Satzungsbestimmungen einer Genossenschaft, Auseinandersetzungsguthaben, Mindestkapital, Kündigung
GenG §§ 8a, 67a, 73 Abs. 2 Satz 2
Leitsätze
häufig von der Redaktion verfasst
1. Satzungsbestimmungen einer Genossenschaft, nach denen die Auszahlung eines Auseinandersetzungsguthabens ein Mindestkapital der Genossenschaft voraussetzt, sind auf Grund der Entscheidungen des Gesetzgebers (§ 8a GenG und § 73 Abs. 2 Satz 2 GenG) wirksam, auch wenn dies zu einer letztlich unbefristeten Auszahlungssperre zu Lasten des ausscheidenden Mitglieds führen kann. Das Genossenschaftsmitglied wird im Fall einer erstmaligen Verankerung eines Mindestkapitals in der Satzung durch § 67a GenG hinreichend geschützt.
2. § 8a GenG und § 73 Abs. 2 Satz 2 GenG sind auch anwendbar, wenn das Ausscheiden des Genossenschaftsmitgliedes nicht auf einer ordentlichen Kündigung beruht, sondern auf Grund einer außerordentlichen Kündigung oder eines Widerrufs nach den Grundsätzen der fehlerhaften Gesellschaft erfolgt.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
I. Der Kl. begehrt von der beklagten Wohnungsgenossenschaft die Auszahlung eines Auseinandersetzungsguthabens in Höhe von - zweitinstanzlich unstreitig - 1.556 € nebst Rechtshängigkeitszinsen.
Der Kl. zeichnete im Jahr 2003 in einer Haustürsituation eine Beitrittserklärung als Genossenschaftsmitglied zur Bekl. mit 18 Anteilen zu jeweils 300 €, die er nachfolgend ebenso wie ein satzungsmäßiges Eintrittsgeld in Höhe von 270 € einzahlte. Zu einem von den Parteien nicht vorgetragenen Zeitpunkt ergänzte die Bekl. ihre Satzung um einen § 17a, mit dem sie ein durch Auszahlung von Auseinandersetzungsguthaben nicht zu unterschreitendes Mindestkapital in Höhe von 3.600.000 € festgelegt hat; zugleich wurde die Regelung zur Auseinandersetzung in § 12 der Satzung dahin ergänzt, dass bei Unterschreiten des Mindestkapitals die Auszahlung eines Auseinandersetzungsguthabens ausgesetzt ist, bis durch Neueintritte oder Bilanzgewinne die Unterschreitung beendet ist.
Mit Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 8.5.2012 erklärte der Kl. die Anfechtung seiner Willenserklärung zum Beitritt zur Genossenschaft wegen arglistiger Täuschung sowie die fristlose Kündigung. Zugleich erklärte er, seinen Beitritt nach dem Haustürwiderrufsgesetz zu widerrufen. Die Bekl. wies diese Erklärungen zurück; erklärte jedoch mit Schreiben vom 11.6.2012 die Erklärung des Kl. als satzungsgemäße ordentliche Kündigung zum 31.12.2014 zu akzeptieren.
Zum Stichtag 31.12.2014 betrug das Kapital der Bekl. unstreitig 2.434.780,17 €. Das Auseinandersetzungsguthaben des Kl. zum Stichtag 31.12.2014 beträgt unstreitig 1.566 €. Zum 31.12.2015 betrug das Kapital der Bekl. unstreitig 2.680.080,17 €.
Der Kl., der erstinstanzlich als Hauptantrag die Zahlung von 5.670 € und als Hilfsantrag die Zahlung von 1.566 € begehrt hat, hat behauptet, dass ihm gegenüber vor der Zeichnung falsche Angaben zu den Risiken der Beteiligung gemacht worden seien. Er hat die Ansicht vertreten, die Bestimmungen in der Satzung zum Mindestkapital stünden seinem Zahlungsanspruch aus Rechtsgründen nicht entgegen. Die Bekl. habe zudem nicht vorgetragen, welche Bestrebungen sie zur Gewinnung neuer Mitglieder unternommen habe, so dass er auch deshalb die Auszahlung verlangen könne.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Schadensersatzansprüche kämen gegenüber der Genossenschaft nicht in Betracht. Soweit zwischen den Parteien Einigkeit über das Ausscheiden des Kl. aus der Bekl. bestehe, sei der Anspruch auf Auszahlung des Auseinandersetzungsguthabens aufgrund der Satzungsregelungen der Bekl. nicht fällig, da das Geschäftsguthaben der Bekl. weiterhin das satzungsmäßige Mindestkapital unterschreite. Die Satzung der Bekl. unterläge keiner Inhaltskontrolle nach den §§ 305 ff. BGB.
Mit der Berufung verfolgt der Kl. nur seinen Hilfsantrag weiter. Bei einer Publikumsgesellschaft wie der Bekl. sei eine Inhaltskontrolle der Satzungsbestimmungen vorzunehmen. § 12 und § 17a der Satzung enthielten den Kl. entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligende Bestimmungen, so dass der Kl. sein Guthaben in Höhe von unstreitig 1.556 € verlangen könne. Es sei nicht abzusehen, wann (und ob jemals) die Bekl. wieder das Mindestkapital erreichen werde. Außerdem habe die Bekl. nicht dargetan, welche Maßnahmen sie ergriffen habe, um dies zu erreichen, so dass sich der Anspruch des Kl. im Fall der Wirksamkeit der Satzungsbestimmungen aus § 162 Abs. 1 BGB ergebe. Schließlich stünde die Satzung auch der Fälligkeit eines Schadensersatzanspruches, der auf sofortige Auszahlung eines Auseinandersetzungsguthabens einer fehlerhaften Gesellschaft gerichtet sei, nicht entgegen.
Der Kl. beantragt, das Urteil des Landgerichts Leipzig abzuändern und die Bekl. dazu zu verurteilen, an ihn 1.556 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1.7.2015 zu bezahlen.
Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen sowie die angefochtene Entscheidung Bezug genommen.
II. Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Kl. ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, da zur einstimmigen Überzeugung des Senats offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg besteht und auch die weiteren Voraussetzungen zur Anwendung dieser Vorschrift vorliegen. Zu den Berufungsangriffen im Einzelnen:
1. Der Kläger führt ausdrücklich aus, eine Auseinandersetzungsforderung nur noch in Höhe von 1.556 € weiterzuverfolgen und stellt damit auf das zum Stichtag 31.12.2014 errechnete Auseinandersetzungsguthaben ab. Er wendet sich gegen die Ansicht des Landgerichts, das Unterschreiten des in § 17a der Satzung der Bekl. verankerten Mindestkapitals stehe der Auszahlung entgegen.
2. Dann aber hat die Berufung keine Aussicht auf Erfolg. Entgegen der Ansicht des Kl. ist die Regelung in § 17a der Satzung der Bekl., wonach eine Auszahlung von Auseinandersetzungsguthaben nicht erfolgt, wenn dadurch das Mindestkapital der Genossenschaft von 3.600.000 € unterschritten wird, nicht unwirksam und auch auf Auseinandersetzungsguthaben anwendbar, die aufgrund eines Ausscheidens eines Genossenschaftsmitglieds nach den Grundsätzen einer fehlerhaften Gesellschaft entstanden sind:
2.1 Es kommt im Ergebnis nicht darauf an, dass das Landgericht zwar zutreffend davon ausgeht, dass Satzungsbestimmungen einer Genossenschaft im Grundsatz der Bereichsausnahme des § 310 Abs. 4 BGB unterfallen (BGH, Urt. v. 8.2.1998, II ZR 228/87), aber zu Unrecht nicht berücksichtigt hat, dass Gesellschaftsverträge von Publikumsgesellschaften einer ähnlichen Auslegung und Inhaltskontrolle wie Allgemeine Geschäftsbedingungen unterliegen (BGH, Urt. v. 20.3.2006, II ZR 326/04, Rn. 9; BGH, Urt. v. 16.2.2016, II ZR 348/14, Rn. 14). Für eine Publikumsgenossenschaft wie die Bekl., die nach eigenem Vortrag die Genossenschaftsanteile an ein großes Publikum unter Einsatz von mehreren Vermittlungsgesellschaften vertrieben hat, kann nichts anderes gelten.
Denn der Kl. übersieht - dies wurde allerdings auch vom Landgericht nicht behandelt -, dass die Regelung, nach der ein Mindestkapital der Genossenschaft Voraussetzung für die Auszahlung eines Auseinandersetzungsguthabens ist, keine überraschende oder ungewöhnliche Bestimmung darstellt und den Kl. auch nicht unangemessen benachteiligt. Letzteres kommt regelmäßig nur dann in Betracht, wenn eine Vertragsklausel vom dispositiven Recht abweicht und missbräuchlich eigene Interessen auf Kosten des Vertragspartners durchsetzt. Bei der Beurteilung, ob eine unangemessene Regelung vorliegt, sind stets auch die Wertungsentscheidungen des Gesetzgebers mit einzubeziehen.
§ 12 Abs. 1 Satz 2 und § 17a der Satzung der Bekl. sind jedoch gemessen an den gesetzlichen Grundlagen weder überraschend noch unangemessen: § 8a GenG erlaubt seit 2006 ausdrücklich, dass eine Satzung ein Mindestkapital der Genossenschaft bestimmen kann, welches durch die Auszahlung des Auseinandersetzungsguthabens an ausgeschiedene Mitglieder nicht unterschritten werden darf. § 73 Abs. 2 Satz 2 GenG bestimmt hiermit korrespondierend, dass ein Geschäftsguthaben eines ausgeschiedenen Mitglieds nur vorbehaltlich der Regelung des § 8a Abs. 2 GenG - also unter Berücksichtigung des in der Satzung festgeschriebenen Mindestkapitals - auszuzahlen ist. Da mithin die Regelungen in der Satzung der Bekl. den gesetzlichen Vorgaben und der Wertung des Gesetzgebers entsprechen, vermag auch der Verweis des Kl. auf AGB-rechtliche Vorschriften diese nicht zu Fall zu bringen.
2.2 Entgegen der Annahme des Kl. bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass der Anwendungsbereich von § 12 Abs. 1 Satz 2 und § 17a der Satzung bzw. der §§ 8a, 73 Abs. 2 Satz 2 GenG auf die Auseinandersetzung nach einer ordentlichen Kündigung beschränkt ist. Weder die Satzung noch das Gesetz beschränken die Regelungen auf Fälle der ordentlichen Kündigung, sondern sie gelten für alle Auseinandersetzungsansprüche ausgeschiedener Mitglieder. Bei der Abwicklung einer Gesellschaftsbeteiligung nach den Grundsätzen der fehlerhaften Gesellschaft sind die gesellschaftsvertraglichen Bestimmungen maßgeblich, soweit sie Regelungen über die Auseinandersetzung enthalten (OLG Hamburg, Urt. v. 29.2.2012, 1 U 66/11, Rn. 45 bei juris mit weiteren Nennungen). Daher ist es für diesen Rechtsstreit unerheblich, ob dem Kl. - wie er auch im Berufungsverfahren weiterhin annimmt - neben dem von der Bekl. akzeptierten ordentlichen Kündigungsrecht mit Wirkung zum 31.12.2014 auch ein (fristloses) Kündigungsrecht aus wichtigem Grund wegen falscher Informationen bei Vertragsschluss zugestanden hat und ob - wie der Kl. erstinstanzlich angenommen hat - der von ihm erklärte Widerruf trotz der erteilten Widerrufsbelehrung nicht verfristet ist. Auch eine wirksame fristlose Kündigung oder ein wirksamer Widerruf führten „nur“ zum Ausscheiden des Kl. aus der Gesellschaft nach den Grundsätzen der fehlerhaften Gesellschaft und zum Entstehen eines Auseinandersetzungsanspruchs (vgl. BGH, Urt. v. 1.3.2011, II ZR 297/08, Rn. 17 ff.; OLG Düsseldorf, Urt. v. 28.4.2016, 6 U 73/15, Rn. 19), auf den nach Auffassung des Senats die §§ 8a und 73 GenG als zwingendes Recht anzuwenden sind. Schließlich lässt sich auch den Gesetzgebungsmaterialien zur Einführung der §§ 8a, 73 Abs. 2 Satz 2 GenG kein Hinweis darauf entnehmen, dass diese Vorschriften bei bestimmten Fallgestaltungen nicht angewendet werden sollen (vgl. Bundestags-Drucksache (BT-Drs.) 16/1025, Seiten 82 und 93).
Die Fragen der Wirksamkeit der Kündigung aus wichtigem Grund oder des erklärten Widerrufs sind daher allenfalls für die Frage der - hier nicht mehr streitigen - Höhe des Auseinandersetzungsanspruchs relevant, da insoweit ein anderer Stichtag als der 31.12.2014 zur Bestimmung des Auseinandersetzungsguthabens in Betracht käme (vgl. hierzu OLG Düsseldorf, aaO).
2.3 Schließlich war dem Gesetzgeber bewusst, dass die Festlegung eines Mindestkapitals mit der Folge, dass eine Auszahlung eines Auseinandersetzungsguthabens auf unbestimmte Zeit von dem Erreichen des Mindestkapitals abhängig ist, einen erheblichen Eingriff in die Rechtspositionen der einzelnen Genossenschaftsmitglieder bedeutet. Der Gesetzgeber erachtete es jedoch ausweislich der Gesetzesbegründung ausdrücklich als für den Schutz des Einzelnen ausreichend, dass der einzelne Genossenschaftler in dem Falle, in dem die Genossenschaft mit einer qualifizierten Mehrheit ein Mindestkapital in ihre Satzung einfügt, gemäß § 67a Abs. 1 GenG unter den dort näher beschriebenen Voraussetzungen ein (gemäß § 67a Abs. 2 GenG befristetes) außerordentliches Kündigungsrecht hat, bei dem im Falle der fristgerechten Ausübung die Mindestkapitalregelung für den Kündigenden noch nicht gilt (BT-Drs. 16/1025, S. 93). Damit wird auch den Anforderungen des Art. 14 GG hinreichend Rechnung getragen (Bauer, Genossenschaftsrechtshandbuch, Rn. 18 zu § 8a). Da die Bekl. nach der gesetzlichen Neuregelung des Jahres 2006 § 17a der Satzung neu eingefügt und § 12 der Satzung entsprechend abgeändert hat, hat es der Kl. versäumt, nach der Beschlussfassung zur Einführung des Mindestkapitals von seinem außerordentlichen Kündigungsrecht Gebrauch zu machen; es kann daher dahinstehen, ob eine der weiteren in § 67a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GenG, § 67 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 GenG und § 67 Abs. 1 Satz 2 GenG genannten Kündigungsvoraussetzungen vorliegen. Deshalb ist der Auszahlungsanspruch des Kl. aufschiebend bedingt bis zum Wiedererreichen des Mindestkapitals.
2.4 Soweit in der Literatur vereinzelt diskutiert wird, ob zur Vermeidung besonderer Härten für den ausgeschiedenen Genossenschaftler entsprechend § 160 HGB dem ausgeschiedenen Genossenschaftler nach fünf Jahren der Eintritt der Fälligkeit auch im Falle des Nichterreichens des Mindestkapitals zuzubilligen sei (Beuthien, GenG, 15. Aufl., Rn. 4 zu § 8a; mit beachtlichen Argumenten bestritten von Bauer, Genossenschaftsrechtshandbuch, Rn. 21 zu § 8a), überzeugt dies nicht. Die Gesetzesmaterialien weisen aus, dass der Gesetzgeber das Eigenkapital und die Kreditwürdigkeit von Genossenschaften stärken wollte. Die Einführung des § 8a GenG und die Änderung des § 73 Abs. 2 GenG sollten dazu führen, dass das Geschäftsguthaben auch eines ausgeschiedenen Mitglieds bei Unterschreiten des Mindestkapitals weiterhin als Eigenkapital der Genossenschaft ausgewiesen werden kann (BT-Drs. 16/1025, S. 93). Dieses Ziel des Gesetzgebers würde durch die von Beuthien vorgeschlagene Analogie unterlaufen. Vielmehr ist ersichtlich, dass die unbefristete Auszahlungssperre nicht auf einer Regelungslücke, sondern auf einer bewussten Entscheidung des Gesetzgebers beruht.
3. Der Kl. beanstandet zu Recht das Fehlen einer Auseinandersetzung des Landgerichts mit seinem bereits erstinstanzlich erhobenen Einwand, die Bekl. verhindere treuwidrig das (Wieder-) Erreichen des Mindestkapitals mit der Folge, dass sie sich gemäß § 162 Abs. 1 BGB nicht darauf berufen könne, dass die Auszahlung des Auseinandersetzungsguthabens bedingt ist.
Allerdings verhilft auch dies seiner Berufung nicht zum Erfolg. Denn der Kl. hat nicht hinreichend dargelegt, dass die Bekl. tatsächlich in treuwidriger Weise den Bedingungseintritt - das Wiederreichen des Mindestkapitals - vereitelt. Der Kl. stellt allein darauf ab, dass die Bekl. nicht darlege, Anstrengungen zur Werbung neuer Mitglieder zu unternehmen, und setzt sich nicht mit der zutreffenden Argumentation der Bekl. auseinander, dass sie bereits in den letzten Jahren vor dem Hintergrund der Wertentwicklung von Immobilien durch Veräußerungen eine Steigerung des Kapitals bewirkt hat (Schriftsatz vom 27.7.2017). Vor diesem Hintergrund ist ein treuwidriges Handeln der Bekl. auf Grundlage des Kl.vortrags nicht festzustellen.