Sammelheizung mit zentraler Warmwasserversorgung bei Berliner Zwischenkriegsbauten allgemein üblich
BGB § 554
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Bei Wohnungen der Baualtersklasse 1919 bis 1949 ist die Ausstattung mit Sammelheizung und zentraler Warmwasserversorgung in Berlin allgemein üblich.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
[...] Hinsichtlich des Einbaus einer Sammelheizung mit Warmwasserversorgung ist gegenüber der bisherigen Ausstattung mit Öfen eine Wohnwertverbesserung ohne weiteres anzunehmen. Der Anspruch ist nicht nach § 554 Abs. 2 Satz 2 BGB ausgeschlossen, denn insoweit wird nur ein üblicher Standard hergestellt. Nach der aufgrund des Beschlusses vom 23. Oktober 2006 eingeholten Auskunft des Statistischen Landesamtes vom 9. November 2006 sind in der Baualtersklasse 1919-49 schon 86,3 % der Wohnungen mit Sammelheizung ausgestattet. Eine Kombination mit zentraler Warmwasserversorgung liegt bereits in 74,4 % der Wohnungen vor. Wenn man die unbewohnten Wohnungen, deren Zahl das Statistische Landesamt in der ergänzenden Stellungnahme vom 7. Dezember 2006 mit 18.800 angibt, zugunsten der Bekl. vollständig als nicht mit Sammelheizung und/oder zentraler Warmwasserversorgung ausgestattet ansieht, verbleiben noch 73,6 % bzw. 63,5 %. Angesichts der Tatsache, daß es sich zumindest zum Teil um Wohnungen handelt, die nur zeitweilig nicht vermietet, aber normal ausgestattet sind ist die Grenze von zwei Dritteln als überschritten anzusehen. Dabei hat das Gericht auch berücksichtigt, daß ständig weitere Modernisierungen - gerade im Ostteil der Stadt - erfolgen, die den Ausstattungsgrad der Wohnungen heben.
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Eine Modernisierungsmaßnahme kann für den Mieter wegen der sich daraus ergebenden Mieterhöhung unzumutbar sein; dann braucht er sie nicht zu dulden. Wenn nur der allgemein übliche Zustand (zwei Drittel der vergleichbaren Wohnungen in der Gemeinde) hergestellt wird, greift der Härteeinwand nicht.
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Der Vermieter wollte eine Sammelheizung mit Warmwasserversorgung einbauen lassen. Der Mieter berief sich wegen der zu erwartenden Mieterhöhung auf eine unzumutbare Härte.
Das Urteil
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Mit Urteil vom 15. März 2007 gab das Landgericht Berlin der Duldungsklage des Vermieters statt und bezog sich auf eine Auskunft des Statistischen Landesamtes. Danach war in der Baualtersklasse 1919 bis 1949 die Ausstattung nicht nur mit Sammelheizung, sondern auch mit zentraler Warmwasserversorgung allgemein üblich.