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Satellitenschüssel im Fenster

LG Berlin63 S 487/0427.05.2005GE 2005, 1126

BGB § 535

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Satellitenschüssel im Fenster; Parabolantenne

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Der Mieter ist berechtigt, eine mobile Parabolantenne an einem Fenster zu installieren, wenn die Substanz des Hauses dadurch nicht verletzt wird.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Dem Kl. steht gegenüber der Bekl. ein Anspruch darauf zu, eine mobile Satellitenempfangsanlage im Fenstersturz bzw. in der Fensterlaibung eines Fensters der vom Kl. innegehaltenen Wohnung zu installieren.

Dieser Anspruch ergibt sich bereits aus § 535 Abs. 1 Satz 1 BGB. Der Kl. bedarf hierfür nicht der Zustimmung der Kl. gemäß Nr. 2 (3) e der Allgemeinen Vertragsbestimmungen für Bundesmietwohnungen, die als Anlage zum Mietvertrag der Parteien vom 15. August 2001 vereinbart sind.

Zum einen kann der Kl., der gemeinsam mit seiner Ehefrau Mieter der streitgegenständlichen Wohnung ist, den Anspruch auch allein geltend machen, weil insoweit der Kl. und seine Ehefrau Gesamtgläubiger des mietvertraglichen Anspruchs im Sinne von § 428 BGB sind.

Einer Zustimmung der Bekl. bedarf es hierfür zum anderen nicht, weil die vom Kl. beabsichtigte Installation der mobilen Parabolantenne an einem Fenster der von ihm innegehaltenen Wohnung mittels einer Teleskopstange, die zwischen dem unteren und dem oberen Fensterrahmen eingespannt und deren Kabel mit einem Adapter unterhalb der Fensterrahmen in die Wohnung geleitet werden, ohne daß die Substanz des Hauses durch eine feste Installation betroffen wäre, im Rahmen des normalen Mietgebrauchs des § 535 Abs. 1 S. 1 BGB liegt.

In Ergänzung der Ausführungen des Urteils der Kammer vom 12. September 2003 (63 S 66/03, GE 2003, 1330) kommt es daher weder auf den Umstand an, daß der Kl. sowohl die deutsche als auch die türkische Staatsbürgerschaft innehält noch auf die in den Allgemeinen Vertragsbedingungen des zwischen den Parteien bestehenden Mietvertrags enthaltene Zustimmungspflicht zur Anbringung einer Antenne, die im Sachverhalt des vorzitierten Urteils der Kammer ebenfalls vereinbart war. Auch wenn im vorliegenden Fall die Anbringung der mobilen Parabolantenne nicht auf einem Balkon, sondern im Fensterrahmen der Wohnung erfolgen soll, gilt nichts anderes: Es unterliegt im Rahmen der Vermietung der Wohnung an den Kl. und seine Ehefrau nicht mehr der Einfluß- und Gestaltungsmöglichkeit der Bekl., bei fehlender Substanzverletzung des Hauses den Mieter - sei es im Rahmen der Allgemeinen Vertragsbedingungen oder aufgrund einer einschränkenden Auslegung des Mietgebrauchs im Sinne von § 535 Abs. 1 S. 1 BGB - im Hinblick auf die Anbringung von leicht zu entfernenden Gegenständen, die nicht fest installiert sind, in irgendeiner Form zu beschränken. Insofern bestehen nachhaltige Unterschiede zwischen der Aufstellung einer Parabolantenne auf einem Balkon oder einer mobilen Anbringung innerhalb eines Fensterrahmens nicht.

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Das Landgericht Berlin hatte (GE 2003, 1330) entschieden, daß der Mieter am Balkon eine mobile Parabolantenne aufstellen darf. Nunmehr ging es um die Installation einer Antenne am Fenstersturz, die eingeklemmt (also ohne Substanzverletzung) werden sollte.

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Beide Eheleute waren Mieter; der (türkische) Ehemann klagte allein auf Duldung der Installation einer Parabolantenne im Fenstersturz. Die Antenne sollte mittels einer Teleskopstange eingespannt werden. Die Vermieterin berief sich auf ihre Allgemeinen Vertragsbedingungen und darauf, daß der Kläger auch die deutsche Staatsangehörigkeit habe.

Das Urteil

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Mit Urteil vom 27. Mai 2005 gab das Landgericht Berlin der Klage statt und meine, der Ehemann könne allein auf Duldung der Installation klagen. Einer Zustimmung der Vermieterin bedürfe es nicht, da die Installation der mobilen Parabolantenne im Rahmen des normalen Mietgebrauchs liege. Die Sache liege ähnlich wie bei der Installation auf dem Balkon.

Anmerkung

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Das Landgericht Berlin hätte von seinem Rechtsstandpunkt aus die Klage abweisen müssen mangels Rechtsschutzbedürfnisses. Der Tenor des Urteils des Landgerichts Berlin lautet: Die Beklagte wird verurteilt, der fachgerechten Einrichtung einer im Fenstersturz/Fensterlaibung mobil zu installierenden Satellitenempfangsanlage zuzustimmen." In den Entscheidungsgründen heißt es dazu, daß es einer Zustimmung der Vermieterin nicht bedürfe. Wer auf Erteilung einer Zustimmung klagt, die nicht erforderlich ist, beginnt einen unnötigen Prozeß. Solche Klagen sind abzuweisen.