Sanierungssatzung, Abwägungsgebot
BauGB § 136 Abs. 4 Satz 3, § 215 Abs. 3 Satz 1 § 215 Abs. 3 Satz 1 BauGB 1986 (§ 215 a Abs. 2 BauGB 1998)
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Schlagwörter zur Erschließung
Sanierungssatzung, Abwägungsgebot; Ausfertigungsmangel; rückwirkendes Inkrafttreten
Leitsätze
häufig von der Redaktion verfasst
Dem für den Erlaß einer Sanierungssatzung geltenden Abwägungsgebot (§ 136 Abs. 4 Satz 3 BauGB) unterliegen die Bestimmung der Ziele und Zwecke der Sanierung und die Abgrenzung des Sanierungsgebiets, aber noch nicht, welche planerischen Festsetzungen für die einzelnen Grundstücke letztlich getroffen werden sollen.
Allein das Verstreichen eines erheblichen Zeitraums seit der ursprünglichen Beschlußfassung und eine inzwischen eingetretene Änderung der Sach- und Rechtslage hindern ein rückwirkendes Inkraftsetzen einer wegen eines Ausfertigungsmangels ungültigen Sanierungssatzung nicht.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Das Beschwerdevorbringen rechtfertigt die Zulassung der Revision nicht.
1. Der Rechtssache kommt nicht die grundsätzliche Bedeutung zu, die ihr der Antragsteller beimißt. Die Beschwerde wendet sich zunächst gegen die Ansicht des Normenkontrollgerichts, die gerichtliche Überprüfung einer Sanierungssatzung im Normenkontrollverfahren beziehe sich lediglich auf die Fragen, ob saniert und wie das Sanierungsgebiet abgegrenzt werden solle, nicht hingegen darauf, welche planerischen Festsetzungen für die einzelnen Grundstücke letztlich getroffen werden sollten. Die Beschwerde unterstellt dem Normenkontrollgericht, es stehe auf dem Standpunkt, die gerichtliche Überprüfung einer Sanierungssatzung erstrecke sich nicht auf die Frage, ob das in § 136 Abs. 4 Satz 3 BauGB enthaltene Abwägungsgebot eingehalten sei. Der Antragsteller möchte (sinngemäß) in einem Revisionsverfahren geklärt wissen, ob "die Frage des Abwägungsgebotes kein tatbestandlich zu prüfendes Element im Rahmen des § 142 Abs. 1 BauGB" ist. Diese Frage ist nicht höchstrichterlich klärungsbedürftig. Sie ist auf der Grundlage des Gesetzes ohne weiteres zu beantworten: Die förmliche Festlegung eines Gebiets als Sanierungsgebiet ist eine planerische Entscheidung. Ihr muß eine Abwägung zugrunde liegen. Das Abwägungsgebot ist zentraler Bestandteil rechtsstaatlicher Planung (vgl. BVerwGE 34, 301 [308 ff.]; BVerwGE 45, 309 [312 ff.]). Dem trägt das in § 136 Abs. 4 Satz 3 BauGB normierte Abwägungsgebot Rechnung. Dem Gebot gerechter Abwägung muß die Bestimmung der Ziele und Zwecke der Sanierung ebenso entsprechen wie die Abgrenzung des Sanierungsgebiets.
2. Die Beschwerde hält ferner zum Anwendungsbereich von § 215 Abs. 3 BauGB in der bis zum 31. Dezember 1997 geltenden Fassung für grundsätzlich klärungsbedürftig, ob bereits aufgrund eines erheblichen Zeitraumes zwischen ursprünglicher Beschlußfassung und rückwirkender Inkraftsetzung der Sanierungssatzung (nch Behebung eines Ausfertigungsmangels) eine erneute Abwägung und Beschlußfassung erforderlich ist. Die aufgeworfene Frage ist nicht klärungsbedürftig. Der beschließende Senat hat in späteren Entscheidungen zu § 215 Abs. 3 BauGB a. F. ausdrücklich klargestellt, daß diese Vorschrift für die nachträgliche Inkraftsetzung eines wegen eines Ausfertigungsmangels ungültigen Bebauungsplans keinen erneuten Satzungsbeschluß gemäß § 10 BauGB und damit auch keine erneute Abwägung erforderte. Bei einer grundlegenden Veränderung der Sach- oder Rechtslage, nämlich einer solchen, aufgrund derer die Satzung einen funktionslosen Inhalt hätte oder das ursprünglich unbedenkliche Abwägungsergebnis jetzt unverhältnismäßig und deshalb nicht mehr haltbar ist, durfte die Gemeinde allerdings von der Vorschrift des § 215 Abs. 3 Satz 1 BauGB a. F. keinen Gebrauch machen. Tat sie es dennoch, kam ein wirksamer Bebauungsplan nicht zustande (vgl. hierzu Senatsbeschlüsse Buchholz 406.11 § 215 BauGB Nrn. 6, 9 und 10). Für die nachträgliche Inkraftsetzung einer wegen eines Ausfertigungsmangels fehlerhaften Sanierungssatzung galt nach § 215 Abs. 3 Satz 1 BauGB in gleicher Weise, daß allein das Verstreichen eines erheblichen Zeitraums seit der ursprünglichen Beschlußfassung und eine inzwischen eingetretene Änderung der Sach- und Rechtslage ein rückwirkendes Inkraftsetzen einer wegen eines Ausfertigungsmangels ungültigen Sanierungssatzung nicht hindern.