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Saldoklage

LG Frankfurt (Oder)15 S 132/1128.03.2013GE 2013, 813

BGB § 366; ZPO §§ 253 Abs. 2 Nr. 2, 264 Nr. 1, 533 Nr. 1 und Nr. 2

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Saldoklage; Tilgungsbestimmung; Verrechnung; Klageänderung; Sachdienlichkeit; Berufung; Verjährung

Leitsätze

häufig von der Redaktion verfasst

1. Der Vermieter kann seine Mietzahlungsansprüche im Wege der Saldoklage durchsetzen (Fortf. von BGH, 9.1.2013 - VIII ZR 94/12, GE 2013, 349).

2. Eine Umstellung der Klageforderung auf eine Saldoklage ist auch noch in der Berufungsinstanz möglich, weil es sich gem. § 264 Nr. 1 ZPO nicht um eine Klageänderung handelt; jedenfalls wäre eine Klageänderung sachdienlich und würde gem. § 533 Nr. 1 und Nr. 2 ZPO nur auf ohnehin der Entscheidung zugrunde zu legende Tatsachen gestützt werden.

3. Zinsen stehen dem Vermieter erst ab Umstellung der Klage zu.

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

Die Kl. verlangt von der Bekl. aus einem inzwischen beendeten Wohnraummietverhältnis restliche Mietzahlung. Das Amtsgericht hat den Bekl. in der Hauptsache zur Zahlung von 10,33 € verurteilt und die Klage im Übrigen abgewiesen. Der Bekl. beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Im zweiten Rechtszug ist unstreitig geworden, dass der Bekl. am 11.2.2003 eine weitere - bislang in der Forderungsaufstellung der Kl. unberücksichtigte - Zahlung in Höhe von 318,46 € geleistet hat.

Die Kl. hat im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 14.2.2013 erklärt, nunmehr den Saldo zwischen den in den Rechtsstreit eingeführten Bruttomieten für den Zeitraum vom 1.1.2003 bis zum 30.6.2010 abzüglich der vom Bekl. bzw. dem Sozialamt geleisteten Zahlungen geltend zu machen.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Die zulässige Berufung hat teilweise Erfolg. Die Kl. hat gegen den Bekl. Anspruch auf restliche Mietzahlung in Höhe von 883,73 €.

Sie hat ihre Forderung durch Geltendmachung im Wege der Saldenklage schlüssig dargelegt. Gemäß § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO muss die Klageschrift die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs enthalten. Damit wird der Streitgegenstand abgegeben und zugleich die Grundlage für eine etwa erforderlich werdende Zwangsvollstreckung geschaffen. Daran gemessen ist ein Klageantrag grundsätzlich hinreichend bestimmt, wenn er den erhobenen Anspruch konkret bezeichnet, dadurch den Rahmen der gerichtlichen Entscheidungsbefugnis (§ 305 ZPO) absteckt, Inhalt und Umfang der materiellen Rechtskraft der begehrten Entscheidung (§ 322 ZPO) erkennen lässt, das Risiko eines Unterliegens des Kl. nicht durch vermeidbare Ungenauigkeit auf den Bekl. abwälzt und schließlich eine Zwangsvollstreckung aus dem Urteil ohne eine Fortsetzung des Streits im Vollstreckungsverfahren erwarten lässt (BGH WuM 2013, 179). Werden in einer Klage mehrere Ansprüche erhoben, sind deshalb grundsätzlich die für jeden Anspruch geforderten Teilbeträge anzugeben; insbesondere ist bei einer Teilleistungsklage, mit der mehrere selbständige Ansprüche geltend gemacht werden, genau anzugeben, wie sich der eingeklagte Betrag auf die einzelnen Ansprüche verteilen soll und in welcher Reihenfolge diese Ansprüche zur Entscheidung des Gerichts gestellt werden sollen (BGH WuM 2013, 179).

Diesen Anforderungen ist die Kl. indes durch Darlegung des gesamten Betrags der für den streitigen Zeitraum offenen Mieten abzüglich der hierauf erhaltenen Zahlungen durch den Bekl. oder das Sozialamt gerecht geworden. Sie haben damit keine Teilforderung geltend gemacht, sondern die gesamte von ihnen noch beanspruchte Nutzungsentschädigung für den streitigen Zeitraum eingeklagt, wodurch dieser einheitliche (Gesamt-) Anspruch hinreichend bestimmt ist (vgl. BGH WuM 2013, 179). Diese Angaben sind nicht deshalb ungenügend, weil die Kl. nicht für jeden einzelnen Monat aufgeschlüsselt hat, welcher Betrag unter Berücksichtigung der von den Bekl. geleisteten Zahlungen jeweils noch als restliche Miete begehrt wird. Ein solcher Vortrag ist hier nicht erforderlich, weil er weder für den Entscheidungsumfang des Gerichts (§ 308 ZPO) noch zur Ermittlung der Rechtskraft einer späteren gerichtlichen Entscheidung oder eine Zwangsvollstreckung von Bedeutung ist (vgl. BGH WuM 2013, 179). Inwieweit die Berechnungen der Kl. rechnerisch zutreffen, ist lediglich eine Frage der Begründetheit der Klage (vgl. BGH WUM 2013, 179).

Entgegen der Rechtsauffassung des Bekl. hat die Kl. die rechtliche Begründung der Klageforderung mit der Stellung des Sachantrags nicht wieder auf ihr ursprüngliches Begehren, Miete für drei bestimmte Kalendermonate zu verlangen, umgestellt. Der Klageantrag allein dient nur der Bestimmung der rechtlichen Entscheidungsbefugnis des Gerichts gemäß § 308 ZPO (s.o.). Der Streitgegenstand wird weiter durch die Darlegung der Partei - und nicht durch Angabe bestimmter Zinszeiträume im Klageantrag - bezeichnet, was die Kl. durch Erklärung der Prozessbevollmächtigten im Termin unmissverständlich getan hat.

Die Umstellung der Begründung ihres Klagebegehrens war der Kl. auch noch im zweiten Rechtszug möglich, da es keine Klageänderung dargestellt hat (§ 264 Nr. 1 ZPO; vgl. Musielak, ZPO, 9. Aufl. Rn. 3), eine solche jedenfalls aber sachdienlich gewesen wäre und nur auf ohnehin der Entscheidung zugrunde zu legende Tatsachen gestützt worden ist (§ 533 Nr. 1 und 2 ZPO).

Der Bekl. schuldet der Kl. noch restliche Mieten in Höhe von 883,73 €. Dies folgt aus dem Saldo zwischen den unstreitigen Mietforderungen und den hierauf entrichteten Zahlungen des Bekl. Nachdem die Behauptung des Bekl., er habe am 11.2.2003 eine weitere Zahlung in Höhe von 318,46 € geleistet, unstreitig geworden ist, hat er darüber hinausgehende, hier unberücksichtigte, Leistungen nicht dargelegt. Mit seiner Erklärung, die - ursprünglich von der Kl. eingeforderten - Mieten für April und Mai 2010 sowie Juni 2009 beglichen zu haben, wendet er sich lediglich gegen die von ihr geltend gemachte Verrechnung seiner Zahlungen.

Die Berechnung der Restforderung ergibt sich aus nachfolgender Tabelle, in der Forderungen und Zahlungen - jeweils in € - nach Fälligkeitszeitpunkt bzw. Zahlungseingang zusammengefasst sind, wobei für das Jahr 2003 sowohl die unstreitig gewordene weitere Zahlung des Bekl. als auch die Leistungen durch das Sozialamt Berücksichtigung gefunden haben:

Jahr Soll Gezahlt

2003 3.821,52 3.633,56

2004 3.943,73 3.301,89

2005 4.385,28 4.345,92

2006 4.503,00 4503,00

2007 4.650,37 4.603,25

2008 4.845,12 4.876,76

2009 4.906,59 4.922,22

2010 2.078,92 2.064,30

Summe 33.134,53 32.250,80

Differenz 883,73

Die Klageforderung reduziert sich auch nicht in Ansehung der vom Bekl. erhobenen Verjährungseinrede in Ansehung der vor dem Jahr 2007 fällig gewordenen Forderungen.

Denn Forderungen aus diesem Zeitraum haben jedenfalls aufgrund der gesetzlichen Tilgung gemäß § 366 Abs. 2 ZPO nicht mehr bestanden. Das Recht zu bestimmen, welche von mehreren Forderungen getilgt werden soll, steht grundsätzlich nicht dem Gläubiger, sondern dem Schuldner zu (§ 366 Abs. 1 BGB). Versäumt dieser die Bestimmung bei Leistung vorzunehmen, so geht das Bestimmungsrecht verloren und die Tilgungsreihenfolge richtet sich nach § 366 Abs. 2 BGB. Diese Vorschrift schreibt für den Fall, dass der Schuldner dem Gläubiger aus mehreren Schuldverhältnissen zu gleichartigen Leistungen verpflichtet ist und das von ihm Geleistete nicht zur Tilgung sämtlicher Schulden ausreicht, die Reihenfolge der Tilgung vor, wenn der Schuldner keine Bestimmung trifft (OLG Düsseldorf ZMR 2000, 605; GuT 2011, 154). § 366 Abs. 2 BGB ist auch anzuwenden, wenn - wie hier - mehrere Mietraten geschuldet werden (BGH NJW 1965, 1373; OLG Düsseldorf, jeweils aaO.). Eine konkludente Tilgungsbestimmung kann angenommen werden, wenn der geschuldete Betrag nahezu punktgenau zum Fälligkeitszeitpunkt einer einzelnen Miete gezahlt wird (vgl. OLG Düsseldorf, jeweils aaO.). Fehlt es an einer solchen, ist gemäß § 366 Abs. 2 BGB jeweils die älteste Mietschuld als getilgt anzusehen (OLG Düsseldorf, jeweils aaO.). Da der Bekl. in der Gesamtschau in der Zeit nach 2007 insgesamt Zahlungen, ohne eine wenigstens konkludente Tilgungsbestimmung zu treffen, in einer die Klageforderung weit übersteigenden Höhe geleistet hat, steht jedenfalls fest, dass aus dieser Zeit keine Ansprüche der Kl. mehr herrühren, ohne dass es auf eine konkrete Berechnung insoweit ankommt.

Nach Umstellung der Klage stehen der Kl. Zinsen erst ab dem auf die Geltendmachung folgenden Tag zu. Der in Rechtskraft erwachsene Ausspruch des Amtsgerichts war indes auch in Ansehung der ausgeurteilten Zinsen aufrechtzuerhalten.

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Der Vermieter kann seine Mietzahlungsansprüche auch erstmals in der Berufungsinstanz als Saldoklage geltend machen (Fortführung von BGH, 9. Januar 2013 - VIII ZR 94/12, GE 2013, 349). Zinsen stehen ihm dann aber erst ab Umstellung der Klage zu.

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Der Mieter zahlte vom 1. Januar 2003 bis 30. Juni 2010 – also über sieben Jahre – die Miete nur unregelmäßig und nicht in voller Höhe. Da er keine Tilgungsbestimmungen getroffen hatte, verrechnete die Vermieterin die Teilzahlungen gem. § 366 Abs. 2 BGB jeweils mit der ältesten Forderung, so dass nach Verrechnung u. a. zwei volle Mieten für April und Mai 2010 offen waren. Die Vermieterin erhob deshalb Zahlungsklage. Der Mieter widersprach der Verrechnung und berief sich für die vor dem Jahr 2007 fällig gewordenen Forderungen auf Verjährung. Während des Prozesses wurde unstreitig, dass die Vermieterin eine Teilzahlung des Mieters in 2003 versehentlich nicht berücksichtigt hat. Das AG wies die Zahlungsklage wegen Unschlüssigkeit ab. Die Vermieterin legt Berufung ein und verlangt nunmehr den Saldo zwischen den Bruttomieten und den Zahlungen für den Zeitraum 1. Januar 2003 bis 30. Juni 2010.

Die Entscheidung

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Das LG Frankfurt (Oder) gab der Zahlungsklage statt. Die Forderung sei durch die Geltendmachung der Saldoklage schlüssig dargelegt. Diese Umstellung sei auch noch im zweiten Rechtszug möglich, da dies gem. § 264 Nr. 1 ZPO keine Klageänderung sei, eine solche aber jedenfalls sachdienlich gewesen wäre und ohnehin nur auf die der Entscheidung zugrunde zu legende Tatsachen gestützt worden sei (§ 533 Nr. 1 und 2 ZPO). Die Klageforderung berechne sich wie folgt: Für jeden Monat sei die Differenz zwischen geschuldeter und tatsächlich gezahlter Miete festzustellen. Der Gesamtsaldo – also die Differenzen aller Monate sei dann die Klageforderung. Die vor dem Jahr 2007 fällig gewordenen Forderungen seien auch nicht verjährt. Denn wegen der fehlenden Tilgungsbestimmung des Mieters seien seine Teilzahlungen gem. § 366 Abs. 2 BGB auf die jeweils älteste Mietforderung zu verrechnen. Da der Mieter in der Zeit nach 2007 insgesamt Zahlungen ohne Tilgungsbestimmungen in einer die Klageforderung weit übersteigenden Höhe geleistet hat, stünde fest, dass aus dieser Zeit keine Ansprüche der Vermieterin mehr herrühren, so dass eine konkrete Berechnung entbehrlich sei. Zinsen stünden der Vermieterin allerdings erst ab dem auf die Geltendmachung folgenden Tag zu.

Anmerkung

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Mit Urteil vom 9. Januar 2013 - VIII ZR 94/12, GE 2013, 349 sprach sich der BGH überraschend für die Zulässigkeit einer sog. Saldoklage aus. Bis dahin entsprach es fast einhelliger und über Jahre gefestigter Rechtsmeinung, dass bei Mietzahlungsansprüchen eine Verrechnung von Teilzahlungen vorgenommen werden und sich eine Zahlungsklage konkret auf bestimmte Monate beziehen müsse, auch wenn am Ende des Jahres ohnehin der gleiche Betrag offen bleibt. Das LG Frankfurt geht noch einen Schritt weiter und lässt die Umstellung auf eine Saldoklage auch zweitinstanzlich zu. Dies dürfte ebenfalls auf der Linie des BGH liegen (VIII ZR 157/12, GE 2013, 117 betr. Kündigung). Das lesenswerte Urteil gibt dem Leser zudem noch einen praktischen Leitfaden zum notwendigen Inhalt einer Saldoklage mit an die Hand.