Saldotheorie, keine Anwendung der - bei Nichtigkeit wegen Geschäftsunfähigkeit
BGB § 818 Abs. 3
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Saldotheorie, keine Anwendung der - bei Nichtigkeit wegen Geschäftsunfähigkeit; Geschäftsunfähig- keit, keine Saldoabwicklung bei -
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Auf die bereicherungsrechtliche Rückabwicklung eines Vertrages, der mangels Geschäftsfähigkeit eines Vertragspartners nichtig ist, findet die Saldotheorie keine Anwendung (im Anschluß an BGHZ 126, 105 ff. und unter Aufgabe von BGH, Urt. v. 11. März 1988, V ZR 27/87, NJW 1988, 3011).
Sachverhalt:
häufig von der Redaktion verfasst
Mit notariellem Vertrag vom 15. September 1995 kaufte der Kl. von der Bekl. ein Hausgrundstück für 230.000 DM, das er mit einem grundschuldgesicherten Darlehen der Streithelferin der Bekl. vom 10. Oktober 1995 finanzierte. Der Notar war angewiesen, aus dem hinterlegten Kaufpreis 30.000 DM an den Sohn der Bekl. zu überweisen.
Der Kl. hat geltend gemacht, er sei bei Vertragsschluß wegen einer geistigen Erkrankung geschäftsunfä hig gewesen und hat die Rückzahlung des Kaufpreises Zug um Zug gegen die Verschaffung des Eigen tums verlangt. Das Landgericht hat nach Beweiserhebung der Klage Zug um Zug gegen die lastenfreie Eigentumsverschaffung stattgegeben. Auf die Anschlußberufung des Kl. hat das Oberlandesgericht diese Entscheidung nach weiterer Beweiserhebung teilweise abgeändert und entsprechend dem letzten Antrag des Kl. der Klage ohne Einschränkung stattgegeben. Hiergegen richtet sich die Revision der Bekl. Der Kl. beantragt die Zurückweisung des Rechtsmittels.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Die Revision hat nur zu einem geringen Teil Erfolg.
1. Die Auffassung der Revision, der Sachverständige habe einen falschen Ansatzpunkt gewählt und den Rechtsbegriff der Geschäftsunfähigkeit verkannt, trifft nicht zu. Richtig ist zwar, daß der Sachverständi ge in seinem ersten Gutachten, das sich im wesentlichen nur auf die schriftlichen Krankenberichte der behandelnden Ärzte stützte, eine Formulierung verwendet hat, die auf die Annahme einer auf "größere geschäftliche Vorgänge" beschränkte "wahrscheinliche" Geschäftsunfähigkeit hindeutet. Dies gilt aber nicht für die abschließende Beurteilung vom 19. Juli 1999, die sich auf den gesamten Inhalt der Beweis aufnahme vor dem Landgericht und dem Oberlandesgericht gestützt hat. Der Einwand der Revision, Psy chopathien seien in der Regel keine krankhafte Störung der Geistestätigkeit, trifft in dieser Allgemeinheit nicht zu, da diese Frage nur im Einzelfall nach Art und Umfang der festgestellten Symptome sachverstän dig zu bewerten ist. Die in der Beweisaufnahme festgestellten Wahnvorstellungen des Kl. über seinen Arbeitsplatz und die norddeutsche Werftindustrie, seine Vorstellungen über die Verfolgung durch interna tionale Geheimdienste und die Veränderung seiner medizinischen Betreuung und Versorgung vor dem Vertragsabschluß führten zu der Feststellung des Sachverständigen, daß der Kl. sich in dieser Zeit im Zustand eines systematisierten Wahns mit erheblicher Dynamik befunden habe, bei dem eine freie Wil lensbestimmung nicht mehr möglich gewesen sei. Daraus ergab sich für ihn der Schluß, daß der Kl. bei Vertragsabschluß zu einem realitätsbezogenen und vernunftgeprägten Handeln mit Sicherheit nicht in der Lage gewesen sei. Entgegen der Meinung der Revision geht es insoweit nicht darum, ob diese Wahnvor stellungen sich gerade auf den konkreten Grundstückskauf bezogen haben, sondern nur darum, ob sie Merkmale eines krankhaften Zustands sind, der als Geistesstörung zu bewerten ist. Dies aber hat der Sachverständige eindeutig festgestellt.
2. Zu Unrecht vermißt die Revision eine Prüfung der Prozeßfähigkeit im vorliegenden Verfahren. Dafür gab es keinen Anhaltspunkt, weil der Kl. nach den Feststellungen des Sachverständigen seit 1996 wieder sachgerecht medikamentös behandelt wird, dadurch sein Zustand stabilisiert ist und er auch wieder sei nen Beruf als Schiffbauingenieur ausüben kann. Die Revision macht auch nicht geltend, daß sich daran wieder etwas geändert habe.
3. Entgegen der Meinung der Revision mindert sich der Rückzahlungsbetrag nicht um 30.000 DM. Die Vereinbarung über die Weiterleitung dieses Betrages betraf Einrichtungsgegenstände, die der Sohn der Bekl. und seine Lebensgefährtin in dem Kaufobjekt zurücklassen wollten. Insoweit war in der Treuhand vereinbarung festgelegt, daß der Notar diese Summe aus dem hinterlegten Kaufpreis an den Sohn aus zahlen sollte. Dies führte aber entgegen der Meinung der Revision nicht dazu, daß der Kl. seine Leistung teilweise an den Sohn zu erbringen hatte. Er schuldete und bezahlte den gesamten Kaufpreis von 230.000 DM nur an seine Vertragspartnerin, deren Absprachen mit ihrem Sohn ihn nicht betrafen.
4. Zu Recht rügt die Revision aber, daß das Berufungsgericht die Bekl. zur uneingeschränkten Zurück zahlung des Kaufpreises verurteilt hat. Nicht zu beanstanden ist allerdings der rechtliche Ausgangspunkt, daß auf die bereicherungsrechtliche Rückabwicklung eines Vertrages, der mangels Geschäftsfähigkeit eines Vertragspartners nichtig ist, die Saldotheorie keine Anwendung findet (BGHZ 126, 105, 108). Soweit das Urteil des Senats vom 11. März 1988 (V ZR 27/87, NJW 1988, 3011) dem entgegensteht, wird daran nicht festgehalten, weil die die Saldierung rechtfertigende Verknüpfung der beiderseitigen Leistungen durch den Austauschzweck bei fehlender Geschäftsfähigkeit von vornherein nicht eintreten konnte und deswegen auch nicht die Rückabwicklung bestimmen kann. Dies führt aber nicht dazu, daß die geschäfts unfähige Partei die von ihr empfangene und noch vorhandene Leistung (hier die grundbuchmäßige Eigen tümerposition) behalten dürfte. Sie muß sie nur nicht von sich aus anbieten, sondern kann abwarten, ob der Vertragspartner insoweit ein Zurückbehaltungsrecht geltend macht (§ 273 BGB). Dies hat die Bekl. getan, wie die Revision zutreffend rügt. Das hat das Berufungsgericht übersehen.
5. Die Sache ist zur Endentscheidung reif (§ 565 Abs. 3 Nr. 1 ZPO), da weitere Gegenansprüche der Bekl., deren Voraussetzungen noch aufzuklären wären, nicht geltend gemacht worden sind. Eine lasten freie Rückgabe des Grundstücks ist nicht geltend gemacht worden.
6. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 97 Abs. 1, 91 Abs. 1, 92 Abs. 2, 101 Abs. 1 ZPO. In dem Rechtsstreit war zwischen den Parteien nur der Zahlungsanspruch des Kl., nicht aber ein Grundbuchbe richtigungsanspruch der Bekl. streitig (vgl. Hensen, NJW 1999, 395, 396; Thomas/Putzo, ZPO 22. Aufl. § 92 Rdn. 12).
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