veraMietrecht · Immobilien · Eigentum
zurück zur Suche

Sanierungsrecht

OVG BerlinOVG 2 SN 8.0104.12.2001GE 2002, 539

VwGO § 146, § 124 Abs. 2 Nr. 1 und 3, § 80 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1, Abs. 4 Satz 3, Abs. 5; BauGB § 154, § 212 a Abs. 2

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Sanierungsrecht; Ausgleichsbetrag; aufschiebende Wirkung; ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes; Sanierungsgebiet Spandau-Altstadt

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Mit Rücksicht auf die gesetzgeberische Wertung, die dem in § 212 a Abs. 2 BauGB geregelten Ausschluß der aufschiebenden Wirkung von Widerspruch und Anfechtungsklage gegen sanierungsrechtliche Ausgleichsbeträge zugrunde liegt, ist die Anordnung der aufschiebenden Wirkung wegen ernstlicher Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Abgabenforderung entsprechend § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO nur dann gerechtfertigt, wenn bei summarischer Prüfung insoweit mit überwiegender Wahrscheinlichkeit durchgreifende rechtliche Bedenken bestehen.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Die Antragstellerin ist Eigentümerin des in dem früheren Sanierungsgebiet Spandau-Altstadt gelegenen Grundstücks M. Mit Bescheid vom 10. November 2000 setzte der Antragsgegner gegen sie einen sanierungsrechtlichen Ausgleichsbetrag in Höhe von 105.776 DM fest. Den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des von der Antragstellerin dagegen eingelegten Widerspruchs hat das Verwaltungsgericht durch Beschluß vom 3. April 2001 zurückgewiesen.

Der auf § 146 Abs. 4 VwGO in Verbindung mit § 124 Abs. 2 Nrn. 1 und 3 VwGO - ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts und grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache - gestützte Antrag der Antragstellerin, die Beschwerde gegen diesen Beschluß zuzulassen, hat keinen Erfolg.

Die Voraussetzungen des Zulassungstatbestandes ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung sind nicht dargetan; denn die Antragstellerin hat keine Umstände oder rechtlichen Gesichtspunkte vorgetragen, die den Schluß rechtfertigen, daß die Entscheidung des Verwaltungsgerichts im Ergebnis mit überwiegender Wahrscheinlichkeit voraussichtlich einer rechtlichen Prüfung nicht standhalten wird. Dazu hätte sie darlegen müssen, daß entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts aufgrund der von ihr geltend gemachten Bedenken gegen die Abgabenforderung entsprechend § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO bereits bei summarischer Prüfung ernstliche Zweifel an deren Rechtmäßigkeit bestehen oder die Vollziehung für sie eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Daran fehlt es jedoch. Daß nach der die öffentlich-rechtlichen Abgaben- und Kostenforderungen erfassenden Regelung des § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO für die Anordnung der aufschiebenden Wirkung von Rechtsmitteln das Erfordernis "ernstlicher Zweifel" an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts aufgestellt wird, ist auf die gesetzgeberische Wertung zurückzuführen, die der in § 212 a Abs. 2 BauGB bestimmten sofortigen Vollziehbarkeit sanierungsrechtlicher Ausgleichsabgaben nach § 154 BauGB zugrunde liegt. Indem der Gesetzgeber durch diese Vorschrift, ebenso wie gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO allgemein für öffentlich-rechtliche Abgaben- und Kostenforderungen - abweichend von der Grundregel des § 80 Abs. 1 VwGO -, den Eintritt der aufschiebenden Wirkung von Rechtsbehelfen ausgeschlossen hat, hat er zum Ausdruck gebracht, daß derartige Abgabenforderungen im Hinblick auf ihre spezifische Funktion grundsätzlich ohne Rücksicht auf ihre Anfechtung durch den Pflichtigen vollziehbar sein sollen. Diese Regelung findet ihre Rechtfertigung in dem Ziel, die Funktionsfähigkeit der öffentlichen Verwaltung und eine sinnvolle Haushaltsplanung dadurch zu gewährleisten, daß der stete Zufluß der zur Finanzierung der öffentlichen Aufgaben bestimmten Mittel, also auch der hier in Frage stehenden sanierungsrechtlichen Ausgleichsabgaben, sichergestellt wird. Damit soll verhindert werden, daß sich die Pflichtigen allein durch die Einlegung von Rechtsbehelfen, die sich möglicherweise später als unbegründet erweisen könnten, der Leistung vorerst entziehen; die erforderlichen Einnahmen sollen der öffentlichen Hand vielmehr zur kontinuierlichen Erfüllung ihrer Aufgaben zunächst einmal zur Verfügung stehen; der Abgabenpflichtige muß mithin in der Regel vorleisten und sich im Fall seines Obsiegens im Verfahren der Hauptsache auf einen Rückerstattungsanspruch verweisen lassen, dessen Realisierung prinzipiell gesichert ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 1992, NVwZ 1993, S. 1112, ferner den Beschluß des Senats vom 13. Dezember 1994, NVwZ-RR 1995, S. 433 und Kopp/Schenke, VwGO, 12. Aufl. 2000, § 80 Rdnr. 56, jeweils m. w. N.).

Angesichts dieses Regelungszwecks der Vorschrift können nur solche vom Pflichtigen gegen die Abgabenforderung erhobenen rechtlichen Bedenken eine die generelle Vollziehbarkeit hindernde Anordnung der aufschiebenden Wirkung rechtfertigen, aufgrund deren vom Gericht schon im Rahmen der eingeschränkten Erkenntnis- und Prüfungsmöglichkeiten eines vorläufigen Rechtsschutzverfahrens "ernstliche" - also mit überwiegender Wahrscheinlichkeit durchgreifende - Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Abgabenforderung festgestellt werden können. Derartige Zweifel lassen sich jedoch aus den von der Antragstellerin vorgetragenen Bedenken nicht herleiten.

Die Einwendungen, die die Antragstellerin gegen die - vom Verwaltungsgericht bestätigte - Rechtmäßigkeit der vom Antragsgegner festgestellten sanierungsbedingten Bodenwerterhöhung und der davon abgeleiteten Forderung der Ausgleichsabgabe vorbringt, betreffen durchweg zwischen den Beteiligten stark umstrittene tatsächliche Gegebenheiten, wirtschaftliche Bewertungen und Prognosen sowie rechtlich schwierige und komplexe Probleme, für deren Klärung und hinreichend sichere Beantwortung im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens kein Raum ist, über die vielmehr im Widerspruchsverfahren und gegebenenfalls in einem Verfahren der Hauptsache abschließend befunden werden kann.

Zu diesen Streitpunkten und Rechtsfragen gehören namentlich: Die von der Antragstellerin mit der Begründung, daß eine in der Nachwendezeit nur vorübergehend aufgetretene außergewöhnliche Bodenwertsteigerung vom Gutachterausschuß zu Unrecht berücksichtigt worden sei, als zu hoch beanstandete Feststellung des Endwertes ihres Grundstücks; die Frage, ob der Faktor für den lagewertabhängigen Teil des Bodenwertes überhöht angesetzt worden ist, und ob im Rahmen der Multifaktoranalyse die Begrünung privater Freiflächen und Modernisierungs- und lnstandsetzungsmaßnahmen in sachgerechter Weise in den "Zielbaum" eingestellt worden sind; ferner die Frage, ob die von der Antragstellerin behauptete Verschlechterung der örtlichen Verkehrssituation eingetreten ist und welche Folgerungen aus dem Vorbringen der Antragstellerin herzuleiten sind, daß sich die Situation für Handel und Gewerbe im Sanierungsgebiet nicht verbessert, sondern im Gegenteil infolge der Ansiedlung größerer Anbieter im näheren Bereich und im Umland wesentlich verschlechtert habe; ob und inwieweit ein Nachweis der von der Antragstellerin für ihr Grundstück generell bestrittenen Kausalität einer etwaigen Verbesserung der Gebietsqualität durch die Sanierungsmaßnahmen gefordert werden kann, sowie die von der Antragstellerin erstrebte Berücksichtigung einer Bodenwerterhöhung durch ihre Baumaßnahmen. Das gleiche gilt für die vom Verwaltungsgericht verneinte Verpflichtung zu einer Verringerung des Ausgleichsbetrages gemäß § 28 Abs. 3 Satz 2 WertV wegen einer durch die bestehenbleibende Bebauung verursachten Beeinträchtigung der zulässigen Nutzbarkeit des Grundstücks.

Für eine hinreichend sichere Beurteilung der von der Antragstellerin gegen die Abgabenforderung erhobenen Bedenken erweist sich das vorläufige Rechtsschutzverfahren hier insbesondere deshalb als ungeeignet, weil dem Antragsgegner hinsichtlich der Feststellung und Bewertung von durch die Sanierungsmaßnahmen verursachten Bodenwerterhöhungen gewisse Einschätzungsspielräume eröffnet sind, die auf die Verhältnisse im Zeitpunkt des maßgebenden Stichtages bezogene prognostische Beurteilungen einschließen und die zur Berechnung notwendigerweise pauschalisierende Bewertungsfaktoren zulassen. Die Bestimmung der Grenzen dieser Bewertungs- und Einschätzungsspielräume muß gegebenenfalls einem Verfahren der Hauptsache vorbehalten bleiben. Offensichtlich verfehlte Erwägungen oder Annahmen liegen der vom Antragsgegner getroffenen Festsetzung der sanierungsrechtlichen Abgabe jedenfalls nicht zugrunde.

Die Antragstellerin hat auch nicht dargetan, daß die Vollziehung der Abgabenforderung für sie eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Diese Voraussetzung könnte allenfalls als erfüllt angesehen werden, wenn der Antragstellerin andernfalls die Existenzvernichtung drohen würde (vgl. OVG Münster, Beschluß vom 17. März 1994, NVwZ-RR 1994, S. 617, 618; BayVGH, Beschluß vom 25. Januar 1988, BayVBl. 1988, S. 727). Ein diesen Schluß zulassender substantiierter Sachvortrag der Antragstellerin fehlt jedoch.

Ist nach dem Gesagten eine Klärung und Beantwortung der von der Antragstellerin gegen die Rechtmäßigkeit der Abgabenforderung vorgebrachten Einwendungen im vorläufigen Rechtsschutzverfahren nicht geboten, so scheidet auch von vornherein eine Zulassung der Beschwerde wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache aus.

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Nach § 80 VwGO hat ein Widerspruch gegen einen belastenden Verwaltungsakt in der Regel aufschiebende Wirkung. Soweit er das nicht hat, kann vor den Verwaltungsgerichten vorläufiger Rechtsschutz geltend gemacht werden. Wenn es sich um Vermögensinteressen des Fiskus handelt, wie bei der Ausgleichsabgabe nach § 154 BauGB, sind die Hürden allerdings hoch.

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Die Eigentümerin des im Sanierungsgebiet liegenden Grundstücks hatte einen Leistungsbescheid erhalten, wonach sie wegen der Wertsteigerung durch die Sanierungsmaßnahmen einen Ausgleichsbetrag von über 100.000 DM zu zahlen habe. Der Widerspruch dagegen hatte nach dem BauGB keine aufschiebende Wirkung; Verwaltungsgericht und Oberverwaltungsgericht Berlin lehnten eine entsprechende Anordnung ab.

Der Beschluß

häufig von der Redaktion verfasst

Mit Beschluß vom 4. Dezember 2001 verwies das OVG Berlin auf § 212 a BauGB, der die aufschiebende Wirkung ausdrücklich in diesen Fällen ausschließt. Daraus ergebe sich die Wertung des Gesetzgebers, nur ausnahmsweise die aufschiebende Wirkung zuzulassen. Das käme nur in Betracht bei ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts oder der Behörde, was hier nicht erkennbar sei. Die streitige sanierungsbedingte Bodenwerterhöhung betreffe derart schwierige und komplexe Probleme, daß sie im vorläufigen Rechtsschutzverfahren nicht geklärt werden könnten. Ein vorläufiger Rechtsschutz käme deshalb nur dann in Betracht, wenn die Abgabenforderung derart unbillig wäre, daß der Eigentümerin die Existenzvernichtung drohe. Auch dafür sei nichts dargetan.