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Schäden am Sportwagen durch Rolltor der Tiefgarage

OLG Hamburg4 U 33/2515.10.2025GE 2025, 1141

BGB §§ 535, 536, 536a

Leitsätze

häufig von der Redaktion verfasst

1. Wird der Sportwagen des Mieters bei der Ausfahrt aus einer Tiefgarage durch das elektrisch betriebene Rolltor beschädigt, kann eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht auch dann vorliegen, wenn ein Drucksensor und eine zweite Sicherheitseinrichtung in Form einer Lichtschranke vorhanden sind. Das ist dann der Fall, wenn der Abstand zwischen der Schließebene des Tores und dem öffentlichen Straßenraum ungewöhnlich gering ist.

2. Die Verkehrssicherungspflicht trifft nicht nur den Eigentümer, sondern auch den Vermieter, der sich nicht auf einen pauschalen Haftungsausschluss ohne Rücksicht auf die Schadensursache oder auf technische Besonderheiten des beschädigten Fahrzeugs berufen kann.

(Leitsätze der Redaktion)

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

I. Der Kl. macht Schadensersatzansprüche wegen einer Beschädigung seines Pkw geltend. Der Kl. war Eigentümer eines Pkw Lamborghini Diablo mit dem amtlichen Kennzeichen …, eines lediglich ca. 400-mal gebauten italienischen Sportwagens. Dieses Fahrzeug hat eine Länge von 4,43 m. Die Bekl. ist Mieterin der Nebenintervenientin im Hinblick auf verschiedene Stellplätze in der Tiefgarage im Objekt in H.-R.

Die Nebenintervenientin ist für den Bereich der Tiefgarage Erbbauberechtigte. Die Bekl. vermietete mit „Stellplatzmietvertrag“ vom 14.5.2020 mit Wirkung ab dem 1.6.2020 in diesem Objekt einen Stellplatz an den Kl.

Außerhalb der üblichen Öffnungszeiten, mithin werktags nach 18 Uhr, wird die Ausfahrt aus der Tiefgarage durch ein elektrisch betätigtes Rolltor verschlossen, welches nicht als durchgängige Fläche ausgestaltet ist, sondern als Gittertor mit groben Metallmaschen in Form von Waben. Die Stellplatzmieter können dieses Rolltor, wie auch das Rolltor an der Einfahrt zur Tiefgarage, mittels eines dafür von der Bekl. zur Verfügung gestellten Schlüssels öffnen. Wird das Rolltor mit dem Schlüssel an einer entsprechenden Vorrichtung im Inneren der Tiefgarage geöffnet, schließt es nach einer gewissen Zeit automatisch wieder. Das Rolltor verfügte am 29.9.2020 über einen Drucksensor. Es war außerdem mit einer Lichtschranke verbunden. Diese war auf der aus Metall gefertigten Führungsschiene des Rolltores in einer Höhe von 350 mm über dem Fußboden ca. 8 cm (nach innen versetzt) hinter der Laufspur des Rolltores angebracht. Zwischen dem Rolltor und der öffentlichen Fahrstraße (Straße) ist ein Abstand von ca. 4 m vorhanden.

An dieser Stelle befindet sich ein öffentlicher Gehweg. Dieser muss von den aus der Tiefgarage ausfahrenden Fahrzeugen überquert werden, um die Straße zu erreichen, die an dieser Stelle in beide Richtungen befahren werden kann. Das Objekt ist unmittelbar am Einkaufszentrum R. Bahnhofsstraße belegen.

Der Kl. zeigte der Hausverwaltung der Bekl. mit eMail vom 5.10.2020 die Beschädigung seines Pkw durch das Rolltor der Tiefgarage der Bekl. an. […]

Nach dem 29.9.2020 wurde im Bereich des Rolltores eine zusätzliche Lichtschranke in Höhe von ca. 60 cm nachgerüstet. Die vorhandene Lichtschranke wurde nach unten auf eine Höhe von 25 cm versetzt.

Der Kl. versteigerte das o. g. Fahrzeug im Jahr 2023 durch ein Auktionshaus, wobei der Zuschlag zu einem Preis von 180.000 € erteilt wurde und von diesem Betrag 15.120 € an die Auktionsfirma als Kommission zu zahlen waren.

Der Kl. hat erstinstanzlich behauptet, er habe am 29.9.2020 zwischen 18.00 und 19.00 Uhr beabsichtigt, mit dem o. g. Fahrzeug eine „Bewegungsfahrt“ durchzuführen. Er habe sein Fahrzeug vom Stellplatz zur Ausfahrt gefahren. Dabei habe sich ein anderer Pkw vor ihm befunden, dessen Fahrer das Rolltor an der Ausfahrt mit einem Schlüssel geöffnet und die Tiefgarage in den fließenden Verkehr der Straße verlassen habe. Nachdem dieses Fahrzeug den Bereich der Ausfahrt verlassen habe, sei er, so der Kl., nachgerückt und habe sein Fahrzeug mit der Front in der Höhe des Kantsteins der Straße gestoppt.

Das Heck des Fahrzeuges habe sich mithin noch im Bereich des Rolltors befunden. In dieser Position habe er noch einige Bedienelemente am Fahrzeug betätigen müssen, konkret habe er Probleme mit dem Einschalten der Fahrzeugbeleuchtung gehabt, und habe deswegen über einen Zeitraum von schätzungsweise einer Minute dort verharrt. Das Rolltor habe sich währenddessen gesenkt. In der Abwärtsbewegung habe es auf die Heckpartie des klägerischen Pkw im Bereich der rechten Heckleuchte aufgesetzt. Der entstehende Widerstand habe dazu geführt, das sich das Rolltor wieder aufwärts bewegt habe. Es habe sich an einer Ecke des auf der hinteren Haube angebrachten Heckspoilers verhakt und sowohl den Heckspoiler als auch die Haube selbst verhakt habe. Aufgrund dessen sei der Heckspoiler äußerlich beschädigt worden und habe Risse erlitten, welche die Statik des Spoilers beeinträchtigten. Die Haube, auf welcher der Spoiler befestigt sei, habe sich verzogen. Das Fahrzeug sei von einem Kfz-Sachverständigen aufgrund dieser Beschädigungen als nicht mehr verkehrssicher eingestuft worden, woraufhin der Kl. das Fahrzeug ab dem 22.9.2020 nicht mehr benutzt habe. […]

Das Landgericht hat unter Klagabweisung im Übrigen die Bekl. zur Zahlung von 42.544,08 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 36.089,34 € seit dem 10.3.2021 und aus weiteren 6.455,14 € seit dem 19.10.2023 verurteilt. Der Kl. habe gegen die Bekl. einen Anspruch in Höhe von 42.544,08 € aus §§ 536, 536a BGB.

Ein Fehler des vermieteten Tiefgaragenstellplatzes liege vor, da der Mieter eines Stellplatzes mit seinem Fahrzeug nicht gefahrlos die Tiefgarage verlassen könne, weil sich das Rolltor der Tiefgarage aufgrund unzureichender Sicherungsmaßnahmen schließe, während das Fahrzeug des Mieters sich noch unter dem Rolltor befinde, und dadurch das Eigentum des Mieters beschädigt werde. Der Sachverständige habe in seinem ersten Gutachten vom 30.12.2022 auf S. 23 ausgeführt, dass eine Lichtschranke, die auf der Innenseite in einer Höhe von etwa 0,4 m mit einem Abstand zu den beweglichen Teilen des Tores im Bereich zwischen etwa 75 mm und etwa 110 mm eingesetzt wird, nur eine begrenzt absichernde Funktion habe und eine wirkliche Überwachung der Schließebene nicht erreicht werde. Die Lichtschranke sei aufgrund ihrer Position auf der Innenseite des Tores nicht geeignet, eine wie vom Kl. behauptete Kollision zu unterbinden.

Durch das Herabsenken des Rolltores aufgrund unzureichender Sicherungsmaßnahmen sei das Fahrzeug des Kl. beschädigt worden. Das Gericht sei nach der Beweisaufnahme überzeugt, dass der Kl. beim Verlassen der Tiefgarage am 29.9.2020 mit seinem Pkw Lamborghini Diablo im Bereich des Rolltores der Ausfahrt gestanden habe, als sich dieses absenkt und auf der Heckpartie des Fahrzeugs aufgesetzt habe. Jedenfalls bei der Aufwärtsbewegung des Rolltores sei der Heckspoiler an einer Masche des Rollgitters hängengeblieben, was das unstreitige Schadensbild verursacht habe.

Der Kl. habe Anspruch auf Ersatz der Bruttoreparaturkosten in Höhe von 28.305,14 €. […] Der Kl. habe weiter Anspruch auf Zahlung von 11.000 € als Ausgleich für den merkantilen Minderwert. Dieser Betrag ergebe sich aus dem überzeugenden Gutachten des Sachverständigen vom 12.12.2024. Der Kl. habe schließlich gegen die Bekl. Anspruch auf Ersatz von Sachverständigenkosten in Höhe von 3.238,94 €, mithin nicht in der gesamten eingeklagten Höhe von 3.850,91 €. Der Kl. habe auch keinen Anspruch auf Ersatz einer Kostenpauschale. […]

II. […] Zu Recht hat das Landgericht die Bekl. zur Zahlung eines Betrages von 42.544,08 € nebst Zinsen als Schadensersatz für die Beschädigung des Pkw Lamborghini Diablo mit dem amtlichen Kennzeichen… am 29.9.2020 verurteilt. Dem Kl. steht ein Schadensersatzanspruch aus §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB in der genannten Höhe zu, weil die Bekl. gegenüber dem Kl. in Bezug auf das Unfallereignis die ihr als Vermieterin obliegenden Verkehrssicherungspflichten verletzt hat.

1. Die Parteien sind durch den Stellplatzmietvertrag vom 14.5.2020 miteinander verbunden. Aufgrund des Mietvertrages ist der Vermieter zum Schutz der Person und der eingebrachten Sachen des Mieters vor Schäden verpflichtet. Diese Verpflichtung folgt aus der Erhaltungspflicht des Vermieters nach § 535 Abs. 1 BGB und steht überdies mit der Verpflichtung des Vermieters zur Überprüfung der Mietsache auf mögliche Gefahren in Zusammenhang. Die Verletzung der Fürsorgepflicht durch den Vermieter löst Schadensersatzansprüche nach § 536a BGB oder nach §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB aus (vgl. Kraemer/Schüller, in: Bub/Treier, Handbuch der Geschäfts- und Wohnraummiete, 5. Aufl., 2019, Kap. III, Rn. 3101 m.w.N.). Dabei ist für - die im vorliegenden Fall betroffenen - Gemeinschaftsflächen auf die letztgenannte Anspruchsgrundlage abzustellen. Für die gefahrlose Benutzung dieser Gemeinschaftsflächen ist der Vermieter verkehrssicherungspflichtig (Streyl, in: Schmidt-Futterer, 16. Aufl., 2024, § 536 BGB, Rn. 189). Die Schutzpflichten des Vermieters korrespondieren dabei mit den allgemein bestehenden Verkehrssicherungspflichten, deren Verletzung ggf. zu deliktischen Ansprüchen aus § 823 BGB führt. Die Verkehrssicherungspflicht ist zugleich Vertragspflicht des Vermieters (OLG Düsseldorf, Urteil vom 23.11.2017, 10 U 158/15, BeckRS 2017, 154658, Rn. 10). Der Umstand, dass die Bekl. nicht zugleich Grundstückseigentümerin ist, ist daher als solcher im vorliegenden Fall von vornherein - entgegen der Auffassung der Bekl. - nicht zur Entlastung der Bekl. geeignet.

2. Die Bekl. hat die ihr gegenüber dem Kl. als ihrem Mieter obliegende Verkehrssicherungspflicht dadurch verletzt, dass sie nicht dafür gesorgt hat, dass die Rolltoranlage an der Ausfahrt der Tiefgarage von ihren Mietern gefahrlos genutzt werden kann.

Nach ständiger Rechtsprechung des BGH ist derjenige, der eine Gefahrenlage - gleich welcher Art - schafft, grundsätzlich verpflichtet, die notwendigen und zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, um eine Schädigung anderer möglichst zu verhindern. Die rechtlich gebotene Verkehrssicherung umfasst diejenigen Maßnahmen, die ein umsichtiger und verständiger, in vernünftigen Grenzen vorsichtiger Mensch für notwendig und ausreichend hält, um andere vor Schäden zu bewahren. Dabei ist jedoch zu berücksichtigen, dass nicht jeder abstrakten Gefahr vorbeugend begegnet werden kann. Ein allgemeines Verbot, andere nicht zu gefährden, wäre utopisch. Eine Verkehrssicherung, die jede Schädigung ausschließt, ist im praktischen Leben nicht erreichbar. Deshalb muss nicht für alle denkbaren Möglichkeiten eines Schadenseintritts Vorsorge getroffen werden. Es sind vielmehr nur diejenigen Vorkehrungen zu treffen, die geeignet sind, die Schädigung anderer tunlichst abzuwenden. Daher reicht es anerkanntermaßen aus, diejenigen Sicherheitsvorkehrungen zu treffen, die ein verständiger, umsichtiger, vorsichtiger und gewissenhafter Angehöriger der betroffenen Verkehrskreise - hier der Betreiber von Tiefgaragen mit verschließbaren Toren - für ausreichend halten darf, um andere Personen - hier die Nutzer der Stellplätze der Tiefgarage - vor Schäden zu bewahren, und die den Umständen nach zuzumuten sind; Voraussetzung für eine Verkehrssicherungspflicht ist, dass sich vorausschauend für ein sachkundiges Urteil die naheliegende Gefahr ergibt, dass Rechtsgüter anderer verletzt werden können (BGH, Urteil vom 2.3.2010, VI ZR 223/09, GE 2010, 905 = NJW 2010, 1967, Tz. 5 und 6 m.w.N.).

Nach diesen Maßstäben sind im Zusammenhang mit dem Rolltor an der Ausfahrt der Tiefgarage im Objekt Str. 5 in H.-R. nicht die Sicherheitsvorkehrungen getroffen worden, die geeignet, notwendig und zugleich zumutbar sind, um die ausfahrenden Fahrzeuge der Nutzer der Tiefgarage vor Schäden durch das sich schließende Rolltor zu bewahren. Dabei kann aus der Rechtsprechung der Instanzgerichte als gesichert entnommen werden, dass Garagentore zur Verhinderung von Personen- und Sachschäden durch das automatische Schließen des Tores neben einem Drucksensor über eine zweite Sicherheitseinrichtung in Form einer Lichtschranke verfügen müssen, und zwar unabhängig davon, ob das Bauordnungsrecht oder die Regelwerke, aus denen sich die anerkannten Regeln der Technik ergeben, zum Zeitpunkt der Errichtung der Toranlage derartige Lichtschranken vorgesehen haben (LG München, Urteil vom 5.9.2013, 30 S 4764/13, BeckRS 2013, 16594; AG Kempten, Urteil vom 15.3.2017, 5 C 1232/15, BeckRS 2017, 119731; AG Potsdam, Beschluss vom 28.11.2003, 27 C 194/03, NJOZ 2004, 141).

Im Umkehrschluss gilt aber nicht etwa der Rechtssatz, dass bei Vorhandensein einer Lichtschranke der Verkehrssicherungspflicht ohne Weiteres genügt ist. Vielmehr kann die Frage, ob beim Betrieb der Anlage eine hinreichende Vorsorge getroffen wurde, um Schäden insbesondere an den durch das Tor ausfahrenden Fahrzeugen zu vermeiden, nicht ohne Berücksichtigung des gesamten Verkehrsvorgangs und des Bereichs unmittelbar vor und hinter dem eigentlichen Tor beantwortet werden. Bei der Betrachtung des Ausfahrtsbereichs insgesamt kann man es nicht bei der Feststellung belassen, dass die Befestigung einer Lichtschranke an der Innenseite des Tores als solche den Vorgaben der DIN EN 12453, der DIN EN 124445 genügt. Wie auch der Sachverständige angegeben hat, ist es nicht Aufgabe des Torbauers, Feststellungen zur Lage des Tors in Relation zur Straße zu treffen. Vielmehr ist - ohne dass damit eine allgemeingültige Aussage für alle denkbaren Toranlagen getroffen würde - vorliegend von den Verkehrssicherungspflichtigen die Besonderheit der Ausfahrt der gegenständlichen Garage zu berücksichtigen gewesen, die darin besteht, dass der Abstand zwischen der Schließebene des Tores und dem öffentlichen Straßenraum geringer ist als die durchschnittliche Länge eines herkömmlichen Pkw. Diese räumliche Lage der Toranlage zwingt dazu, das Verbleiben des ausfahrenden Fahrzeugs mit dem Heck im Bereich der Schließebene als relevantes Szenario in die Gefahrenbeurteilung mit einzubeziehen und einen wirksamen Schutz auch für ein längeres Verbleiben des Heckbereichs des ausfahrenden Fahrzeugs in der Schließebene vorzusehen (für eine Berücksichtigung des gesamten baulichen Zustands des Einfahrts- bzw. Ausfahrtbereichs auch LG Saarbrücken, Urteil vom 16.9.2016, 13 S 73/16, BeckRS 2016, 18059). Die Gefahrenbeurteilung führt dann ohne Weiteres, entsprechend den Ausführungen des Sachverständigen, zu dem Schluss, dass die Positionierung der Lichtschranke auf der Innenseite der Schließebene mit einem Abstand der Lichtschranke zu den beweglichen Teilen des Tores von 75 bis 110 mm eine wirksame Überwachung der Schließebene nicht mit sich bringt. […]

Soweit die Bekl. auf die angeblichen technischen Besonderheiten des klägerischen Fahrzeugs abstellt, ist unter Berücksichtigung der jüngsten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 21.11.2024, VII ZR 39/24, NJW 2025, 435) für diese Argumentation kein Raum. So wie die Eignung einer Waschanlage auch für marktgängige Fahrzeuge mit serienmäßigem Heckspoiler dem Obhuts- und Gefahrenbereich des Anlagenbetreibers zuzuordnen ist, muss auch das Risiko der Eignung des Ausfahrtstors einer Tiefgarage für zum öffentlichen Verkehr zugelassene Fahrzeuge mit einem Heckspoiler dem Stellplatzvermieter zugeordnet werden. Die geringe Zahl der Zulassungen und der womöglich extravagant hohe Preis des klägerischen Fahrzeugs ändern daran nichts. Gegebenenfalls hätte die Bekl. als Stellplatzvermieterin eine individuelle Vereinbarung schließen müssen, die Fahrzeuge wie den Lamborghini von der Nutzung der beklagtenseits vermieteten Stellplätze explizit ausnimmt. […]

4. Die Haftung der Bekl. ist auch nicht aus anderen Gründen ausgeschlossen oder reduziert.

a) Entgegen der Auffassung der Bekl. hat sich der Kl. durch die Übernahme des Stellplatzes nicht mit der Beschaffenheit und Ausgestaltung der Toranlage einverstanden erklärt. Wie sich aus § 536b Satz 1 und 2 BGB ergibt, wäre für eine derartige Rechtswirkung der Annahme der Mietsache Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis Voraussetzung erforderlich. Beides liegt hier indessen erkennbar nicht vor. Die Annahme einer Pflicht des Kl. zur Untersuchung aller Einrichtungen der Tiefgarage, insbesondere der Funktionsweise des Tors, liegt fern.

b) Die Bekl. kann sich auch nicht auf den in § 5 Abs. 2 MV enthaltenen Haftungsausschluss berufen. Ein solcher pauschaler Ausschluss der Haftung des Vermieters eines Tiefgaragenstellplatzes für Sach- und Personenschäden ohne Rücksicht auf die Schadensursache ist nach § 309 Nr. 7b BGB, jedenfalls aber nach § 307 Abs. 1 BGB unwirksam (vgl. Kraemer/Schüller, in: Bub/Treier, Handbuch der Geschäfts- und Wohnraummiete, 5. Aufl., 2019, Kap. III, Rn. 3113 m.w.N.).

c) Und schließlich ist der Schadensersatzanspruch des Kl. auch nicht gemäß § 254 Abs. 1 BGB im Hinblick auf ein Mitverschulden des Kl. ausgeschlossen oder beschränkt. Die Berufungsangriffe der Bekl. gegen die Annahme des Landgerichts, § 254 Abs. 1 BGB greife nicht ein, sind nicht berechtigt. Der Kl. hat durch das Anhalten im Ausfahrtsbereich der Garage nicht gegen die Vorgaben der StVO verstoßen. Weder ist ein Verstoß gegen die Regelung zur Einfahrt von Grundstücken in den öffentlichen Verkehrsraum (§ 10 Satz 1 StVO) ersichtlich, noch hat der Kl. entgegen § 12 Abs. 1 und 3 StVO unzulässig gehalten oder geparkt. Die bloße Betriebsgefahr aufgrund des Vorhandenseins des stehenden Pkw des Kl. im Bereich der Toranlage hat gegenüber dem Eigenverschulden der verkehrssicherungspflichtigen Bekl. so geringe Bedeutung, dass sie keinen Haftungsanteil des Kl. begründet (so auch OLG Hamm, Urteil vom 5.10.1995, 27 U 92/95, NJWE-VHR 1996, 22).

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Der Vermieter hat die Mietsache zu überprüfen, um Schäden des Mieters an eingebrachten Sachen zu verhindern. Das gilt auch für den Vermieter eines Stellplatzes in der Tiefgarage, wobei die üblichen Sicherheitsmaßnahmen nach den Besonderheiten des Einzelfalls nicht ausreichend sein können.

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Der Eigentümer des Lamborghini Diablo, ein Sportwagen, der lediglich 400-mal gebaut wurde, fuhr gegen Abend von seinem gemieteten Stellplatz in der Tiefgarage zur Ausfahrt. Kurz hinter dem Rolltor hielt er an, um die Fahrzeugbeleuchtung einzuschalten, was einige Zeit in Anspruch nahm. Dabei senkte sich das Rolltor auf die Heckpartie des Autos und beschädigte es erheblich. Nachdem sowohl die Vermieterin als auch die Haftpflichtversicherung eine Schadensbegleichung abgelehnt hatten, gab das Landgericht Hamburg nach Einholung eines Sachverständigengutachtens der Klage in Höhe von über 42.000 € statt. Die Berufung war erfolglos.

Das Urteil

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Das OLG Hamburg verwies darauf, dass die Verkehrssicherungspflicht nicht nur den Eigentümer, sondern auch den Vermieter treffe. Zwar sei es unmöglich, jeder abstrakten Gefahr vorbeugend zu begegnen. Der Betreiber von Tiefgaragen mit verschließbaren Toren müsse aber diejenigen Vorkehrungen treffen, die geeignet sind, die Schädigung der Nutzer tunlichst abzuwenden. Dafür reiche nicht immer ein Drucksensor und eine zweite Sicherheitseinrichtung in Form einer Lichtschranke. Vielmehr seien hier die Besonderheiten der Ausfahrt zu berücksichtigen, wonach der Abstand zwischen der Schließebene des Tores und dem öffentlichen Straßenraum geringer sei als die durchschnittliche Länge eines herkömmlichen Pkw. Die Lichtschranke auf der Innenseite der Schließebene sei daher nicht ausreichend gewesen.

Die Beklagte könne sich nicht auf technische Besonderheiten des Autos berufen, denn sie hafte für das Risiko der Eignung für zum öffentlichen Verkehr zugelassene Fahrzeuge; ggf. hätte sie die Nutzung durch ein Fahrzeug mit „extravagant hohem Preis“ vertraglich ausschließen müssen. Der Haftungsausschluss im Mietvertrag sei nach § 307 BGB unwirksam; der Kläger habe sich auch nicht mit der Beschaffenheit der Toranlage einverstanden erklärt nach § 536b BGB, denn eine Pflicht zur Untersuchung der Funktionsweise des Tores bestehe nicht. Auch ein Mitverschulden nach § 254 BGB sei nicht anzunehmen, ebenso wenig wie die Berücksichtigung der Betriebsgefahr des stehenden Pkw des Klägers, die keinen Haftungsanteil gegenüber dem Eigenverschulden der verkehrssicherungspflichtigen Beklagten begründe.