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Sanierungskonzept

VG Meiningen2 E 166/9312.10.1993ZOV 1994, 142

§§ 4, 5 InVorG; § 30 a VermG

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Sanierungskonzept; Vorhabenplan; Gegenkonzept; Anhörung des Anmelders im Investitionsverfahren

Leitsätze

häufig von der Redaktion verfasst

1. Die Vorlage lediglich eines reinen Sanierungskonzeptes entspricht nicht den Voraussetzungen, die § 4 Abs. 3 InVorG an einen Vorhabenplan stellt.

2. Die Glaubhaftmachung der Berechtigung bezüglich eines 5/8-Miteigentumsanteils an einem Grundstück reicht nicht aus, um gemäß § 5 Abs. 2 Satz 3 InVorG mit einem Gegenkonzept berücksichtigt zu werden.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Der Antragsteller ist gemäß § 5 Abs. 2 Satz 3 InVorG mit seinem Vorbringen bezüglich eines eigenen Investitionskonzeptes im vorliegenden Verfahren nicht mehr zu berücksichtigen. Nach § 5 Abs. 2 und 3 InVorG hat der Anmelder Gelegenheit, sich innerhalb von zwei Wochen ab Zugang von Mitteilungen und Vorhabenplan zu dem Vorhaben und dazu zu äußern, ob er selbst eine Zusage investiver Maßnahmen beabsichtige. Sofern der Anmelder ein eigenes Vorhaben angekündigt hat, so ist dieses nur zu berücksichtigen, wenn es innerhalb von sechs Wochen ab Zugang der Mitteilung des Vorhabenplanes durch Einreichung eines eigenen Vorhabenplanes des Anmelders dargelegt wird (§ 5 Abs. 3 InVorG). Eine Auslegung dieser Vorschriften nach dem Sinn und Zweck des Gesetzes ergibt, daß nur solche Vorhaben berücksichtigt werden können und müssen, die 1. den Voraussetzungen des § 5 Abs. 3 InVorG entsprechen und 2. auch durchführbar sein müssen. Das Investitionsvorranggesetz wurde vom Gesetzgeber geschaffen, um Investitionshindernisse, die aus der Ungeklärtheit der Vermögensverhältnisse herrühren, zu überwinden. Hierfür wurden dem Alteigentümer, über dessen Rückgabeanspruch noch nicht entschieden worden ist, sehr dezidierte Auflagen gemacht, um einen investiven Verkauf eines anmeldebelasteten Grundstücks zu hindern. Diesem wird aufgegeben, innerhalb einer Frist von insgesamt sechs Wochen ein eigenes Investitionskonzept entsprechend § 4 Abs. 3 InVorG vorzulegen. Weiter ergibt sich von selbst, daß nur solche dargestellten Vorhaben des Anmelders den investiven Verkauf des anmeldebelasteten Grundstücks hindern können sollen, wenn diese Konzepte auch durchführbar sind. Eine andere Auslegung würde dem Sinn und Zweck des Investitionsvorranggesetzes, sich über die Verfügungssperre des § 3 Abs. 3 VermG mit einem investiven Verkauf hinwegzusetzen, entgegenstehen. Jeder Anmelder könnte den investiven Verkauf eines anmeldebelasteten Grundstückes durch irgendein dargestelltes Konzept hindern und der Beschleunigungseffekt des Investitionsvorranggesetzes wäre dahin.

Ausgehend von diesen Grundsätzen war der Antragsteller mit seinem rechtzeitig vorgebrachten Gegeninvestitionskonzept im Rahmen des Investitionsvorrangverfahrens nicht mehr zu berücksichtigen. Dem Investitionskonzept des Antragstellers mangelt es 1. an den Voraussetzungen des § 4 Abs. 3 InVorG. Der Antragsteller hat lediglich ein "Sanierungskonzept" für das streitgegenständliche Grundstück vorgelegt. Jedoch hat er keinerlei Aussage darüber getroffen, in welcher Zeit sein Konzept durchgeführt werden soll, wieviel Arbeitsplätze gesichert werden sollen, wie der zu schaffende Gewerberaum genutzt werden soll und wie er sich die Finanzierung vorstelle und diese zu sichern gedenke. Schon aus diesem mangelhaften Gegeninvestitionskonzept folgt, daß der Antrag des Antragstellers abzuweisen war. Hinzu kommt noch, daß selbst wenn der Antragsteller ein dem § 4 Abs. 3 InVorG entsprechendes Gegeninvestitionskonzept der Antragsgegnerin vorgelegt hätte, nicht gewährleistet wäre, daß dieses auch durchführbar gewesen wäre. Der Antragsteller hat zwar seine Berechtigung bezüglich eines 5/8-Miteigentumsanteils am streitgegenständlichen Grundstück nachgewiesen. Jedoch ist Verfügungsberechtigte bezüglich des verbleibenden 3/8-Miteigentumsanteils die Antragsgegnerin geblieben. Diese könnte das Investitionskonzept des Antragstellers verhindern, indem sie sich aufgrund der ihr zustehenden Befugnis bezüglich des 3/8 Miteigentumsanteils zivilrechtlich der Durchführung des Investitionskonzepte widersetzen und damit jegliche Investitionstätigkeit auf dem Grundstück unterbinden. Der Antragsteller wäre infolge dessen gehindert, ein Gegeninvestitionskonzept durchzuführen. Er ist deshalb mit dem von ihm vorgestellten Investitionskonzept im Rahmen des Investitionsvorrangverfahrens nicht zu berücksichtigen (§ 5 Abs. 2 Satz 3 InVorG), da er nicht in der Lage war nachzuweisen, daß das Investitionskonzept von allen Miteigentümern getragen und umgesetzt werden soll.