Saldoposten
BGB §§ 249 Ca, 387, 812, 818 Abs. 1
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Saldoposten; gegenseitige - im Bereicherungsausgleich; Zinsen, Bereicherungssaldo für - auf Kaufpreis und zur Finanzierung
Leitsätze
häufig von der Redaktion verfasst
a) Stellen sich die Parteien eines nichtigen Kaufs im Bereicherungsausgleich gegenseitig Saldoposten in Rechnung (hier: erzielter Mietzins des Käufers; ersparter Kreditzins des Verkäufers), ist die gegen einen anderen Anspruch (hier: Schadensersatz des Käufers wegen aufgewendeter Kreditzinsen) erklärte Aufrechnung mit einem Saldoposten erst beachtlich, wenn der Saldo feststeht; dies gilt auch dann, wenn Saldoposten nur hilfsweise geltend gemacht wurden.
b) Hat der Verkäufer dem Käufer die durch den rechtsgrundlos erlangten Kauf preis erzielten oder ersparten Zinsen herausgegeben, so sind die Zinsen, die der Käufer für die Finanzierung des Kaufpreises aufgewendet hat, im gleichen Umfang abgegolten; ein Schadensersatzanspruch des Käufers ist insoweit er loschen. Dies gilt auch, wenn die Herausgabe durch Saldierung im Bereiche rungsausgleich erfolgt.
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
Die Rechtsvorgängerin der Bekl. (Erblasserin) kaufte am 15. Februar 1993 von der Kl. ein Mietwohngrundstück. Sie erwirkte ein rechtskräftiges Urteil des Kammergerichts vom 12. Dezember 1995, wonach die Kl. den Kaufpreis von 1.240.000 DM nebst 4 v. H. Zinsen seit 15. April 1994 Zug um Zug gegen Rückauflassung des Grundstücks zurück zuzahlen habe. Das Kammergericht stellte fest, daß die Kl. der Erblasserin arglistig ver schwiegen hatte, daß die Dachgeschosse ohne die erforderliche Genehmigung zu Wohnzwecken ausgebaut worden waren. Die von der Erblasserin erklärte Vertragsan fechtung wegen arglistiger Täuschung habe deshalb durchgegriffen. Den Anspruch auf Zahlung weiterer Zinsen auf den Kaufpreis wies das Kammergericht mit der Begründung ab, der Vortrag, die Erblasserin nehme Bankkredit zu 8 v.H. Zinsen in Anspruch, sei zu pauschal, um einen Schadensersatzanspruch nach §§ 291, 288 Abs. 1 Satz 2 BGB zusprechen zu können. Mit notariellem Vertrag vom 12. Juli 1996 erklärten die Parteien die Rückauflassung des Grundstücks. Am 1. August 1996 zahlte die Kl. den Kaufpreis zurück und entrichtete die ausgeurteilten Zinsen ab 15. April 1994 (113.667 DM). Der Besitz und die Nutzungen des Grundstücks gingen an diesem Tage auf die Kl. über.
Die Kl. hat die Mieteinnahmen der Bekl. und der Erblasserin von 1993 bis 31. Juli 1996 in Höhe von 409.648,13 DM (richtig: 409.657,13 DM) herausverlangt. Hierauf hat sie sich Aufwendungen in Höhe von 102.220,06 DM anrechnen lassen und unter Aufrechnung gegen einen Kostenerstattungsanspruch der Bekl. aus dem Vorprozeß von 53.505,43 DM die Zahlung von 253.922,64 DM nebst Zinsen beantragt. Das Landge richt hat die Klage abgewiesen. Im Berufungsrechtszug hat die Kl. Zinsaufwendungen der Bekl. aus der Finanzierung des Kaufpreises für die Zeit von 1993 bis 15. April 1994 in Höhe von 86.933,11 DM in ihre Rechnung eingestellt. Unter Berücksichtigung nunmehr unstreitiger weiterer Aufwen dungen von 181.149,90 DM und des Kostenerstattungsanspruchs der Bekl. hat sie die Zahlung von 88.068,69 DM nebst 4 v. H. Zinsen ab Rechtshängigkeit beantragt. Die Bekl. hat der Kl. für die Zeit vom 15. April 1994 bis 31. Juli 1996 weitere Zinsen aus der Finanzierung des Kaufpreises in Höhe von 210.045,17 DM in Rechnung gestellt. Hilfs weise hat sie die Aufrechnung mit Ansprüchen auf Erstattung von Steuerberatungsko sten in Höhe von 3.294,41 DM und auf Herausgabe von Zinsen in Höhe von 330.666,66 DM erklärt, die die Kl. von März 1993 bis Juni 1996 dadurch erspart habe, daß sie mit dem Kaufpreis einen eigenen Kredit getilgt habe. Das Oberlandesgericht hat die Bekl. unter Abzug der Steuerberatungskosten zur Zahlung von 84.774,28 DM nebst den geforderten Zinsen verurteilt.
Hiergegen richtet sich die Revision der Bekl., mit der sie die volle Abweisung der Klage anstrebt. Die Kl. beantragt die Zurückweisung des Rechtsmittels.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
I. Das Berufungsgericht ist der Ansicht, der Anspruch auf Erstattung weiterer Finan zierungszinsen der Bekl. sei durch das Urteil des Kammergerichts rechtskräftig aberkannt. Ein Anspruch auf Herausgabe der von der Kl. ersparten Zinsen bestehe nicht. Wäre dem Anspruch der Bekl. auf Erstattung eigener Zinsaufwendungen im Vorprozeß statt gegeben worden, wäre es offensichtlich, daß die Kl. nicht obendrein verpflichtet sei, der Bekl. den Vorteil des Gebrauchs des Kaufpreises zu erstatten. Daß der Anspruch aber kannt wurde, stehe (mithin) dem Herausgabeanspruch entgegen.
II. Die Revision hat Erfolg.
1. Bei der Abwicklung eines nichtigen gegenseitigen Vertrags, hier des von der Erblas serin angefochtenen Kaufvertrags vom 15. Februar 1993, nach den Vorschriften über die ungerechtfertigte Bereicherung (§ 812 Abs. 1 Satz 1, § 818 Abs. 1 bis 3 BGB) begrün den die beiderseitigen Vermögensverschiebungen (grundsätzlich) keine eigenständigen Herausgabeansprüche. Es besteht vielmehr von vornherein nur ein einheitlicher An spruch auf Herausgabe des Überschusses der Aktiv- über die Passivposten, der dem Teil zusteht, zu dessen Gunsten sich ein Saldo errechnet (Senat, BGHZ 116, 251, zu gleich zu den Grenzen der Saldierung; Urt. v. 11. November 1994, V ZR 116/93, NJW 1995, 454; v. 14. Juli 1995, V ZR 45/94, NJW 1995, 2627; v. 14. Juli 2000, V ZR 320/98, zur Veröff. bestimmt). Nur dieser Anspruch, nicht aber die einzelne Positi on, die in den Saldo eingeht, kann Gegenstand einer Aufrechnung gegen einen anderen Anspruch des Bereicherungsschuldners sein. Der Aufrechnung des Anspruchs auf Her ausgabe der von der Bekl./der Erblasserin aus der Kaufsache gezogenen Nutzungen (Mietzins; Senat, BGHZ 138, 160) gegen einen Anspruch der Bekl. auf Schadensersatz wegen Zinsaufwendungen zur Finanzierung des Kaufpreises (86.933,11 DM für die Zeit von 1993 bis 15. April 1994) geht daher die Saldierung mit dem Anspruch der Bekl. auf Herausgabe der von der Kl. ersparten Zinsen (330.666,66 DM) vor. Nur ein bereiche rungsrechtlicher Saldo ergäbe einen eigenständigen Anspruch, der von der Kl. gegen einen Schadensersatzanspruch der Bekl. aufgerechnet werden könnte. Umgekehrt war es unzulässig, die in erster Linie erklärte Aufrechnung der Bekl. mit einem Schadenser satzanspruch wegen weiterer Finanzierungskosten (210.045,17 DM für die Zeit vom 15. April 1994 bis 31. Juli 1996) vor der Saldierung der von der Bekl. gezogenen Nut zungen (Mietzinsen) mit den Zinsersparnissen der Kl. (Tilgung von Verbindlichkeiten mit Kaufpreismitteln) zu berücksichtigen. Daß die Bekl. die Zinsersparnis der Kl. mit der "Hilfsaufrechnung" geltend gemacht hat, steht dem nicht entgegen. Denn die Aufnahme eines Saldopostens in den Bereicherungsausgleich ist der Aufrechnung nicht zugänglich. Das Berufungsgericht hätte daher den ersparten Darlehenszins der Kl., der zu einem Teilbetrag von 178.666,66 DM (8 v.H. Zinsen aus einem Darlehen über 670.000 DM für die Zeit von März 1993 bis Juni 1996) unstreitig, im übrigen von der Bekl. unter Beweis gestellt ist, vorweg berücksichtigen müssen.
2. Dem steht die rechtskräftige Abweisung des über 113.667 DM hinausgehenden An spruchs der Bekl. auf Erstattung eigener Kreditzinsen durch das Kammergericht nicht entgegen. Der Anspruch auf Ersatz eigener Kreditaufwendungen hat, gleichviel aus wel chem Rechtsgrund er geltend gemacht wird, nicht den von der Gegenseite ersparten Zins zum Gegenstand.
3. Die in den Saldo einzustellende Zinsersparnis der Kl. ist allerdings in Höhe von 113.667 DM bereits abgegolten.
a) Für die Saldierung beim Bereicherungsausgleich hat der Senat entschieden, daß der Käufer dem Verkäufer nicht die von diesem gezogenen Nutzungen nach § 818 Abs. 1 BGB und seine eigenen Zinsaufwendungen nach § 818 Abs. 3 BGB in Rechnung stel len kann; letzteres ist ihm nach der für den Kauf typischen Risikolage versagt (BGHZ 116, 251, 256 f.). Hieraus kann allerdings nicht der Schluß gezogen werden, daß dem Käufer auch ein Schadensersatzanspruch, der ihm aus einem weiterem Grunde erwach sen ist, verschlossen wäre, soweit er den eigenen Zinsaufwand zum Gegenstand hat. Ungerechtfertigte Bereicherung und Schadensersatz sind nach Voraussetzungen und Anspruchsinhalt verschieden. Eine Verdrängung des einen Anspruchs durch den ande ren im Sinne einer Gesetzeskonkurrenz findet nicht statt. Die aus dem rechtsgrundlos empfangenen Kaufpreis gezogenen Nutzungen sind vom Verkäufer herauszugeben, weil ihm der Vermögenswert, aus dem sie geflossen sind, nach der Rechtsordnung nicht zusteht (§ 818 Abs. 1 BGB). Die zur Finanzierung des Kaufpreises aufgebrachten Zin sen hat er dem Käufer zu erstatten, weil er diesem in zurechenbarer Weise einen Scha den zugefügt hat. Die Ersatzpflicht besteht unabhängig davon, ob der Verkäufer aus der empfangenen Leistung eine Nutzung gezogen hat; die Nutzungen sind herauszugeben, auch wenn dem Käufer kein Schaden entstanden ist.
Unbeschadet dessen können in den Bereicherungssaldo aufgenommene Posten, wenn sie die Herausgabepflicht des Schuldners verkürzen, zugleich Schadenspositionen, für die dieser an sich Ersatz verlangen könnte, zum Ausgleich bringen (vgl. BGH, Urt. v. 12. Mai 1998, XI ZR 79/97, NJW 1998, 2529, 2531). Ein solches Verhältnis besteht zwi schen den vom Verkäufer gezogenen Nutzungen und den Zinsaufwendungen des Käu fers insoweit, als der Kaufpreis mit Fremdmitteln beschafft wurde. In diesem Umfang stellen die Kreditzinsen des Käufers das wirtschaftliche Äquivalent zu den Nutzungen des Verkäufers dar. Sind die Nutzungen durch den Bereicherungsausgleich in das Ver mögen des Käufers zurückgeflossen, ist der Zinsschaden in gleichem Umfang behoben. Anderes gilt, soweit der Kaufpreis aus Eigenmitteln des Käufers aufgebracht wurde. Hier bleibt es beim grundsätzlichen Verhältnis der beiden Ansprüche. Es besteht kein innerer Grund dafür, Nutzungen, die der Verkäufer aus rechtsgrundlos empfangenen Eigenmitteln des Käufers gezogen hat, im Falle ihrer Herausgabe auf Kreditzinsen anzurechnen, die der Käufer für weitere Teile des Kaufpreises (oder anderweit) aufwenden mußte (zutreffend für den Käufer im Bereicherungsausgleich: Canaris, JZ 1992, 1114, 1118, Bespr. zu BGHZ 116, 251). Vom Vorteilsausgleich nicht erfaßt ist zudem der die gezo genen Nutzungen übersteigende Mehraufwand des Käufers (übersteigende Kreditzin sen).
b) Der der Erblasserin rechtskräftig zugesprochene Anspruch auf Ersatz von Kreditzin sen über 113.667 DM stand dieser danach nicht zu. Denn nach dem Vorbringen der Bekl. war der Kaufpreis in voller Höhe mit Kreditmitteln aufgebracht worden, für die Zin sen zu entrichten waren, die den Ersparnissen der Kl. gleichkamen. Die Rechtskraft der Entscheidung des Kammergerichts hat indessen zur Folge, daß im Verhältnis der Parteien vom Bestehen des Schadensersatzanspruchs auszugehen ist, der Vorrang der Saldie rung der beiderseits gezogenen Nutzungen mithin nicht zum Tragen kommt. Durch die Tilgung der zuerkannten Schadensersatzforderung ist wegen des Äquivalenzverhältnis ses des Kreditzinses mit den Zinsersparnissen der Kl. deren Bereicherung in das Vermö gen der Bekl. zurückgeführt; im gleichen Umfang ist die Entreicherung der Bekl. entfallen. Danach ist die Summe von 113.667 DM von den Nutzungen der Kl., revisionsrechtlich 330.666,66 DM, abzusetzen. Deren Anspruch auf Herausgabe des Mietzinses ist im Höchstfalle mit aus dem Kaufpreis gezogenen Nutzungen in Höhe von 216.999,66 DM zu saldieren.
4. Aus Vorstehendem folgt, daß die beiderseits erklärten Aufrechnungen mit Schadenser satzansprüchen der Bekl. (Bekl.: 210.045,17 DM) und gegen solche (Kl.: 86.933,11 DM) - aus revisionsrechtlicher Sicht - ins Leere gehen. Für die Ansprüche ist neben der Sal dierung, die kraft Gesetzes erfolgt, kein Raum. Sollten nach der tatrichterlichen Beurtei lung des Berufungsgerichts die Zinsersparnisse der Kl. hinter dem Schaden der Bekl. zurückbleiben, wird zu prüfen sein, inwieweit die in Frage kommenden Schadensersatz ansprüche der Bekl., einmal wegen Verzugs der Kl. mit der Rückzahlung des Kaufprei ses, zum anderen wegen Verschuldens bei Vertragsschluß (Verschweigen der Mängel), durch das Urteil des Kammergerichts aberkannt sind. Hierbei wird sich das Berufungsge richt an die Reihenfolge der beiderseits erklärten Aufrechnungen und deren jeweiligen Gegenstand zu halten haben.
5. Sollte das Berufungsgericht wegen der Kenntnis der einen oder der anderen Seite von der Anfechtbarkeit des Kaufs (von bestimmten Zeitpunkten an) von einer Haftung nach den allgemeinen Vorschriften auszugehen haben (§ 819 Abs. 1 i. V. m. § 142 Abs. 2 BGB), bliebe dies auf das Streitverhältnis im Grundsatz ohne Auswirkungen. Schuldhaft unterlassene Nutzungen, die nach §§ 292, 987 Abs. 2 BGB zu ersetzen sind, kommen nicht in Betracht. Allerdings scheidet nach dem Eintritt der verschärften Haftung die Be rufung auf den Wegfall der Bereicherung (§ 818 Abs. 3 BGB) aus (BGHZ 55, 128; 72, 246, 254 ff.). Sie führte indessen im Verhältnis der Parteien zu keinen über die Saldierung der beiderseitigen Vermögensverschiebungen hinausgehenden Auswirkungen (zum Anwendungsbereich des § 818 Abs. 3 BGB bei der Gesamtabrechnung vgl. Staudin ger/Lorenz [1999] § 818 Rdn. 41). Einer der Fälle, in denen die Saldierung hinter die In teressen des Getäuschten zurücktritt (BGHZ 53, 144; 57, 137, 146 f.: Unvermögen des Getäuschten, die empfangene Leistung herauszugeben), liegt schließlich nicht vor.
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