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Sachverständigenentschädigung

LG Berlin82 T 513/9126.02.1992GE 1992, 443

ZPO § 407a Abs. 3 Satz 2

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Sachverständigenentschädigung; Kürzung wegen Kostenüberschreitung

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Die Kürzung einer Sachverständigenentschädigung wegen eines Verstoßes gegen die vom Prozeßgericht aufgegebene Kostenobergrenze setzt weiter voraus, daß das Prozeßgericht - hätte der Sachverständige es von der Kostenüberschreitung unterrichtet - den erteilten Auftrag ganz zurückgenommen oder jedenfalls eingeschränkt hätte.

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

vgl. Vorinstanz in GE 19/91, 991.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Mit Recht beanstandet der Sachverständige, daß das Amtsgericht ihm nur 1.750,- DM zuerkannt hat. Denn seine hier jetzt nur noch umstrittenen weiteren Kosten sind nicht nur, wie auch schon das Amtsgericht in seinem Teil- und im übrigen Nichtabhilfebeschluß festgestellt und wie auch der Vertreter der Landeskasse, der Bezirksrevisor bei dem Amtsgericht Tiergarten, in seinen Stellungnahmen in diesem Verfahren nicht in Abrede gestellt hat, entstanden, sondern der Sachverständige darf entgegen der Ansicht des Amtsgerichts und auch des Bezirksrevisors auch ihre Zahlung verlangen.

Allerdings trifft es zu, daß das Amtsgericht (Prozeßgericht) den Sachverständigen anläßlich der Auftragserteilung davon unterrichtet hatte, daß es nur einen Auslagenvorschuß in Höhe von 1.750,- DM eingefordert und erhalten hätte, daß damit grundsätzlich eine Kosten(ober)grenze in dieser Höhe bestand und daß das Prozeßgericht dem Sachverständigen aufgegeben hatte, sich mit ihm in Verbindung zu setzen, falls seine Kosten diese Kosten(ober)grenze übersteigen sollten, bzw. es zu unterrichten und dann, bis es ihm darauf geantwortet habe, keine weiteren Tätigkeiten zu entfalten, die Kosten verursachten (siehe dazu auch § 407 a Abs. 3 Satz 2 und Absatz 5 ZPO); und es trifft weiter auch zu, daß der Sachverständige sich daran nicht gehalten hat. Wie jedoch das Kammergericht in seinem in JurBüro 1983, 1546 veröffentlichten Beschluß ausgeführt hat, setzt eine Kürzung einer Sachverständigenentschädigung wegen eines solchen Verstoßes weiter voraus, daß das Prozeßgericht, wenn der Sachverständige es entsprechend unterrichtet hätte, den Auftrag, den es ihm erteilt hatte, ganz zurückgenommen oder jedenfalls eingeschränkt hätte. Das aber kann hier nicht festgestellt werden. Insbesondere kann es nicht aus einer dementsprechenden ausdrücklichen Erklärung des Prozeßgerichts entnommen werden. Denn das Prozeßgericht hat es auf eine entsprechende Anfrage des Berichterstatters der Kammer abgelehnt, sich dazu zu äußern. Die Kammer teilt aber auch nicht die Auffassung des Bezirksrevisors, es ergebe sich aus dem angefochtenen Beschluß und dem Teil- und im übrigen Nichtabhilfebeschluß des - mit dem Prozeßgericht identischen - Amtsgerichts, daß das Prozeßgericht den Auftrag, den es dem Sachverständigen seinerzeit erteilt hatte, eingeschränkt hätte, wenn der Sachverständige pflichtgemäß unterrichtet hätte. In dieser Richtung hat das Amtsgericht nämlich weder in dem einen noch in dem anderen Beschluß etwas ausgeführt. In seinem ursprünglichen Beschluß hat es vielmehr nur Vergleiche der im vorliegenden Rechtsstreit entstandenen Sachverständigenkosten mit den Kosten angestellt, die von ihm in Parallelverfahren ein-geschaltete Sachverständige berechnet hatten, und dann nur allgemeine Ausführungen darüber gemacht, wie nach seiner Ansicht ein Gutachten beschaffen sein müsse und was es in der Regel kosten dürfe; und in seinem Teil- und im übrigen Nichtabhilfebeschluß hat es überhaupt nichts ausgeführt, was einen Schluß darauf zuließe, wie es verfahren wäre, wenn der Sachverständige es unterrichtet hätte. Sonstige Anhaltspunkte dafür, daß es seinen Auftrag eingeschränkt hätte, hat die Kammer ebenfalls nicht feststellen können. Im Gegenteil sprechen die Umstände des vorliegenden Falles - und überhaupt von Fällen der vorliegenden Art - mehr dafür, daß es im Falle einer Anzeige des Sachverständigen einen weiteren Auslagenvorschuß eingefordert und den Sachverständigen dann, nach dessen Eingang gebeten hätte, seine Tätigkeit fortzusetzen. Dafür, daß die Kl. das Leisten eines solchen weiteren Vorschusses abgelehnt hätten, ist ebenfalls nichts ersichtlich. Denn schließlich haben die Kl. eine Entscheidung über ihre Klage haben wollen. Wenn das Prozeßgericht der Meinung gewesen ist, diese Entscheidung nicht ohne sachverständige Hilfe treffen zu können, und den Kl. deshalb aufgegeben hätte, über den bereits geleisteten Vorschuß hinaus noch einen weiteren Vorschuß zu leisten, da das in Auftrag gegebene Sachverständigengutachten teurer werde, hätten die Kl. - dessen ist sich die

n. Wenn das Prozeßgericht der Meinung gewesen ist, diese Entscheidung nicht ohne sachverständige Hilfe treffen zu können, und den Kl. deshalb aufgegeben hätte, über den bereits geleisteten Vorschuß hinaus noch einen weiteren Vorschuß zu leisten, da das in Auftrag gegebene Sachverständigengutachten teurer werde, hätten die Kl. - dessen ist sich die Kammer auf Grund ihrer Erfahrungen aus vielen anderen Verfahren dieser Art ziemlich sicher - jedenfalls bei der Größenordnung, um die es hier (nur) gegangen ist, einen weiteren Vorschuß geleistet.

Hätten die Kl. sich geweigert, einen weiteren Vorschuß zu leisten, oder hätte zuvor schon das Prozeßgericht den Sachverständigen gebeten, seine Tätigkeit einzustellen, da sie nun zuviel koste, hätte das Prozeßgericht nur ein unvollständiges Gutachten erhalten, auf Grund dessen es wohl nicht hätte entscheiden können. Das hätte zur Folge gehabt, daß es entweder einen anderen Sachverständigen hätte einschalten oder sich doch noch einmal an den Sachverständigen L. hätte wenden und ihn nun doch um eine Fortsetzung seiner Tätigkeit und um eine Ergänzung/Vervollständigung seine Gutachtens hätte bitten müssen. Daß im einen wie im anderen Falle noch höhere Kosten entstanden wären, da sich ein zweiter Sachverständiger erst ganz neu und der Sachverständige L. nach einem gewissen Zeitablauf jedenfalls wieder in die Sache hätten einarbeiten müssen, liegt auf der Hand (siehe dazu auch noch einmal KG a.a.O.).

Daß schließlich die jetzt hier nur noch umstrittenen Mehrkosten durch eine nicht notwendige Tätigkeit des Sachverständigen entstanden seien oder ihr Ansatz aus einem anderen, sich aus dem Gesetz über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen (ZSEG) ergebenden Grunde nicht gerechtfertigt sei, macht auch nicht einmal der Bezirksrevisor geltend. Insoweit gilt auch das, was das Kammergericht in seinem in JurBüro 1984, 1066 veröffentlichten Beschluß ausgeführt hat: Grundsätzlich muß es einem Sachverständigen überlassen bleiben, im Rahmen seines pflichtgemäßen Ermessens zu entscheiden, welche Zeit für eine ordnungsgemäße Begutachtung notwendig ist; Anlaß zur Nachprüfung dieser Notwendigkeit und zur Herabsetzung der Stundenzahl wird in der Regel nur dann bestehen, wenn der angesetzte Zeitaufwand im Verhältnis zur erbrachten Leistung ganz eindeutig ungewöhnlich hoch erscheint. Es mag sein, daß der Sachverständige hier ein wenig zu aufwendig gearbeitet hat, sei es, daß er sein Gutachten zu breit angelegt hat, sei es, daß er zu langsam gearbeitet hat. Selbst wenn jedoch das eine oder andere der Fall gewesen sein sollte, würde er sich noch im Rahmen dessen bewegt haben, was das Kammergericht a.a.O. in JurBüro 1984 einem Sachverständigen zugebilligt hat.

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Wir hatten darüber berichtet: Das Amtsgericht Schöneberg hatte einem Sachverständigen für Mieten nur einen Teil der vom Sachverständigen geforderten Gebühren zugestanden, weil es die Forderung des Sachverständigen für zu hoch hielt (vgl. GE 1991, 991).

Das Urteil

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Auf die Beschwerde des Sachverständigen hin hat das Landgericht Berlin in einem Beschluß vom 26. Februar 1992 die Forderung des Sachverständigen für rechtens erklärt. Begründung des Gerichts:

Auch dann, wenn das Prozeßgericht anläßlich der Auftragserteilung dem Sachverständigen eine Kostenobergrenze aufgibt in Verbindung mit einer Unterrichtung des Gerichts, falls die Kostenobergrenze überschritten werden sollte, setzt die Kürzung der Sachverständigenentschädigung nicht nur voraus, daß der Sachverständige gegen diese Auflagen verstoßen hat, sondern weiterhin, daß das Prozeßgericht den erteilten Auftrag ganz zurückgenommen oder eingeschränkt hätte, wäre es von dem Sachverständigen hinsichtlich der Kostenüberschreitung unterrichtet worden.

Genau das konnte das Landgericht in dem betreffenden Fall nicht feststellen.

Anmerkung

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Von dem in diesem Fall betroffenen Sachverständigen geht übrigens beim Amtsgericht Schöneberg der Spruch herum, daß seine Gebühren zwar am höchsten seien, dafür ermittele er aber, im Gegensatz zu seinen Kollegen, die niedrigste ortsübliche Vergleichsmiete.