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Saldotheorie, Darlegungslast für Bereicherung nach der -

BGHVIII ZR 314/9710.02.1999unveröffentlicht

BGB § 818 Abs. 3

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Saldotheorie, Darlegungslast für Bereicherung nach der -; Bereicherungsrecht, Darlegungslast für Saldo nach -; Entreicherung, Darlegungslast für -; Beweislast, - für Entreicherung

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Zur Darlegungs- und Beweislast bei Anwendung der bereicherungsrechtli chen Saldotheorie.

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

Mit Kaufvertrag 12./15. Juli 1991 erwarb die Kl. von der B. GmbH, der Rechtsvorgängerin der Bekl. zu 2), zum Preis von 85.000 DM folgende Wirtschaftsgüter der unselbständigen Be triebsstätte S., P. straße:

"1. sämtliches Anlage- und Umlaufvermögen auf dem Grundstück gem. der als Anlage 1 beigefügten Aufstellung; 2. Forderungen der Verkäuferin gem. der als Anlage 2 beigefügten Bilanz ...;

3. der Kassenbestand der Verkäuferin gem. der als Anlage 2 beigefügten Bilanz ..."

Eingangs des Vertrages, an dem neben der B. GmbH auch deren Alleingesellschafterin, die damals noch "T." genannte Bekl. zu 1), beteiligt war, heißt es:

"... Grund und Boden der Betriebsstätte S. gehören weder der Verkäuferin noch der T ...

Dieser Vertrag wird unter der Bedingung getroffen, daß die Kommune die Grundstücke in G. ... an die Käufer mit notariellem Kaufvertrag übereignet."

Der Erwerb der vorbezeichneten Grundstücke durch die Kl. scheiterte.

In dem vorliegenden Rechtsstreit hat die Kl. die Bekl. als Gesamtschuldner auf Rückzahlung des Kaufpreises zuzüglich Zinsen in Anspruch genommen. Das Landgericht hat die Bekl. zu 2) zur Zahlung von 85.000 DM an die Kl., Zug um Zug gegen Übergabe sämtlichen Anlage- und Umlaufvermögens gemäß der Anlage 1 zum Kaufvertrag sowie Herausgabe des Kassenbe standes und Rückabtretung der Forderungen gemäß Anlage 2 zum Kaufvertrag verurteilt. Im übrigen hat es die Klage abgewiesen. Die Berufung der Kl., mit der diese die Verurteilung der Bekl. als Gesamtschuldner zur Zahlung von 85.000 DM, hilfsweise 84.000 DM, nebst Zinsen (Antrag zu 1) sowie zur Entfernung bestimmter Gegenstände von dem Grundstück P. straße in S. (Antrag zu 2) begehrt hat, hat das Berufungsgericht zurückgewiesen. Auf die Berufung der Bekl. zu 2) hat es die Klage insgesamt abgewiesen. Die Revision der Kl. hat der erkennende Senat nur insoweit angenommen, als sich diese gegen die Abweisung der Klage mit dem zu letzt gestellten Antrag zu 1 in bezug auf die Bekl. zu 2) richtet. Im übrigen hat er die Annahme der Revision abgelehnt.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

I. (...)

II. (...)

1. Zu Recht hat das Berufungsgericht allerdings angenommen, daß der Kl. gegen die Bekl. zu 2) (im folgenden nur noch Bekl.) wegen Nichteintritts der eingangs des Kaufvertrages verein barten Bedingung der näher bezeichnete Bereicherungsanspruch dem Grunde nach zusteht. 2. Zu Unrecht hat das Berufungsgericht dagegen angenommen, daß die Kl. den Bereiche rungsanspruch der Höhe nach nicht dargetan habe.

a) Insoweit ist das Berufungsgericht allerdings wiederum zutreffend davon ausgegangen, daß die bereicherungsrechtliche Rückabwicklung von gegenseitigen Verträgen nach den Grund sätzen der sogenannten Saldotheorie zu erfolgen hat. Durch Vergleich der durch den Berei cherungsvorgang hervorgerufenen Vor- und Nachteile wird ermittelt, für welchen Beteiligten sich ein Überschuß (Saldo) ergibt. Dieser Beteiligte ist Gläubiger eines einheitlichen, von vorn herein durch Abzug der ihm zugeflossenen Vorteile beschränkten Bereicherungsanspruchs. Er darf sich nicht damit begnügen, das von ihm aufgrund des unwirksamen Vertrages Geleistete zurückzuverlangen, sondern muß bei der Darlegung seines Bereicherungsanspruchs sogleich das mit berücksichtigen, was die andere Partei hingegeben hat, um den Vertrag zu erfüllen. Das gilt - entgegen der Ansicht der Revision - sinngemäß auch dann, wenn die Leistungen un gleichartig sind. Dann hat der Bereicherungsgläubiger die ungleichartige Gegenleistung schon im Klageantrag derart zu berücksichtigen, daß er ihre Rückgewähr Zug um Zug anbietet (BGH, Urteil vom 11. November 1994 - V ZR 116/93 = WM 1995, 159 unter II 3 m.w.Nachw.).

Daraus kann entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts jedoch nicht gefolgert werden, der Bereicherungsgläubiger müsse die Berechtigung des geforderten Saldos unter Darlegung nicht nur der positiven, sondern auch denkbarer negativer Rechnungsposten darlegen und beweisen. Denn die Saldotheorie ist nur die folgerichtige Anwendung des in § 818 Abs. 3 BGB zum Ausdruck gekommenen Rechtsgedankens auf gegenseitige Verträge. Für die Vor aussetzungen einer Entreicherung trägt jedoch derjenige die Beweislast, der sie geltend macht. Deshalb besteht kein Anlaß, dem Bereicherungsschuldner die Beweislast für eine von ihm geltend gemachte Minderung des Saldos abzunehmen (Senatsurteil BGHZ 109, 139, 148 m.w.Nachw.; das vom Berufungsgericht zitierte Senatsurteil vom 4. Dezember 1996 - VIII ZR 360/95 = NJW 1997, 933 = WM 1997, 418 unter II B 2 besagt nichts anderes).

b) Danach muß hier nicht die Kl., sondern die Bekl. zum Zwecke der Saldierung mit dem von ihr zu erstattenden Kaufpreis darlegen und beweisen, ob und gegebenenfalls welche Nutzungen die Kl. aus den erlangten Vermögenswerten gezogen hat. Die Kl. darf sich ihrerseits darauf beschränken, die erlangten Vermögenswerte selbst zu saldieren.