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Sachverständiger

KG12 W 1175/9031.05.1990GE 1990, 931

ZPO § 406 Abs. 1, § 42

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Sachverständiger; Ablehnung; Befangenheit

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Ablehnung eine Sachverständigen wegen Besorgnis der Befangenheit.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Die am 20. Februar 1990 eingelegte sofortige Beschwerde gegen den am 6. Februar 1990 zugestellten Beschluß der Zivilkammer 18 des Landgerichts Berlin vom 29. Januar 1990 ist zulässig, § 406 Abs. 5, § 567 Abs. 1, §§ 569, 577 ZPO.

Das Landgericht hat das Ablehnungsgesuch zu Unrecht für unbegründet erklärt.

Gemäß § 406 Abs. 1 ZPO kann ein Sachverständiger aus denselben Gründen, die zur Ablehnung eines Richters berechtigen, abgelehnt werden. Ein Richter kann wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden, § 42 Abs. 1 ZPO. Eine solche Ablehnung findet statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Mißtrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen, § 42 Abs. 2 ZPO. Bei der Prüfung der Frage der Befangenheit kommt es nicht darauf an, ob der Richter - oder wie hier - der Sachverständige tatsächlich parteilich oder befangen ist, sondern ob ein am Verfahren Beteiligter bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlaß hat, an der Unvoreingenommenheit und objektiven Einstellung des Betreffenden zu zweifeln (vgl. BVerfGE 20, 9 147; 35, 246, 253; 43, 126, 127; BGHZ 77, 70, 72).

Ob die ersten beiden vom Bekl. vorgetragenen Gründe eine Ablehnung rechtfertigen, kann dahinstehen. Jedenfalls ist dem Bekl. ein Ablehnungsgrund aus der Tatsache erwachsen, daß der Sachverständige in seiner Stellungnahme vom 15./19. Oktober 1989 zu den Schriftsätzen des Bekl. vom 25. September und 4. Oktober 1989 von "scharfsinnigen Darlegungen" gesprochen hat, die "zumindest einen erheblichen Aufwand an Zeit zu ihrer Widerlegung oder Klarstellung erfordert hätten". Weiterhin hat sich der Sachverständige durch die Tatsache, daß die von ihm aufgrund der Einwendungen des Bekl. vorgenommene erneute Berechnung der Jahreskaltmiete zu einer Heraufsetzung des ursprünglich mit 236.602,68 DM ermittelten Betrages auf 236.970,08 DM geführt hat, zu der Kommentierung veranlaßt gesehen: "Ob das den Aufwand lohnte, sei dahingestellt."

Es ist nicht die Aufgabe eines Sachverständigen, die Darlegungen einer Partei, die sich mit den Ausführungen seines Gutachtens befassen, mit ironischen Bemerkungen zu kommentieren. Ebenso sind ihm keine negativen Bemerkungen des Inhalts gestattet, daß die von einer Partei vorgetragenen Einwendungen einen als unangemessen empfundenen Prüfungsaufwand erfordern, der in keinem Verhältnis zu dem erreichten Ziel steht.

Solche von Unsachlichkeit getragenen Äußerungen sind objektiv geeignet, bei dem Bekl. den berechtigten Eindruck entstehen zu lassen, daß der Sachverständige ihm gegenüber voreingenommen ist. Dabei ist zu berücksichtigen, daß die betreffenden Äußerungen nicht etwa im Rahmen eines mündlichen Disputs gefallen sind, wo sie vielleicht noch als "Lapsus" hingenommen werden könnten, sondern in einer schriftlichen Stellungnahme enthalten sind, bei der die Gelegenheit zu einer sorgfältigen Wortwahl gegeben war. Der Eindruck der Voreingenommenheit wird noch durch die Stellungnahme des Sachverständigen vom 1./3. Dezember 1989 verstärkt. Gerade dadurch, daß der Sachverständige seine Enttäuschung über den Ablehnungsantrag zum Ausdruck bringt, zeigt er sich als persönlich betroffen und erweckt damit bei einem objektiven Beobachter den Eindruck der Voreingenommenheit.

Das Verhalten des Sachverständigen ist geeignet, in dem Bekl. die Befürchtung entstehen zu lassen, daß der Sachverständige im Rahmen einer gemäß § 411 Abs. 3 ZPO angeordneten persönlichen Erläuterung seines Gutachtens mit Unmutsäußerungen reagiert und deshalb den Eindruck erweckt, daß er sich bei seinen Ausführungen nicht ausschließlich von sachlichen Überlegungen leiten läßt.