Sammelbeurkundung
BeurkG § 13 Abs. 2
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Sammelbeurkundung; Voraussetzungen der -
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Eine Sammelbeurkundung nach § 13 Abs. 2 BeurkG setzt voraus, daß den Be teiligten bei der ersten Verlesung klar ist, daß der übereinstimmende Inhalt nur einmal verlesen wird.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 16. März 2000 beschlossen: Die Revision der Kl. gegen das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 16. März 1999 wird nicht angenommen.
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision hat im Endergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg. Das Berufungsgericht hat die Voraussetzungen des § 13 Abs. 2 BeurkG zu Recht verneint. Die Norm setzt voraus, daß den Beteiligten bei der ersten Verlesung klar ist, daß es sich um eine Sammelbeurkundung handelt. Anderenfalls ist eine ausreichende Belehrung (§ 17 BeurkG) nicht generell gewährleistet.