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Sachverständigengutachten

BSGB 9 V 17/11 B16.02.2012ZOV 2014, 69

VwRehaG §§ 1 Abs. 1, 6; BerRehaG § 1 Abs. 1; SGG § 103

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Sachverständigengutachten; Kenntnisse des Sachverständigen; Beschädigtenversorgung; Ursachenzusammenhang

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Liegen bereits Gutachten von ärztlichen Sachverständigen desselben Fachgebiets als Beweismittel vor, bedarf es dann weiterer Beweiserhebung, wenn die vorliegenden Gutachten schwere Mängel aufweisen, in sich widersprüchlich sind, von unzutreffenden Voraussetzungen ausgehen oder Zweifel an der Sachkunde - bei Schädigungen durch Unrechtsmaßnahmen des SED-Regimes gehören dazu ausreichende Kenntnisse auf dem Gebiet gesundheitlicher Folgen politischer Repressionen in der ehemaligen DDR - oder Sachlichkeit des Sachverständigen erwecken.

(Leitsatz der Redaktion)

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

1 Die Beteiligten streiten über die Feststellung von Schädigungsfolgen und die Gewährung von Leistungen der Beschädigtenversorgung nach dem Verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsgesetz (VwRehaG) in Verbindung mit dem Bundesversorgungsgesetz (BVG).

2 Der 1942 geborene Kl., ein Diplom-Landwirt mit der ergänzenden Berufsbezeichnung „Tierzuchtleiter", war in der DDR bei einem Volkseigenen Gut als Hauptabteilungsleiter Schweinezucht beschäftigt. Am 15. August 1988 erhielt er vom Direktor des Volkseigenen Kombinats I. eine Zusage für die Einstellung als Abteilungsleiter Futterwirtschaft. Am 5. September 1988 flüchtete sein Sohn in das damalige Bundesgebiet. Daraufhin wurde ihm am 4. Oktober 1988 auf Weisung des Ministeriums für Staatssicherheit (MfS) mitgeteilt, dass seine Einstellung nicht erfolgen könne.

3 In der Rehabilitierungsbescheinigung nach dem Beruflichen Rehabilitierungsgesetz (BerRehaG) des beklagten Landes vom 20. Mai 1998 stellte dieses fest, dass der Kl. Verfolgter i. S. d. § 1 Abs. 1 BerRehaG sei und die Verfolgungszeit vom 23. November 1988 bis 2. Oktober 1990 gedauert habe. In der Rehabilitierungsbescheinigung nach dem VwRehaG des beklagten Landes vom 5. Juli 2002 stellte dieses außerdem fest, dass die am 4. Oktober 1988 erfolgte Ablehnung der Einstellung als leitender Mitarbeiter nach bereits erfolgter Zusage auf Weisung des MfS mit tragenden Grundsätzen eines Rechtsstaates schlechthin unvereinbar sei; diese Maßnahme wurde für rechtsstaatswidrig erklärt.

4 Seinen im Juli 2002 gestellten Antrag auf Feststellung von Schädigungsfolgen und auf Gewährung von Leistungen der Beschädigtenversorgung nach dem VwRehaG in Verbindung mit dem BVG lehnte der Bekl. nach Einholung eines psychiatrischen Gutachtens ab.

5 Nach Klageerhebung veranlasste das SG Cottbus die Begutachtung des Kl. durch den Psychiater und Neurologen Dr. L. Dieser gelangte in seinem Gutachten vom 18. April 2006 zu der Beurteilung, dass die psychischen Störungen des Kl. nicht auf die im Zusammenhang mit der Republikflucht des Sohnes auf Weisung des MfS erfolgte Einstellungsablehnung zurückzuführen seien. Nach Einholung von Stellungnahmen der Sachverständigen Dr. L. vom 14. Februar 2008 hat das SG die Klage abgewiesen [...].

7 Das LSG Berlin-Brandenburg hat einen Anspruch des Kl. auf Feststellung von Schädigungsfolgen und auf Gewährung von Leistungen der Beschädigtenversorgung nach einer MdE um 50 v. H. (ab 21. Dezember 2007: Grad der Schädigungsfolgen [GdS] von 50) verneint. Dabei hat es sich vor allem auf die Ausführungen des Sachverständigen Dr. L. gestützt. Dem Antrag, ein weiteres Gutachten nach § 106 SGG einzuholen, sei nicht zu entsprechen, weil der Kl. keine Umstände vorgetragen habe, die dies angesichts der bereits umfassend durchgeführten Beweisaufnahme rechtfertigten.

8 Gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil hat der Kl. beim BSG Beschwerde eingelegt [...].

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

9 Die Nichtzulassungsbeschwerde des Kl. ist zulässig und begründet. Das angefochtene Urteil des LSG ist unter Verstoß gegen den Amtsermittlungsgrundsatz (§ 103 SGG) ergangen (§ 160 Abs. 2 Nr. 3 SGG). [...]

10 1. Der Kl. hat zunächst dargetan, dass sich das LSG bei der Beurteilung des Ursachenzusammenhangs auf das Gutachten des Sachverständigen Dr. L. vom 18. April 2006 und dessen ergänzende Stellungnahme vom 14. Februar 2008 gestützt habe; dieser Sachverständige habe Brückensymptome für unverzichtbar erklärt. Sodann hat der Kl. ausgeführt, dass diese Auffassung nicht mit den Erkenntnissen eines neuen Expertengutachtens der Konferenz der Landesbeauftragten für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen DDR übereinstimme. Zwar hat er dazu nicht ausdrücklich vorgetragen, er habe das LSG bereits auf dieses Expertengutachten hingewiesen. Aus dem Tatbestand des Urteils des LSG ergibt sich jedoch, dass der Kl. bereits im Berufungsverfahren vorgebracht hat, der Sachverständige Dr. L. habe nicht berücksichtigt, dass seelische Folgen politischer Repressalien auch mit jahrelanger Latenz auftreten könnten; den sogenannten Brückensymptomen zwischen Traumatisierung und Manifestation der Erkrankung käme nach neuesten wissenschaftlichen Erkenntnissen keine Bedeutung mehr zu.

11 2. Der vom Kl. gerügte Verfahrensmangel liegt vor. Das LSG hat seine in § 103 SGG normierte Pflicht zur Aufklärung des Sachverhalts dadurch verletzt, dass es dem vom Kl. in der mündlichen Verhandlung am 12. Januar 2011 gestellten Beweisantrag, nach § 106 SGG von Amts wegen ein weiteres neurologisch-psychiatrisch-psychosomatisches Gutachten zu der Frage einzuholen, ob seine Gesundheitsstörungen (Voll- oder Teilbild einer posttraumatischen Belastungsstörung, eine somatoforme autonome Funktionsstörung, vor allem das kardiovaskuläre System betreffend, sowie eine Dysthymie [depressive Neurose]) im ursächlichen Zusammenhang mit der nach dem VwRehaG bindend als rechtsstaatswidrig festgestellten Maßnahme stehen, ohne hinreichende Begründung nicht entsprochen hat.

13 Liegen - wie hier - bereits Gutachten von ärztlichen Sachverständigen desselben Fachgebiets als Beweismittel vor, bedarf es unter Berücksichtigung des Grundsatzes der freien richterlichen Beweiswürdigung (§ 128 Abs. 1 Satz 1 SGG) grundsätzlich keiner weiteren Beweiserhebung in dieser Richtung. Anders verhält es sich jedoch dann, wenn die vorliegenden Gutachten schwere Mängel aufweisen, in sich widersprüchlich sind, von unzutreffenden Voraussetzungen ausgehen oder Zweifel an der Sachkunde oder Sachlichkeit des Sachverständigen erwecken (vgl. etwa BSG, Beschluss vom 24. März 2005 - B 2 U 368/04 B).

14 Der Kl. hat mit Recht geltend gemacht, dass hier ein solcher Fall gegeben ist. Er hat seinen Beweisantrag auf Einholung eines weiteren neurologisch-psychiatrischen-psychosomatischen Gutachtens bereits im Berufungsverfahren [...] damit begründet, dass Zweifel an der Sachkunde des Sachverständigen Dr. L. bestünden, weil dieser über keine ausreichenden Kenntnisse auf dem Gebiet gesundheitlicher Folgen politischer Repressionen in der ehemaligen DDR verfüge, insbesondere nicht berücksichtigt habe, dass nach neueren wissenschaftlichen Erkenntnisse keine Brückensymptome verlangt würden.

15 Das LSG ist nicht zu der Beurteilung gekommen, dass „die Ablehnung der Einstellung des Kl. als leitender Mitarbeiter - auch im Zusammenwirken mit weiteren schädigenden Vorgängen im Zusammenhang mit der Republikflucht seines Sohnes - zu einer gesundheitlichen Schädigung im Sinne einer verbleibenden Gesundheitsstörung als Schädigungsfolge (§ 1 Abs. 1, § 30 Abs. 1 BVG) geführt" hat. Insbesondere hat es sich nicht davon überzeugt, dass „die Ereignisse nach der Flucht des Sohnes am 5. September 1988 zu einer wesentlichen Verschlimmerung des klägerischen Leidens geführt" hätten. In diesem Zusammenhang hat das LSG ausdrücklich ausgeführt: „Wie der Sachverständige Dr. L. dargelegt und in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 14. Februar 2008 bekräftigt hat, fehlt es insoweit an Brückensymptomen, um einen solchen Ursachenzusammenhang zu begründen."

16 Die Ablehnung des Beweisantrags hat das LSG damit begründet, dass „der Kl. keine Umstände vorgetragen hat, die angesichts der bereits umfassend durchgeführten Beweisaufnahme die Einholung eines weiteren Gutachtens rechtfertigten". Dabei hat es nicht nur unberücksichtigt gelassen, dass der Kl. ausdrücklich die Sachkunde des Sachverständigen Dr. L. angezweifelt, diesem insbesondere vorgehalten hat, nicht über die neuesten wissenschaftlichen Erkenntnisse auf dem Gebiet gesundheitlicher Folgen politischer Repressionen in der DDR zu verfügen. Sondern es hat auch nicht beachtet, dass es seine Entscheidung auf das Fehlen von Brückensymptomen nur stützen konnte, wenn deren Vorliegen nach dem Stand der medizinischen Wissenschaft Voraussetzung für die Bejahung eines Ursachenzusammenhanges ist. Insoweit kam es darauf an, ob die entsprechende Ansicht des Sachverständigen Dr. L. noch diesem Wissensstand entspricht. Da das LSG selbst - soweit erkennbar - nicht über eine medizinische Sachkunde verfügt, die ihm in Bezug auf diese Frage die Feststellung des Nichtbestehens neuerer medizinisch-wissenschaftlicher Erkenntnisse erlaubt hätte, und auch nicht offengelegt hat, aus welcher Erkenntnisquelle es die Überzeugung von einem Fehlen neuer wissenschaftlicher Erkenntnisse gewonnen hat (BSG SozR 1500 § 128 Nr. 31), hätte es sich schon von Amts wegen, jedenfalls aber aufgrund des vom Kl. zuletzt in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisantrages, zu einer entsprechenden Aufklärung und Feststellung des Sachverhalts gedrängt fühlen müssen (vgl. hierzu bereits Beschluss des erkennenden Senats vom 2. Dezember 2010 - B 9 VH 3/09 B).