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Schaden

LG Köln9 S 188/9819.08.1998NZM 1999, 456

BGB §§ 535, 326

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Schaden; Teppichboden; positive Vertragsverletzung; Rauchen; Nikotinablagerung; Fristsetzung, Ablehnungsandrohung; Endrenovierung

Leitsätze

häufig von der Redaktion verfasst

1. Ein Schadensersatzanspruch des Vermieters gegen den Mieter wegen Schäden an einem Teppichboden kommt nicht in Betracht, wenn dieser so alt ist, daß ihr Wert sich auf ein Minimum reduziert hat.

2. Auch bei intensivem Rauchen handelt es sich nicht um eine üb ervertragsmäßige Nutzung des Mietobjektes.

3. Der Vermieter hat keinen Schadensersatzanspruch wegen unsachgemäßer Endrenovierung durch den Mieter, wenn er sogleich die Zahlung einer Entschädigungssumme gefordert hat, statt unter genauer Bezeichnung der Mängel Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung zu erklären.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Die Kl. hat gegen den Bekl. wegen des Zustands der seitens des Bekl. gemieteten Wohnung keinen Anspruch auf Schadensersatz. Derartige Schadensersatzansprüche hat die Kl. nicht unter dem Gesichtspunkt der positiven Vertragsverletzung. Die Kl. macht insofern Schäden geltend, die durch die fehlerhafte Ausführung der vom Bekl. unstreitig durchgeführten Endrenovierung an Teilen der Wohnung bzw. ihrer Einrichtung entstanden sind, die selbst nicht Gegenstand der Endrenovierung waren (vgl. zur Abgrenzung des Anspruchs aus positiver Vertragsverletzung von Ansprüchen gem. § 326 BGB im Zusammenhang mit der Endrenovierung des Mieters Sternel, MietR aktuell, Rdnrn. 838, 855, 870).

Ein Schadensersatzanspruch aus positiver Vertragsverletzung steht der Kl. zunächst im Hinblick auf den mit Farbspuren versehenen Teppichboden nicht zu. Dem Teppichboden kommt nämlich in Anbetracht seines Alters kein meßbarer Wert mehr zu. Es handelt sich unstreitig um einen Teppichboden, der zum Zeitpunkt des Auszugs des Bekl. mindestens 17 Jahre alt war. Die durchschnittliche Gebrauchsdauer und Fähigkeit eines Teppichbodens ist jedoch erfahrungsgemäß bereits weit vor dem Ablauf eines solchen Zeitraums beendet. Sein Wert hat sich daher unabhängig von der Tatsache, daß er noch "begehbar" sein mag, auf ein nicht mehr zu bezifferndes Minimum reduziert. (...)

Schließlich hat die Kl. auch im Hinblick auf die von ihr behauptete Beschädigung der Tapeten infolge des Rauchens des Bekl. keinen Schadensersatzanspruch aus positiver Vertragsverletzung. Die Kammer folgt in diesem Zusammenhang der Auffassung, daß es sich beim Rauchen, auch bei intensivem Rauchen, noch nicht um eine übervertragsmäßige Nutzung des Mietobjekts handelt (vgl. LG Köln, NJW-RR 1991, 1162 = WuM 1991, 578; zum Streitstand vgl. Sternel, Rdnr. 853). Der Inhalt und Umfang des Mietgebrauchs einer Sache ergibt sich aus dem konkret vereinbarten Vertragszweck. Bei Wohnraummietverhältnissen besteht regelmäßig der Vertragszweck darin, dem Mieter gegen Entgelt einen Freiraum für seine Lebensführung zu gewähren, ohne daß er selbst Eigentümer des Mietobjektes ist (LG Köln, WuM 1991, 578). Im Zuge dieser Lebensgestaltung steht es dem Mieter frei, innerhalb der Wohnung zu rauchen, was zwangsläufig zu einer Ablagerung von Schadstoffen auf Tapeten, Decken, Gardinen etc. führt. Rauchen ist als Konsequenz freier Willensentscheidung als Teil sozial adäquaten Verhaltens zumindest in der vom Mieter bewohnten Wohnung als Zentrum seiner Lebensgestaltung hinzunehmen. Die mit dem Rauchen verbundenen Ablagerungen in der Wohnung sind damit als Teil des vertragsgemäßen Mietgebrauchs zu tolerieren.

Ein Anspruch auf Schadensersatz steht der Kl. aber auch im Hinblick auf die von ihr geltend gemachte unsachgemäße Endrenovierung gem. § 326 BGB nicht zu. Dabei kann dahinstehen, ob vorliegend der Bekl. zu einer Endrenovierung gem. § 18 des Mietvertrags verpflichtet war, wofür nach Auffassung der Kammer manches spricht. Denn ein Schadensersatzanspruch gem. § 326 BGB kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil die insofern erforderliche Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung nicht erfolgt ist. In einer auf eine ordnungsgemäße Endrenovierung gerichteten Abmahnung des Vermieters sind die Mängel einer bisher durchgeführten Endrenovierung so zu spezifizieren, daß der Mieter erkennen kann, was von ihm verlangt wird und überprüfen kann, ob das Verlangte gerechtfertigt ist (vgl. Sternel, Rdnrn. 868 f.). Die einzelnen Beanstandungen müssen so genau angegeben werden, daß der Mieter erkennen kann, inwieweit der Vermieter den Vertrag nicht als erfüllt ansieht. Die Abmahnung muß sich des weiteren auf die Behebung der Mängel beziehen. Es genügt in diesem Zusammenhang keinesfalls, von dem Mieter nur die Zahlung eines Schadensbetrages zu verlangen.