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Sanierungsrecht

OVG BerlinOVG 2 S 6.0020.07.2000GE 2000, 1109

VwGO § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, Abs. 5; VwVfG §§ 37 Abs. 1, 44 Abs. 1; BauGB §§ 154, 212 a Abs. 2; GebG § 21; RAO § 147 Abs. 3

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Sanierungsrecht; Ausgleichsbetrag; Bestimmtheit der Forderung; Nichtigkeit des Abgabenbescheides wegen Unbestimmtheit; gesamtschuldnerische Haftung oder Quotenhaftung nach Miteigentumsanteilen; Verjährung; Unterbrechung der Verjährung

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Läßt ein an die Miteigentümer eines sanierungsbetroffenen Grundstücks gerichteter Bescheid über die Forderung eines Ausgleichsbetrages nach § 154 BauGB für die Empfänger nicht eindeutig erkennen, ob sie jeweils als Gesamtschuldner oder nur zu der ihrem Miteigentumsanteil entsprechenden Haftungsquote herangezogen werden, so ist der Bescheid wegen Unbestimmtheit nichtig und vermag die Verjährungsfrist nicht zu unterbrechen.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Der Antragsteller, der zu einem Achtel Miteigentümer des Grundstücks D. ist, begehrt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen den Bescheid vom 8. November 1999, durch den der Antragsgegner von ihm einen sanierungsrechtlichen Ausgleichsbetrag in Höhe von 8.494,26 DM gemäß § 154 BauGB fordert. Dieser Bescheid ist als Teilabhilfebescheid auf den Widerspruch des Antragstellers als Vertreter sämtlicher Miteigentümer des Grundstücks gegen den einen Ausgleichsbetrag für das Grundstück in Höhe von insgesamt 67.954,12 DM festsetzenden Bescheid vom 16. November 1998 ergangen.

Das Verwaltungsgericht hat den gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, Abs. 5 VwGO, § 212 a Abs. 2 BauGB zulässigen Antrag als unbegründet zurückgewiesen. Die dagegen vom Antragsteller nach Zulassung durch den beschließenden Senat erhobene Beschwerde hat Erfolg.

Das Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs überwiegt das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des angefochtenen Bescheides, da bei summarischer Prüfung gegen die Rechtmäßigkeit der Ausgleichsforderung ernstliche Zweifel, und zwar auch unter Berücksichtigung der erhöhten Anforderungen bestehen, die an die rechtlichen Bedenken bei von Gesetzes wegen sofort vollziehbaren Anforderungen öffentlicher Abgaben, zu denen nach § 212 a Abs. 2 BauGB auch die Ausgleichsbeträge nach § 154 BauGB zählen, zu stellen sind (vgl. den Beschluß des Senats vom 5. Juni 2000 - OVG 2 SN 6.00). Dabei kann dahinstehen, ob derartige Zweifel hinsichtlich der vom Antragsteller vorgetragenen inhaltlichen Mängel des festgesetzten Ausgleichsbetrages bestehen, oder ob es sich hierbei - wofür vieles spricht - um komplizierte, möglicherweise weitere Aufklärungen erfordernde Fragen tatsächlicher und rechtlicher Art handelt, die grundsätzlich einer Überprüfung im vorläufigen Rechtsschutzverfahren entzogen sind (vgl. den zitierten Beschluß des Senats).

Ernstliche Zweifel sind jedenfalls bezüglich der vom Antragsteller gerügten Bestimmtheit des Bescheides vom 16. November 1998 begründet, die, soweit sie sich als durchgreifend erweisen sollten, die Nichtigkeit dieses Bescheides nach sich ziehen und deshalb eine Unterbrechung der dreijährigen Verjährungsfrist nach § 21 Abs. 1, Abs. 2 GebG in Verbindung mit § 147 Abs. 1 Reichsabgabenordnung durch die damit verbundene schriftliche Zahlungsaufforderung nicht herbeiführen könnten (vgl. BayVGH, BayVBI. 1991, S. 724).

Ein die Forderung einer öffentlichen Abgabe gegen mehrere Personen zusammenfassender Bescheid muß für die Empfänger unzweifelhaft erkennen lassen, wer Schuldner der Forderung sein soll und zu welchem Betrag er jeweils herangezogen wird (vgl. § 13 Abs. 1 a und b GebG und die Nachweise bei OVG Münster NVwZ 1998, S. 1086, 1087). Genügt ein Abgabenbescheid diesen Erfordernissen nicht, so leidet er wegen Unbestimmtheit (§ 37 Abs. 1 VwVfG) an einem gemäß § 44 Abs. 1 VwVfG besonders schwerwiegenden Fehler. Was die Bezeichnung der Forderungsschuldner angeht, so läßt sich den insoweit vom Antragsteller erhobenen Bedenken allerdings mit dem Hinweis darauf begegnen, daß im Betreff des Bescheides sämtliche Eigentümer des Grundstücks zum gemäß § 154 Abs. 3 BauGB maßgebenden Zeitpunkt der Entlassung aus der Sanierung namentlich aufgeführt sind. An der Bestimmtheit der Schuldnerbezeichnung kann sich nichts Entscheidendes dadurch ändern, daß einer der Eigentümer im Zeitpunkt des Erlasses des Bescheides seinen Grundstücksanteil bereits an andere Miteigentümer übertragen hatte. Dadurch könnte allenfalls die Rechtmäßigkeit seiner Heranziehung fraglich sein, nicht aber der Bescheid insgesamt unbestimmt werden.

Im vorläufigen Rechtsschutzverfahren nicht überwindbare Zweifel bestehen indessen hinsichtlich der Bestimmtheit der aus dem Bescheid ersichtlichen Haftungsquote der einzelnen Miteigentümer. Die Empfänger eines mehrere Schuldner zusammenfassenden Abgabenbescheides müssen aus diesem mit Hilfe der anerkannten Auslegungsregeln eindeutig erkennen können, ob sie als Gesamtschuldner oder etwa zu einem bestimmten Bruchteil und gegebenenfalls in welcher Höhe herangezogen werden (vgl. BayVGH BayVBl. 1984, S. 186 = NJW 1984, S. 626 und NVwZ-RR 1994, S. 690, 691 jeweils mit Nachweisen). Der Auffassung des Verwaltungsgerichts, der Bescheid vom 16. November 1998 fordere "unmißverständlich" vom Antragsteller einerseits sowie sinngemäß von den von ihm vertretenen weiteren Eigentümern andererseits gesamtschuldnerisch die Zahlung des sanierungsrechtlichen Ausgleichsbetrages in voller Höhe, kann jedoch in dieser apodiktischen Form nicht ohne weiteres gefolgt werden. Der Bescheid beschränkt sich nach seinem Tenor und den Formulierungen der Begründung darauf, den gesamten Betrag von den Miteigentümern zu fordern, ohne ausdrücklich deren gesamtschuldnerische Haftungsform zu benennen oder Angaben zur Haftungsquote der einzelnen Eigentümer zu enthalten. Zwar gehört der ausdrückliche Hinweis auf die "gesamtschuldnerische Haftung" mehrerer Abgabenschuldner nicht zum unerläßlichen Inhalt eines Abgabenbescheides (BVerwG DVBl. 1996, S. 1057, 1061 mit Nachweisen). Der Bescheid muß jedoch unter Berücksichtigung der gesamten den Empfängern bekannten Umstände unzweifelhaft erkennen lassen, daß jede der in ihm benannten Personen den nur einmal zu zahlenden Gesamtbetrag schuldet (BVerwG, aaO.). Das kann hier jedoch bei summarischer Prüfung nicht festgestellt werden. Einer Heranziehung der die gesamtschuldnerische Haftung mehrerer in Anspruch genommener Gebührenschuldner bestimmenden Vorschrift des § 10 Abs. 4 GebG als Auslegungsregel steht von vornherein entgegen, daß das Baugesetzbuch in § 154 Abs. 1 Satz 2 BauGB für Miteigentümer eine auf die Miteigentumsanteile beschränkte Haftung vorsieht. Die Formulierungen des Bescheides schließen zwar eine Auslegung im Sinne einer gesamtschuldnerischen Haftung der im Betreff genannten Miteigentümer nicht aus. Hier waren jedoch aus der Sicht der betroffenen Miteigentümer als gleichermaßen wahrscheinlich zu berücksichtigende Auslegungsvarianten in Betracht zu ziehen, die auf eine Einzelhaftung der Eigentümer nach Quoten hinauslaufen würden. Zu erwägen wären insoweit etwa die prozentuale Haftung der Miteigentümer entsprechend ihrer Miteigentumsanteile an dem Grundstück oder eine Haftung nach Maßgabe intern festgelegter Quoten. Insbesondere für die Annahme einer möglichen Heranziehung entsprechend dem Miteigentumsanteil bestand aus der Sicht der Eigentümer hier deshalb ein Anlaß, weil in der gemäß § 154 Abs. 4 Satz 2 BauGB den Miteigentümern zugestellten Ankündigung der Festsetzung einer Ausgleichsabgabe nur deren Haftung in Höhe des Miteigentumsanteils vorgesehen war, deren rechnerische Übertragung auf die daraufhin festgesetzte Ausgleichsforderung aus der Sicht der Empfänger ebenfalls in Betracht gezogen werden konnte, ohne daß sich - wie der Antragsgegner nunmehr geltend macht - gerade diese Auslegungsmodalität als die eindeutig Gemeinte aufdrängen mußte.

Stünden danach verschiedene gleichermaßen wahrscheinliche Möglichkeiten der Auslegung des Ausgleichsabgabenbescheides hinsichtlich der Art und der Höhe der Inanspruchnahme der in dem Bescheid herangezogenen Schuldner zur Verfügung, so würde es an der notwendigen Bestimmtheit des als Grundlage einer Vollstreckung dienenden Abgabenbescheides fehlen und damit zu dessen Nichtigkeit führen. Den hierdurch aufgeworfenen Fragen wird freilich in einem gegebenenfalls anhängig gemachten Verfahren der Hauptsache noch eingehender nachzugehen sein. Bis dahin ist jedoch angesichts der erörterten rechtlichen Unklarheiten ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Vollstreckung nicht anzuerkennen.

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Das Bezirksamt hatte vom Miteigentümer eine Sanierungsausgleichsabgabe nach § 154 BauGB verlangt.

Das Urteil

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Auf Widerspruch des Miteigentümers stellte das OVG Berlin mit Beschluß vom 20. Juli 2000 fest, daß der Bescheid wegen Unbestimmtheit nichtig war. Aus dem Bescheid ergab sich nämlich nicht, ob der geforderte Ausgleichsbetrag von allen Miteigentümern als Gesamtschuldner verlangt wurde mit der Folge, daß jeder auf den vollen Betrag haftet. Das sieht § 10 Abs. 4 des Gesetzes über Gebühren und Beiträge vom 22. Mai 1957 vor. Aus der Ankündigung der Festsetzung einer Ausgleichsabgabe war allerdings zu entnehmen, daß die Behörde möglicherweise nur eine quotenmäßige Heranziehung entsprechend dem Miteigentumsanteil beabsichtigt hat. Aus dem Ausgleichsabgabebescheid ergab sich nicht, welche der beiden Möglichkeiten die Behörde gewählt hatte. Jedenfalls im vorläufigen Rechtsschutzverfahren nahm das OVG Berlin an, daß der Bescheid wegen Unbestimmtheit nichtig war.