hätte kommen können, in der sich nun der Bekl. befindet, sich dann aber dagegen gewehrt haben würde, diesem trotz Einhaltens der Spielregeln Ersatz leisten zu müssen. Die Gefahr, in einem sportlichen Wettkampf verletzt zu werden, ist wechselseitig. Jeder Spieler ist sowohl potentieller Verletzer als auch potentieller Verletzter. Das, was dem in Anspruch genommenen Spieler unterlaufen ist, konnte ebenso dem Spieler passieren, der jetzt seinen Sportkameraden verklagt. Ein sportlicher Wettkampf bringt auch bei Einhaltung der Spielregeln seinem Wesen nach zwangsläufig die Gefahr mit sich, verletzt zu werden, und diesem Risiko setzen sich die Spieler bewusst aus. Diese von den Spielern unter gleichen Bedingungen und gemeinsam in Kauf genommene Gefahr zwingt zu dem Schluss, dass bei Verletzungen, die trotz Einhaltung der Spielregeln eingetreten sind, der Mitspieler von seiner etwaigen Haftung freigestellt sein soll. Es wäre für jeden Spieler unzumutbar, bei Verletzungen, die trotz Einhaltung der Regeln und des Fairnessgebots eingetreten sind, das Risiko des Schadensersatzes zu tragen (vgl. BGH, Urteil vom 20. Dezember 2005 - VI ZR 225/04 - NJW-RR 2006, 813, 815 m.w.N. und BGHZ 63, 140 = JZ 1975, 122).
21 cc) Anders als das Berufungsgericht meint, können diese Erwägungen auf den vorliegenden Fall auch im Ergebnis nicht übertragen werden, weil die Interessenlage zwischen Vermieter und Mieter nicht derjenigen zwischen zwei an einem Wettkampf teilnehmenden Sportlern vergleichbar ist. Denn Vermieter und Mieter stehen sich nicht wie Teilnehmer eines sportlichen Wettkampfs wechselseitig gegenüber. Durch eine Beschädigung der Mietsache verwirklicht sich keine Gefahr, die Vermieter und Mieter unter gleichen Bedingungen und gemeinsam in Kauf genommen haben. Vielmehr werden im Rahmen eines gewerblichen Mietverhältnisses die Verantwortungsbereiche von Vermieter und Mieter hinsichtlich einer Veränderung oder Verschlechterung der Mietsache durch § 538 BGB abgegrenzt. Der Vermieter, der Schadensersatz für eine von § 538 BGB nicht gedeckte Beschädigung der Mietsache geltend macht, verhält sich nicht widersprüchlich.
22 Die Obhutspflichten des Mieters eines Tennisplatzes werden daher nicht allein durch die Tennisregeln der International Tennis Federation (ITF) konkretisiert, die sich zudem - naturgemäß - nur mit den Spielregeln des Tennissports befassen und den berechtigten Erwartungen des Vermieters keine Rechnung tragen. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts kann mithin ein Tennisspieler, der in einer Halle auf einem gemieteten Tennisplatz spielt, eine vom vertragsgemäßen Gebrauch des Tennisplatzes nicht gedeckte Beschädigung der Tennishalle auch dann zu vertreten haben, wenn ihm kein Verstoß gegen die Tennisregeln der International Tennis Federation (ITF) anzulasten ist.
23 Die Entscheidung des Berufungsgerichts zum Ausschluss eines Verschuldens des Bekl. kann danach mit der dafür angegebenen Begründung keinen Bestand haben.
24 2. In gleicher Weise kann im vorliegenden Fall auch ein Schadensersatzanspruch der Kl. aus § 823 Abs. 1 BGB nicht ausgeschlossen werden. Es ist anerkannt, dass bei Beschädigung von Sachen, jedenfalls soweit sie nicht unmittelbar Leistungsgegenstand sind, vertragliche und deliktische Ersatzansprüche nebeneinander bestehen können. Insoweit gelten für das gewerbliche Mietrecht keine Besonderheiten (vgl. Senatsurteil vom 27. Juni 2018 - XII ZR 79/17 - GE 2018, 994 = NJW-RR 2018, 1103 Rn. 24 m.w.N.).
25 3. Die angefochtene Entscheidung ist daher gemäß § 562 Abs. 1 ZPO aufzuheben und die Sache ist nach § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Der Senat kann in der Sache nicht selbst entscheiden, weil das Berufungsgericht noch weitere Feststellungen zu treffen haben wird.
III. 26 Für das weitere Verfahren weist der Senat auf Folgendes hin: Nach dem bisherigen Vorbringen des Bekl. kann nicht davon ausgegangen werden, dass er die Beschädigung der Glasscheibe nicht zu vertreten habe (§ 280 Abs. 1 Satz 2 BGB). Das Berufungsgericht wird jedoch ein etwaiges Mitverschulden der Kl. zu prüfen haben, das sich aus dem vom Landgericht bindend festgestellten Abstand der Seitenlinie von der Außenwand von 2,50 m oder aus dem Vorbringen des Bekl., die Glasscheibe sei als Fensterverglasung für eine Tennishalle nicht zugelassen gewesen, ergeben könnte.
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Wenn Vereinsfußballmannschaften gegeneinander antreten, kommt es zwangsläufig zu Kämpfen um den Ball, die bekanntlich zu körperlichen Verletzungen der beteiligten Fußballer führen können. Nach der Rechtsprechung des BGH (z. B. Urteil vom 27. Oktober 2009 - VI ZR 296/08, NJW 2010, 537) scheidet eine Haftung des verletzenden Fußballers dann aus, wenn dieser sich hierbei an die Regeln des sportlichen Wettkampfs und das bei jeder Sportausübung zu beachtende Fairnessgebot gehalten hat. Das gilt aber nur im Verhältnis der beteiligten Spieler zueinander, nicht aber z. B. im Verhältnis zwischen Tennisspieler und Hallenplatzvermieter, wenn während des Spiels eine Beschädigung der Halle verursacht wird, so der BGH im nachfolgenden Fall.
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Die Klägerin betreibt eine feste Tennishalle, deren eine im Abstand von 2,5 m zur Außenlinie des Platzes Nr. 4 gelegene Außenwand vollständig mit großformatigen Fenstern verglast ist. Am 16. Oktober 2018 prallte der Beklagte, der diesen Platz gemietet hatte, im Verlauf eines Spiels mit seinem Körper gegen eine der Glasscheiben, die daraufhin zerbrach. Die Klägerin verlangt deshalb vom Beklagten Ersatz der für den Einbau einer neuen Scheibe aufgewendeten Kosten und entgangenen Gewinn für die Zeit bis zum Einbau der neuen Scheibe in Höhe von insgesamt noch rd. 8.000 € sowie vorgerichtliche Anwaltskosten.
Die Entscheidung
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Das Landgericht Stade und das Oberlandesgericht Celle hielten die Klage im Hinblick auf die Rechtsprechung des BGH zu Sportunfällen wegen fehlendem Verschulden für unbegründet; der BGH sah das anders und verwies die Sache an das OLG zurück.
Zum einen sei die Beschädigung der Glasscheibe nicht vom vertragsgemäßen Gebrauch i.S.d. § 538 BGB, also hier dem Tennisspielen, gedeckt gewesen. Zum anderen könne von einem für die Begründung einer Haftung nach § 823 Abs. 1 BGB fehlendem Verschulden entgegen der Auffassung des OLG nicht darauf abgestellt werden, ob der Beklagte die Regeln der International Tennis Federation (ITF) eingehalten habe. Die Interessenlage zwischen Vermieter und Mieter sei nicht mit derjenigen zwischen zwei an einem Wettkampf teilnehmenden Sportlern vergleichbar, sodass ein Tennisspieler, der auf einem gemieteten Platz spiele, eine vom vertragsgemäßen Gebrauch des Tennisplatzes nicht gedeckte Beschädigung der Tennishalle auch dann zu vertreten haben könne, wenn ihm kein Verstoß gegen die internationalen Tennisregeln anzulasten sei.
Anmerkung
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Ob und welche Sportart die Mitglieder des XII. Senats des BGH betreiben, ist unbekannt; nahe am Sportgeschehen befinden sich aber wohl die OLG-Richter, die in ihrer Entscheidung „aus eigener Erfahrung mit dem Tischtennissport bzw. dem langjährigen, regelmäßigen Verfolgen von im Fernsehen übertragenen Tennisspielen“ zu berichten wussten und feststellten, dass der Beklagte von jeder Stelle in und außerhalb „seines“ Platzes den Ball „retournieren“ (Gottfried v. Cramm lässt grüßen) durfte.
Auf das kam es aber wegen des fehlenden Wettkampfbezugs im Verhältnis zwischen den Parteien nicht an; entscheidend ist, ob der Beklagte ein Verschulden an der Beschädigung der Glasscheibe i.S.d. § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB widerlegen kann. Insoweit hat der BGH am Ende der Entscheidung für das weitere Verfahren vor dem OLG auf die Prüfung eines Mitverschuldens der Klägerin nach § 254 BGB hingewiesen, das entweder in dem geringen Abstand der Wand zur Platzaußenlinie oder deren Beschaffenheit aus Glas liegen könnte (insoweit weiß der Verfasser – allerdings aus eigener unmittelbarer und langjähriger Tennistätigkeit –, dass man sich schon auf einer an der Seitenwand aufgestellten Sitzbank wiederfinden kann, wenn der gemeine Gegner einen überrissenen Ball ganz kurz und cross auf diese Seite schlägt; nicht auszudenken, wenn die Wand aus Glas wäre).