Sammelheizungsbegriff im Berliner Mietspiegel 2017
BGB §§ 558 ff.
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Eine dezentrale Nachtspeicherheizung steht einer Sammelheizung i.S.d. Berliner Mietspiegels 2017 gleich.
(Leitsatz der Redaktion)
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Im konkreten Fall kann es offenbleiben, ob die vorhandene dezentrale Nachtspeicherheizung eine Sammelheizung darstellt. Denn sie ist trotz aller von der Bekl. dargelegten Nachteile einer Sammelheizung jedenfalls gleichzusetzen.
Nach der Begriffsbestimmung im Berliner Mietspiegel 2017, Punkt 6.3, sind unter einer Sammelheizung alle Wohnheizungsarten zu verstehen, bei denen die Wärme- und Energieerzeugung von einer zentralen Stelle aus geschieht. Daneben ist nach der Begriffsbestimmung eine Etagenheizung oder Wohnungsheizung (Gas-, Öl-, Elektroheizung), die sämtliche Wohnräume angemessen erwärmt, einer Sammelheizung gleichzusetzen.
Der Begriff der Sammelheizung dient in erster Linie der Abgrenzung zwischen solchen Heizungsarten, die eine angemessene Erwärmung sämtlicher Wohnräume ermöglichen und bei denen die Brennstoffversorgung automatisch erfolgt, und anderen Heizungsarten wie etwa Kohleöfen, bei denen dies nicht gegeben ist. In letzteren Fällen ist die Ausstattung der Wohnung nach dem Mietspiegel einer Wohnung ohne Heizung gleichzusetzen und deswegen ein Abschlag von 0,87 €/m2 zum Mittelwert gerechtfertigt. Bezüglich des einschlägigen Mietspiegelfelds bedeutet dies einen deutlichen Abschlag von 12 %.
Die Nachtspeicherheizung, die lediglich durch Auf- und Zurückdrehen der Heizkörper zu bedienen ist, unterscheidet sich wesentlich von Gasaußenwandheizkörpern oder Kohleöfen. Als Unterart der Elektroheizung ist sie vielmehr … einer klassischen Gas-, Öl- oder Elektroheizung grundsätzlich gleichwertig (vgl. LG Berlin, Urt. v. 27.8.2010 - 63 S 171/09 -, GE 2010, 1622 und v. 9.9.1997 - 64 S 199/97 -, GE 1997, 1471; Staudinger/V. Emmerich (2018), BGB § 558 Rn. 33).
Auch können sämtliche Wohnräume grundsätzlich angemessen erwärmt werden. Dass in der konkreten Wohnung Flur und Bad nicht durch die Nachtspeicherheizung geheizt werden, steht deren Einordnung als Sammelheizung nicht entgegen, weil Flur und Bad keine Wohnräume darstellen (vgl. LG Berlin, Urt. v. 25.1.2007 - BeckRS 2008, 12401). Auch kommt es hier nicht darauf an, dass die Wohnung über mehrere Heizkörper verfügt, die einzeln zu bedienen sind, da allein dieses Bedienungserfordernis gegenüber einer klassischen Gas-, Öl-, oder Elektroheizung, bei denen die einzelnen Heizkörper ebenfalls einzeln auf- und zuzudrehen wären, keinen weiteren Nachteil mit sich bringt.
Soweit der Bekl. darauf verweist, dass ausschlaggebend für die Zentralheizung sei, dass der Ort der Energieerzeugung insgesamt nicht identisch mit dem der Wärmeabgabe sei (vgl. BT-Drs. 13/1386, 16), ist dies für die hiesige Prüfung des Begriffs der Sammelheizung ohne Belang, da eine Sammelheizung keine Zentralheizung sein muss.
Die Nachtspeicherheizung wird auch im Interviewhandbuch, das als erläuternde Grundlage für die Erhebung der Daten zur Erstellung des Mietspiegels 2017 diente, ausdrücklich als Beispiel für eine Sammelheizung genannt (Interviewhandbuch, S. 28). Dass damit nur moderne Nachtspeicherheizungsmodelle gemeint seien, kann dem Interviewhandbuch mangels konkreter Anhaltspunkte nicht entnommen werden. Denn auch unter Berücksichtigung der technisch verbesserten Heizungsmodelle mit Aufladeautomatik erfolgt bei allen Modellen die Beheizung dergestalt, dass ein Wärmespeicher durch elektrische Energie aufgeheizt wird und die gespeicherte Wärme während eines gewissen Zeitraums an die Raumluft abgegeben werden kann.
Entgegen der Annahme des Bekl. kann auch nicht angenommen werden, dass diese Heizungsart allgemein als veraltet gilt. Es kann nicht festgestellt werden, dass nach dem Willen des Gesetzgebers diese Heizungsart abgeschafft werden solle, weil § 10a EnEV 2009 über die Außerbetriebnahme von elektrischen Speicherheizsystemen mit der Änderung des Energieeinspargesetzes vom 4.7.2013 (vgl. BGBl. I S. 2197, 2199) mit Blick auf die ungleichmäßige Erzeugung von Solar- oder Windenergie wieder aufgehoben wurde.
Dass die Bedienung der Heizung ein vorausschauendes Verhalten erfordert, ist vorliegend nicht entscheidend, weil dies nicht über die allgemeinen Lebensanforderungen hinausgeht und in der Heizperiode, in der längerfristig geheizt wird, sich ohnehin nicht wesentlich auswirkt. Die Bedienung der Nachtspeicherheizung ähnelt auch unter Berücksichtigung einer stoßweisen Wärmezufuhr von der Handhabung und dem Komfort her derjenigen einer sonstigen Sammelheizung. Vor diesem Hintergrund steht der Annahme der Sammelheizung weder die vom Bekl. bemängelte besondere Größe der Heizkörper noch die Tatsache entgegen, dass nach seinem Vorbringen seit Abschaffung des Nachtstromtarifs die Stromkosten deutlich teurer geworden sind. […]
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Eine dezentrale Nachtspeicherheizung steht einer Sammelheizung in der Begrifflichkeit der Berliner Mietspiegel gleich.
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Der Kläger fordert von der Beklagten Zustimmung zu einer Mieterhöhung. Der Kläger geht dabei davon aus, dass die mit Nachtstromspeicheröfen ausgestattete Wohnung nach der Begrifflichkeit des Berliner Mietspiegels 2017 als eine mit Sammelheizung ausgestattete Wohnung gilt, was der Beklagte bestreitet, weil die Wohnung nicht zentral beheizt werde und in Flur und Bad gar keine Nachtstromheizkörper vorhanden seien. Das LG sah das anders.
Das Urteil
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Ob die vorhandene dezentrale Nachtspeicherheizung eine Sammelheizung sei, könne offenbleiben, denn sie sei – trotz aller von der Beklagten monierten Nachteile – jedenfalls einer Sammelheizung gleichzusetzen. Die Begriffsbestimmungen im Berliner Mietspiegel 2017, Punkt 6.3, zur Sammelheizung und zur Etagenheizung oder Wohnungsheizung dienten in erster Linie der Abgrenzung zwischen solchen Heizungsarten, die eine angemessene Erwärmung sämtlicher Wohnräume ermöglichen, und bei denen die Brennstoffversorgung automatisch erfolgt, und anderen Heizungsarten wie etwa Kohleöfen, bei denen dies nicht gegeben ist.
Die Nachtspeicherheizung, die lediglich durch Auf- und Zurückdrehen der Heizkörper zu bedienen sei, unterscheide sich wesentlich von Gasaußenwandheizkörpern oder Kohleöfen und sei als Unterart der Elektroheizung einer klassischen Gas-, Öl- oder Elektroheizung grundsätzlich gleichwertig .
Auch könnten sämtliche Wohnräume grundsätzlich angemessen erwärmt werden. Dass hier Flur und Bad nicht durch die Nachtspeicherheizung geheizt würden, stehe deren Einordnung als Sammelheizung nicht entgegen, weil Flur und Bad keine Wohnräume darstellten.
Auch komme es hier nicht darauf an, dass die Wohnung über mehrere Heizkörper verfüge, die einzeln bedient werden müssten. Bei einer klassischen Gas-, Öl-, oder Elektroheizung müssten die einzelnen Heizkörper ebenfalls einzeln auf- und zugedreht werden.
Eine Sammelheizung nach dem Berliner Mietspiegel müsse nicht zwingend auch eine Zentralheizung sein. Außerdem werde die Nachtspeicherheizung auch im Interviewhandbuch, das als erläuternde Grundlage für die Erhebung der Daten zur Erstellung des Mietspiegels 2017 diente, ausdrücklich als Beispiel für eine Sammelheizung genannt. Dass damit nur moderne Nachtspeicherheizungsmodelle gemeint seien, lasse sich dem Interviewhandbuch nicht entnehmen. Denn auch bei den technisch verbesserten Heizungsmodellen mit Aufladeautomatik erfolge die Beheizung dergestalt, dass ein Wärmespeicher durch elektrische Energie aufgeheizt und die gespeicherte Wärme während eines gewissen Zeitraums an die Raumluft abgegeben werde.
Nachtspeicherheizungen würden auch nicht allgemein als veraltet gelten, erklärte das Landgericht und verwies in diesem Zusammenhang darauf, dass der Gesetzgeber diese Heizungsart, nachdem sie erst abgeschafft werden sollte, durch eine Änderung des Energieeinspargesetzes mit Blick auf die ungleichmäßige Erzeugung von Solar- oder Windenergie wieder am Netz ließ.
Dass die Bedienung der Nachtspeicherheizung ein vorausschauendes Verhalten erfordere, gehe nicht über die allgemeinen Lebensanforderungen hinaus und wirke sich in der Heizperiode, in der längerfristig geheizt werde, ohnehin nicht wesentlich aus.