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Sächsischer Volksentscheid, individueller Schuldvorwurf, Strafzweck

LG DresdenBSRH 13/1718.06.2019ZOV 2019, 74

StrRehaG § 1 Abs. 1, 5

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Die sächsischen Richtlinien zum Gesetz über die Übergabe von Betrieben von Kriegs- und Naziverbrechern in das Eigentum des Volkes haben keine individuellen Handlungen beschrieben, sondern lediglich eine Zuordnung zur Gruppe der Naziverbrecher, aktivistischen Nazis und Kriegsinteressenten vorgenommen. Sie dienten lediglich der Friedenssicherung und haben deshalb keinen Strafzweck verfolgt.

(Leitsatz der Redaktion)

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

I. Mit Schreiben vom 15.2.2017 i.V. mit dem vom 10.10.2017 sowie vom 24.11.2018 und 14.2.2019 stellt der Antragsteller einen Wiederaufnahmeantrag.

Bereits mit Beschluss des Landgerichtes Dresden vom 24.8.2009 (BSRH 22/06) wurde der Rehabilitierungsantrag des Antragstellers vom 2.9.2003 als unbegründet verworfen. Folgender Sachverhalt wurde damals festgehalten:

F. M. sei im Mai 1945 alleiniger Geschäftsführer und Inhaber der Firma … gewesen, nachdem die früheren Mitgesellschafter J. und die Witwe des 1942 verstorbenen G. M., H. M. im Februar 1945 ihre Geschäftsanteile an F. M. übertragen hatten. Nach dem Kriegsende seien ab 22.6.1945 Betriebseinrichtungen des Unternehmens von der Roten Armee demontiert und zu Reparationszwecken in die Sowjetunion verbracht worden. Nach Abschluss der Demontage sei am 27.9.1945 die Verwaltung des gesamten verbliebenen Betriebs an den Eigentümer durch den zuständigen Hilfskommandanten übergeben worden.

Am 1.10.1945 sei die Genehmigung zur Fortführung des Betriebes erteilt worden. Wegen angeblichen Nichterreichens der Produktionsziele sei dem Betroffenen im April 1946 die persönliche Leitung des Betriebes durch die Stadtverwaltung …, Dezernat Wirtschaft und Arbeit, Amt für Betriebsneuordnung, entzogen worden. Von der Einsetzung eines Treuhänders sei vorläufig abgesehen worden. Vorwürfe, der Betroffene sei Mitglied der NSDAP oder sonst aktiver Nationalsozialist oder Kriegsverbrecher gewesen oder habe Kriegsgefangene unangemessen behandelt, seien bis Anfang 1947 nicht erhoben worden.

Maßnahmen zur Beschlagnahmung oder Enteignung des Privat- und Betriebsvermögens seien bis Anfang 1947 nicht ergriffen worden. Auf den Listen A und C zum Sächsischen Volksentscheid vom 30.6.1946 sei die Firma … nicht aufgeführt.

Noch im Februar 1947 sei durch den Stadtrat … bescheinigt worden, dass die Firma … „nicht zu Befehl 124/126 gemeldet wurde“. Nach den Wahlen in Sachsen im Herbst 1946 und der Konstituierung der Landesregierung sei eine Nacherfassung weiterer Betriebsinhaber als „Kriegs- und Naziverbrecher“ erfolgt. Die Nacherfassung habe der durch SMAD-Befehl Nr. 97 vom 29.3.1946 eingerichteten zentralen deutschen Kommission für Beschlagnahme und Konfiskation (ZDK) oblegen. Gemäß Nr. 5 des SMAD-Befehls Nr. 97 sei die Kontrolle über die ZDK der Kontrollkommission für die Beschlagnahmung und Konfiskation bei dem obersten Chef der SMAD übertragen gewesen.

Am 5.12.1946 hätten Mitglieder des Betriebsrates der Firma … beim Kreisvorstand der SED in Dresden Anzeige gegen den Betroffenen erhoben, in der er als „Nazi­ und Kriegsverbrecher“ bezeichnet wurde. Weiter sei behauptet worden, über das Unternehmen seien falsche Angaben gemacht worden, um es der Enteignung durch den Volksentscheid zu entziehen. Die Beschuldigungen gegen den Betroffenen hätten auf „Ermittlungen“ des von der SED-Arbeitsgebietsleitung … beauftragten „Genossen N.“ beruht. Die Anzeige des Betriebsrates sei vom Kreisvorstand der SED weitergeleitet worden an die Landesverwaltung Sachsen, Ministerium für Wirtschaft und Wirtschaftsplanung, Amt für Betriebsneuordnung. Nach weiteren Ermittlungen sei die Enteignung der Firma … durch die Landesverwaltung gefordert worden, da ihre Inhaber „das faschistische Regime“ tatkräftig und „selten aktiv“ unterstützt und gefördert hätten und somit schuldig seien „an den Verbrechen, die allen Völkern der Welt durch den Faschismus zugefügt wurden“. In der Sitzung vom 15.1.1947 habe die Präsidialkommission unter Bezugnahme auf die Richtlinien zum Volksentscheid vom 30.6.1946 vorgeschlagen, die Firma … auf die A-Liste zu setzen und zu enteignen. Daraufhin sei die Enteignung der Firma … am 14.5.1947 durch das Sächsische Gesamtministerium bestätigt worden, nachdem zuvor ein Treuhänder für das Unternehmen am 3.4.1947 durch das Ministerium für Wirtschaft und Wirtschaftsplanung, Abteilung Landeseigene Betriebe, bestellt worden sei. Die Firma … sei unter laufender Nummer 25 der „Nachtragsliste A“ aufgeführt. Mit Schreiben vom 1.7.1948 habe die Landesregierung der Firma … mit dem üblichen Formularschreiben mitgeteilt, die Enteignung des Betriebsvermögens der Firma auf der Grundlage des SMAD-Befehls Nr. 124 sei durch den SMAD-Befehl Nr. 64 vom 17.4.1948 bestätigt und dadurch rechtskräftig geworden. Mit Schreiben der Landesregierung Sachsen vom 30.6.1948 sei dem Amtsgericht - Handelsregister - … mitgeteilt worden, dass die Firma durch Volksentscheid vom 30.6.46 enteignet und in der durch den SMAD-Befehl Nr. 64 bestätigten Liste enthalten sei, weswegen zu der Firma der Eintrag „durch Volksentscheid vom 30.6.46 zugunsten des Landes Sachsen enteignet“ anzubringen sei. Der Enteignungsvermerk wurde am 15.7.1948 im Handelsregister eingetragen.

Die Enteignung des Betriebsvermögens der Firma … habe nach dem Beschluss der Deutschen Wirtschaftskommission vom 21.9.1948 und nach den gleichzeitig erlassenen Richtlinien Nr. 3 auch das gesamte Privatvermögen der Personen, die von dem Enteignungsbeschluss betroffen waren, erfasst. Einer ausdrücklichen Nennung der privaten Vermögenswerte in den Enteignungsbeschlüssen habe es dazu nicht bedurft.

Parallel zur Beschlagnahmung des Betriebes der Firma … sei gegen F. M. ein Haftbefehl erlassen worden. Von ehemaligen Mitarbeitern des Betriebes und anderen Vertrauenspersonen gewarnt, habe sich F. M. danach nicht mehr im Gebiet der sowjetischen Besatzungszone aufgehalten, weshalb der Haftbefehl nicht vollstreckt werden konnte.

Folge der Enteignung des Betriebes des Betroffenen als A-Listen-Betrieb sei der Verlust des aktiven und passiven Wahlrechtes für F. M. gewesen. Als weitere Folge der Enteignung des Betriebsvermögens seien auch die vor dem 9. Mai 1949 entstandenen und in der SBZ belegenen Guthaben erloschen.

Das Landgericht führte unter anderem aus, dass die gegen den Vater des Antragstellers ergriffenen Maßnahmen keine strafrechtlichen gewesen seien. Die Enteignung habe keine weiteren Folgen zu seinem persönlichen Nachteil nach sich gezogen. Entgegen seines Vortrages gäbe es keine Hinweise, dass 1947 ein Haftbefehl ausgestellt worden sei. Dass sein Vater sein Wahlrecht, seine Gewerbeerlaubnis und sein persönliches Vermögen verloren habe, sei eine notwendige Folge der Enteignung gewesen.

Am 26. November 2010 wies das Dresdner Oberlandesgericht die Beschwerde des Antragstellers ohne mündliche Verhandlung ab und machte sich dabei die Gründe des Landgerichtes Dresden vollumfänglich zu eigen. Ergänzend führte das OLG Dresden u. a. aus, dass die vorgelegten Dokumente weder den strafrechtlichen Charakter der fraglichen Maßnahmen noch die Ausstellung eines Haftbefehles belegen könnten.

Am 6.6.2016 stellte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte auf die Beschwerde des Antragstellers vom 26.5.2014 unter anderem fest, dass eine Verletzung von Artikel 6 der Konvention stattgefunden habe. Im Urteil wurde festgehalten, das „keine außergewöhnlichen Umstände vorlagen, die es rechtfertigen würden, auf eine öffentliche Verhandlung zu verzichten und die anfänglich anberaumte Verhandlung vom 26.6.2008 aufzuheben“.

Der Antragsteller begründet seinen Wiederaufnahmeantrag damit, dass die Konventionswidrigkeit der Rehabilitierungsentscheidung des Landgerichtes und des Oberlandesgerichtes Dresden durch den EGMR sowie neue Tatsachenbeweismittel im Sinne von § 359 Nr. 5 StPO vorliegen würden.

Mit seiner Entscheidung vom 6.6.2016 habe der EGMR festgestellt, dass die Beschlüsse des Landgerichtes Dresden und des OLG Dresden vom 24.8.2009 bzw. vom 26.11.2010 die Garantie der öffentlichen Gerichtsverhandlung nach Artikel 6 Absatz 1 EMRK verletzen würden. Die im Wiederaufnahmeantrag nunmehr vorgetragenen Tatsachen und Beweismittel seien weder vom Landgericht Dresden noch vom OLG Dresden berücksichtigt worden und auch nicht Gegenstand des Vortrages des Antragstellers gewesen, weil sie ihm selbst bis zu dessen Rechtskraft nicht bekannt gewesen seien.

Der Antragsteller ist insbesondere der Auffassung, dass das Landgericht Dresden fälschlicherweise als Rechtsgrundlage seiner Verfolgung den SMAD-Befehl Nr. 124 gesehen und ausgeführt habe, der Antragsteller sei nicht individuell verfolgt worden, sondern lediglich Opfer einer kollektiven Ausgrenzung gewesen. Diese Aussage sei insbesondere unzutreffend und eine Sequestrierung auf der Grundlage dieses Befehls auch nicht Gegenstand des Rehabilitierungsantrages. Nunmehr sei alleinige Rechtsgrundlage der individuelle Schuldvorwurf, welcher auf der Richtlinie zum Sächsischen Gesetz über die Übergabe von Betrieben von Kriegs­ und Naziverbrechern vom 21.5.1946 in Verbindung mit dem Sächsischen Volksentscheid beruhen würde.

Soweit die Sächsische Präsidialkommission seine Schuld als „Naziverbrecher“ im Sinne von Ziffer 1 B und als „Kriegsinteressent“ im Sinne von Ziffer 3c der Richtlinien zum Sächsischen Volksentscheid festgestellt habe, handele es sich dabei per se um individuelle Schuldsprüche. Nach der Rechtswirklichkeit in der Sowjetischen Besatzungszone (SBZ) sei auch der Schuldtatbestand in Ziffer 2g der Richtlinien zum Volksentscheid als „aktivistischer Nazi“, der voraussetze, dass der Betroffene durch den Block der antifaschistischen demokratischen Parteien als sonstiger Aktivist festgestellt worden sei, ein individueller Schuldtatbestand. Die Individualität dieses Schuldvorwurfes in den Richtlinien zum Volksentscheid ergebe sich ohne Weiteres auch daraus, dass er strukturell den Schuldtatbeständen in Abschnitt III Artikel II C, II Ziffer 4 der KRD Nr. 38 entspräche, die Schuldvorwürfe ebenfalls an die bloße Mitgliedschaft in SA-Organisationen geknüpft habe und nach der Rechtsprechung in der SBZ ausdrücklich als individueller Schuldvorwurf gehandelt worden seien.

Der spezifische Strafzweck würde sich aus den auf Druck der bürgerlichen Parteien CDU und LPD im sächsischen Block der antifaschistischen Parteien getroffenen Vereinbarungen ergeben, die Aktion des sächsischen Volksentscheides sei nicht, wie ursprünglich von der SED gewollt, als breit angelegte Sozialisierung von Wirtschaftsunternehmen durchzuführen gewesen, bei der Unternehmen plakativ als Naziverbrecher diffamiert werden sollten, sondern auf Maßnahmen gegen solche Unternehmen zu beschränken, die sich nachweislich als Kriegs-­ und Naziverbrecher schuldig gemacht hätten. Damit würden auch die Bedenken des OLG Dresden entfallen, dass der Aufruf der antifaschistischen Parteien im sächsischen Volksentscheid lediglich plakativer Natur gewesen sei und dieser keinen speziellen Strafzweck erfüllt habe. Die Richtlinien zum Sächsischen Volksentscheid sollten sicherstellen, dass nur diejenigen zur Verantwortung gezogen werden, die nach Maßgabe der allein deshalb aufgestellten Richtlinien tatsächlich schwere Schuld auf sich geladen hätten und deshalb auch bestraft werden müssten. Diese mit den Richtlinien verfolgte Zielrichtung sei also eine klare Abkehr von den kommunistischen Absichten. Sie habe eine ideologische Ausgrenzung von als Kriegs­ und Naziverbrechern diffamierten Klassenfeinden durch die Bestimmung eines gegen tatsächliche Kriegs- und Naziverbrecher gerichteten Strafzwecks ersetzt.

Dem festgelegten Strafzweck würde es auch nicht mehr entgegenstehen, dass es - entgegen der mit den Richtlinien verbundenen Zielrichtung - doch zu einer weitgehenden Sozialisierung der sächsischen Wirtschaft gekommen sei. Dies sei nämlich nicht auf den vereinbarten Strafzweck, sondern auf einen krassen Rechtsmissbrauch zurückzuführen, der dann systematisch bei der Anwendung und Auslegung der als Straftatbestände erlassenen Richtlinien vorgenommen wurde. Dieser Missbrauch, der auch charakteristisch für die Verfolgung von Unternehmern durch den SMAD-Befehl Nr. 201 Sonderstrafgericht und auf der Grundlage der KRD Nr. 38 und die Wirtschaftsstrafverfolgung gewesen sei, ändere an dem gesetzlich bestimmten Strafzweck nichts, sondern begründe allein die wesentliche Rechtsstaatswidrigkeit der Strafverfolgung, die Anlass für eine strafrechtliche Rehabilitierung nunmehr ist.

Vor diesem Hintergrund sei auch klar, was - bei rechtlich zutreffender Einordnung - mit der Angabe der Friedenssicherung und der Entmachtung gemeint gewesen wäre. Diese Angaben hätten nicht der Zweckbestimmung der Maßnahme, sondern der Begründung des ausnahmslos hohen Strafmaßes, nämlich der vollständigen Entziehung des betrieblichen und - regelmäßig auch - des privaten Vermögens gedient. Mit diesem Strafmaß sollte verhindert werden, dass Kriegs- und Naziverbrecher künftig durch weitere wirtschaftliche Aktivitäten durch ihren wirtschaftlichen Einfluss erneut „Unheil über das deutsche Volk und die Welt“ bringen könnten.

Mittlerweile seien auch neue Tatsachen und Beweismittel bezüglich des Haftbefehls aufgetaucht. Die vorgelegten Beweismittel würden nunmehr nachweisen, dass gegen den Betroffenen kein Kreisverweis erteilt worden sei, wie das Landgericht Dresden vermutet habe. Das gegen ihn gerichtete Verbot, seinen Betrieb zu betreten, hätte eine darauf beschränkte Einzelanweisung im Zusammenhang mit der vorläufig angeordneten Verwaltung seines Betriebes dargestellt. Der Haftbefehl sei auch wegen des Strafvorwurfes der Wirtschaftssabotage i.S.v. Ziff. 2 SMAD-Befehl Nr. 160 erlassen worden, und aufgrund des Haftbefehles sei nach dem Betroffenen sogar im Rundfunk gefahndet worden. Die Strafverfolgung sei nicht von sowjetischer Seite, sondern ausschließlich von deutschen Repressionsorganen erfolgt. Aus den zeitgenössischen Quellen würde sich auch ergeben, dass Verfahren der Wirtschaftssabotage seit Februar 1946 von der politisch instrumentalisierten, von den Innenministerien - in Sachsen auch vom Wirtschaftsministerium - dirigierten Kriminalpolizei K 5 betrieben wurden, die - unter Umgehung der Staatsanwaltschaft - Haftbefehle wegen Wirtschaftssabotage ausgestellt habe.

Dass gegen den Betroffenen ein Haftbefehl ergangenen sei, würde sich letztlich aus dem Schreiben vom 8. Juli 1947 des Herrn F. M. sowie in der notariellen Erklärung vom 12. März 1952 ergeben.

Am 13. und 27.11.2018 wurde eine mündliche Verhandlung im Landgericht Dresden durchgeführt. Der Antragsteller sowie seine Bevollmächtigten hatten Gelegenheit, ihre Schriftsätze nebst Anlagen mündlich zu erörtern. Des Weiteren wurde von der Kammer am 8. und 17.1.2019 im Sächsischen Staatsarchiv in Dresden im dortigen Bestand in den Akten Nr. … Akteneinsicht genommen. Kopien wurden angefertigt.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die umfangreichen Schriftsätze des Antragstellers vom 15.2.2017, vom 10.10.2017, vom 14.2.2019 und vom 24.4.2019 nebst Anlagen verwiesen.

Die Staatsanwaltschaft Dresden beantragt, den Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens als unbegründet zurückzuweisen.

II. Der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens ist zulässig, aber nicht begründet. Gemäß § 5 StrRehaG finden die Vorschriften der §§ 359 ff. StPO über die Wiederaufnahme eines durch rechtskräftiges Urteil abgeschlossenen Strafverfahrens entsprechende Anwendung. Danach ist auf Antrag die Überprüfung einer unanfechtbaren Rehabilitierungsentscheidung zuzulassen, wenn neue Tatsachen und Beweise im Sinne des § 359 Nr. 5 StPO vorgebracht werden und diese Tatsachen glaubhaft sind (§ 10 Abs. 2 Satz 1 StrRehaG).

Neu im Sinne des § 359 StPO ist grundsätzlich alles, was der Überzeugungsbildung des erkennenden Gerichtes nicht zugrunde gelegt worden ist, auch, wenn es ihr hätte zugrunde gelegt werden können.

Die vom Antragsteller vorgelegten Anlagen 1 bis 12 stellen zumindest teilweise neue Tatsachen dar, die bisher nicht bzw. nicht umfänglich berücksichtigt worden sind.

Der Wiederaufnahmeantrag hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.

1. Der Antrag, mit dem die Aufhebung der unter I. Ziffer 1. in der Sitzung der Sächsischen Präsidialkommission vom 15.1.1947 vorgeschlagenen Schuldsprüche und ihre am 13. und 14. Mai 1947 im Umlaufverfahren erfolgte Bestätigung durch das sächsische Gesamtministerium sowie unter I. Ziffer 2-4 die weitere Aufhebung und damit verbundenen Folgen (Enteignung des Privatgrundstücks, Aufhebung der Schuldsprüche sowie des Haftbefehls) erstrebt wird, ist nicht begründet.

a) zu den Anträgen I. 1. a - c

Die gegen den Betroffenen erhobenen Vorwürfe unterfallen schon ihrem Charakter nach nicht dem Anwendungsbereich des § 1 Abs. 5 StrRehaG. Unzulässig ist der Antrag auch schon deswegen, weil damit keine Maßnahmen dargelegt werden, die einer Rehabilitierung zugänglich wären. Der Antrag zielt darauf ab, vorgeschlagene und bestätigte Schuldsprüche aufzuheben, dass der Betroffene nicht „Nazi-Verbrecher“ im Sinne von Ziffer 1. lit. b der Richtlinien zum Volksentscheid der Landesverwaltung Sachsen sowie nicht „Aktivistischer Nazi“ und letztendlich nicht „Kriegsinteressent“ im Sinne der genannten Vorschriften gewesen wäre. Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 StrRehaG kann die strafrechtliche Entscheidung eines staatlichen deutschen Gerichts im Beitrittsgebiet aus der Zeit vom 8.5.1945 bis zum 2.10.1990 rehabilitiert werden. Dies gilt nach § 1 Abs. 5 StrRehaG auch für andere strafrechtliche Maßnahmen, die keine gerichtlichen Entscheidungen sind. Eine allgemeine Feststellung, dass der Betroffene kein „Nazi-Verbrecher“ u. a. gewesen war, ist dem Gesetz fremd. Dies soll zumindest inzident mit dem Antrag auf Aufhebung der Schuldsprüche bezweckt werden. Zudem stellt das hier in Rede stehende staatliche Handeln keine spezifische strafrechtliche Vergeltung für das zu missbilligende Verhalten dar. Vorliegend wird der Betroffene lediglich einer bestimmten Gruppe (Gruppe der Naziverbrecher, aktivistischer Nazi bzw. Kriegsinteressent) zugeordnet. Die Schuldsprüche sollten auch nicht eine Ahndung individuellen Verhaltens darstellen. Denn der Zuschreibung des Begriffs „Nazi-Verbrecher“, „Aktivistischer Nazi“ und „Kriegsinteressent“ lag keine konkrete zu missbilligende Handlung zugrunde, sondern war an der Teilzugehörigkeit im politischen Unrecht festgemacht. Die Einordnung hat mit einer strafrechtlichen Verfolgung nichts zu tun.

Die Qualifizierung als Kriegsverbrecher oder Naziaktivist ist lediglich unabdingbare tatbestandliehe Voraussetzung für eine Vermögenseinziehung, besagt aber nicht, dass die gegen diesen Personenkreis verhängten Maßnahmen spezifisch strafrechtlicher Natur gewesen waren.

Schon die KRD Nr. 38 hat sich in weiten Teilen von strafrechtlichen Inhalten entfernt. Sie diente nach Abschnitt 1 Nr. 1 neben der Bestrafung bestimmter Personenkreise der Vernichtung des Nationalsozialismus und des Militarismus sowie der Kontrolle und Überwachung möglicherweise gefährlicher Deutscher. Entsprechend wurden in Abschnitt II, Artikel II und III KRD Nr. 38 als Hauptschuldige bzw. Belastete (Aktivisten, Militaristen und Nutznießer) nicht nur solche Personen benannt, denen ein konkretes Verbrechen vorzuwerfen war, sondern auch Personen, die sich etwa in nationalsozialistischen Organisationen betätigt hatten (vgl. Abschnitt II, Artikel II Nr. 4 KRD Nr. 38), die aus der Zusammenarbeit mit solchen Organisationen erheblichen Nutzen gezogen hatten (vgl. Abschnitt II, Artikel II Nr. 6 und Artikel III lit. c KRD Nr. 38) oder die auch nur offen bekennende Anhänger der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft gewesen waren (vgl. Abschnitt II, Artikel III Nr. 3 KRD Nr. 38).

b) Entgegen der Auffassung des Betroffenen ist der strafrechtliche Charakter für die angeordnete Maßnahme im Sinne des § 1 Abs. 5 StrRehaG ebenfalls zu verneinen.

Die angeordneten Maßnahmen unterfallen nach Auffassung der Rehabilitierungskammer des Landgerichtes Dresden dem Gesetz über die Übergabe von Betrieben von Kriegs- und Naziverbrechern in das Eigentum des Volkes in Verbindung mit den Richtlinien zum Sächsischen Volksentscheid, vgl. auch OLG Dresden vom 26.11.2010, 1 Reha Ws 98/09.

Den Richtlinien zum Volksentscheid vom 21.5.1946 kann entgegen der Auffassung des Betroffenen nach wie vor der erforderliche Zweck einer spezifisch strafrechtlichen Vergeltung nicht entnommen werden.

Wie bereits das OLG Dresden in seiner Entscheidung vom 26.11.2010 (1 Reha Ws 98/09) ausgeführt hat, handelt es sich bei dem Volksentscheid um keine wirtschaftliche Maßnahme, da diese nicht im Kontext der Umgestaltung des Wirtschaftssystems gestanden hat. Die Zielrichtung nach Wertung der Gesamtbetrachtung sei nicht die Sanktionierung individuellen Unrechts, sondern eine allgemein politische, nämlich die „Sicherung des Friedens“.

Letzteres wird auch durch den Beschluss der Deutschen Wirtschaftskommission vom 31.3.1948, S 9/48, untermauert. Dort wurde unter anderem festgehalten, dass „die Enteignung des Vermögens der Kriegs- und Naziverbrecher ein bedeutsamer Schritt zur Sicherung des Friedens ist“. Weiter sollte die SMAD die Enteignungen nach den von der Zentralen Deutschen Kommission für Sequestrierung und Beschlagnahme gemäß den Beschlüssen der Regierung der Länder vorgelegten Listen bestätigen. Zudem sollte die aufgrund des Befehls Nr. 124 gebildete Sequesterkommission ihre Tätigkeit einstellen und aufgelöst werden. Eine Bestätigung der Listen (Liste A, in der auch der Betrieb von … unter Ziffer 49, Kreis Dresden-Land aufgeführt ist) erfolgte durch die SMAD bereits am 30.3.1948.

Auch auf den „Aufruf an das sächsische Volk“ bezüglich des anstehenden Volksentscheides, unterschrieben von den Parteien und dem Freien Deutschen Gewerkschaftsbund des Landes Sachsen, ergibt sich, dass „der Volksentscheid ein Bekenntnis für die Sicherung des Friedens und dem friedlichen und demokratischen Neuaufbau Deutschlands dienen sollte“.

Von einer reinen Bestrafung der Kriegs- und Naziverbrecher ist keine Rede. Weiter wurde festgehalten, dass „um die friedliche Arbeit des Volkes und den demokratischen Aufbau nunmehr zu sichern, die Enteignung der Betriebe der Kriegs- und Naziverbrecher zur nationalen Notwendigkeit geworden sei“.

Bereits zuvor wurde von der sowjetischen Besatzungsbehörde die von ihr in großer Zahl beschlagnahmten und enteigneten Betriebe von Kriegsverbrechern sowie aktiven Verfechtern der faschistischen Kriegspolitik dem Volke zur Verfügung gestellt. Den demokratischen Selbstverwaltungsbehörden sollte nunmehr die Möglichkeit gegeben werden, selbst zu entscheiden, was mit diesen Betrieben geschehen soll.

Ebenso ergibt sich aus der Deklaration des Präsidiums der Landesverwaltung Sachsen zum Volksentscheid die wirtschaftliche und politische Entmachtung des bereits aufgeführten Personenkreises. „Mit diesem Volksentscheid soll Sachsen dem deutschen Volk vorangehen und auf dem Wege planmäßiger und zielklarer Sicherung des Friedens.“

Die Landesregierung Sachsen hat am 1.7.1948 die Enteignung aufgrund des Befehles 124 des obersten Chefs der SMAD vom 30.7.1945 beschlagnahmten Betriebsvermögens der Firma … durch Befehl Nr. 64 vom 17.4.1948 bestätigt.

Daran ändert auch nichts der Verweis auf die getroffenen Vereinbarungen der bürgerlichen Parteien CDU, LPD und insbesondere auch die Inbezugnahme des Verzeichnisses der Anlage WA, insbesondere auf den Bericht „der Werdegang des Volksentscheides“, die Stellungnahme des Vorsitzenden der Christlich Demokratischen Union Deutschlands, das Schreiben von Prof. Kastner an den Sächsischen Vizepräsidenten Selbmann vom 24.4.1946, das Schreiben des Sächsischen LPD-Vorsitzenden Prof. Kastner an den Präsidenten der Landesverwaltung Sachsen, das Protokoll des Thüringer Blocks der antifaschistischen Parteien vom 22.12.1947, dem Antrag zu einer „Verordnung zur Enteignung von Vermögenswerten der Kriegsverbrecher etc. im Stadtgebiet von Berlin, dem Bericht über die erste Sitzung des SED-Landesvorstandes in Berlin und den Beschluss des wirtschaftspolitischen Ausschusses vom 11.3.1947 etc.

Soweit der Betroffene vorträgt, dass die Richtlinien zum Sächsischen Volksentscheid einen spezifischen Strafzweck innehatten, z. B. dass die Richtlinien zum Sächsischen Volksentscheid allein deshalb im Block der antifaschistischen Parteien verabschiedet wurden, um eine Bestrafung von Unternehmen, die sich tatsächlich als Kriegs- und Naziverbrecher schuldig gemacht haben, zu ermöglichen, sind diese nach Auffassung der Rehabilitierungskammer des Landgerichts Dresden nicht geeignet, einen spezifischen Strafcharakter der Richtlinien zum Sächsischen Volksentscheid zu begründen. Dies trifft auch auf seine Ausführungen hinsichtlich des Werdegangs des Volksentscheides, auf die Ausführungen des Vorstandsmitgliedes der SED Herrn Ulbricht, die Forderung der damaligen CDU, auf den Bericht des Herrn Dr. Heise vom 15.8.1946, dem Protokoll des thüringischen Blocks der antifaschistischen Parteien vom 22.12.1947 (Anlage WA 55), dem Berliner Gesetz zur Einziehung von Vermögenswerten der Kriegsverbrecher und Naziaktivisten sowie auf verschiedene Gerichtsentscheide (Urteil des Obersten Gerichts der DDR vom 14.2.1951) zu. Zum einen lässt sich dem von dem Antragsteller als Anlage 112 vorgelegten Sitzungsprotokoll nicht entnehmen, dass sich die Abgeordneten parteiübergreifend über den spezifischen Strafzweck einig gewesen sein sollten.

Allein der Umstand, dass im Block der antifaschistischen Parteien vereinbart wurde, dass die Richtlinien zum sächsischen Volksentscheid ausschließlich der Bestrafung von Naziverbrechern, aktivistischen Nazis und Kriegsverbrechern dienen soll, lässt sich nicht belegen. Es mag durchaus zutreffend sein, dass Teile der SED, der CDU sowie die Partei LPD von einem spezifischen Strafzweck ausgingen, jedoch wurde auch vom Betroffenen eingeräumt, dass dieser vereinbarte Zweck, nur noch schuldige Unternehmer zur Verantwortung zu ziehen, nunmehr im Endeffekt aufgrund der Mehrheitsverhältnisse in der Kommission und des Drucks auf die Vertreter der bürgerlichen Parteien dazu führte, doch eine Enteignung von Unternehmern vorzunehmen, denen keine Schuld als Verbrecher nachgewiesen worden war. Auch die CDU konnte ihre Vorstellungen nur teilweise durchsetzen, und insbesondere ihre Absicht, in einer Berufungsinstanz den Personenkreis zu überprüfen, ob Einzelne zu Unrecht in den Strafkreis einbezogen wurden, konnte sie nicht durchsetzen.

Auch dem Beschluss des Gemeinsamen Ausschusses der Einheitsfront der antifaschistischen-demokratischen Parteien zum Volksentscheid in Sachsen ist aus dem Wortlaut lediglich zu entnehmen, dass der Ausschuss die Bestrafung „begrüßt“, nicht jedoch fordert bzw. zur Bedingung für eine eventuelle Zustimmung zum Volksentscheid gemacht hat.

Die Uneinigkeit, inwieweit eine Bestrafung der Kriegs- und Naziverbrecher vorgesehen war, ergibt sich auch aus dem vorgelegten Schreiben von Professor Kastner vom 24.4.1946, welches auch als Anlage wie A 52 vorgelegt wurde. Dieses ist an den Sächsischen Vizepräsidenten Selbmann geschrieben.

So verwehrt sich der Landesvorsitzende der LPD, Prof. Dr. Kastner, unter anderem gegen die folgende Formulierung „das Amt für Betriebsneuordnung in Bautzen sei von Ihnen, Herr Vizepräsident, dahin angewiesen worden, dass es bis zum 30. des Monats - für Mitte Mai zu erwartenden - Volksentscheid entschädigungslos zugunsten des Landes Sachsen enteignet werden soll. In dieser Liste seien im Zusammenwirken mit den vier antifaschistischen Parteien und der Freien Deutschen Gewerkschaft anweisungsgemäß, nachdem das Verfahren aus Befehl 124 erledigt sei, alle diejenigen Betriebe aufzunehmen, die sich irgendwie zur Verstaatlichung eignen, gleichgültig, ob sie bisher durch Befehl 124 erfasst wurden oder nicht“.

Offensichtlich war man sich bei den Blockparteien nicht einig geworden, inwieweit mit dem vorgesehenen Volksentscheid eine Bestrafung der Kriegs- und Naziverbrecher erfolgen sollte.

Auch aus einem weiteren Schreiben, gerichtet an den Präsidenten Dr. Friedrichs vom 15.5.1946 ist zu entnehmen, „ein auf der Grundlage dieser Listen durchgeführter Volksentscheid würde allen Vereinbarungen des Präsidiums und der Blockparteien widersprechen und uns - was wir schon wiederholt erklärt haben - die Zustimmung zu der ganzen Aktion unmöglich machen. Nach den uns aus dem ganzen Lande vorliegenden Berichten sind in den vorbereitenden Besprechungen der unteren Organe die dem Volksentscheid zu unterwerfenden Betriebe zum großen Teil überhaupt nicht nach der politischen Belastung des Inhabers, sondern ausschließlich danach ermittelt worden, ob diese Betriebe für eine Sozialisierung ‚reif‘ seien oder nicht bzw. ob es sich um Betriebe handelt, an deren Besitz die betreffende Gemeinde ein Interesse haben könnte oder nicht. Von einer ausschließlich politischen Aktion im Sinne der Bestrafung von Kriegsverbrechern ist bei diesen Verhandlungen der unteren Organe zum großen Teil überhaupt nicht die Rede gewesen. Überdies sind die Vertreter der Parteien über die Sachlage absichtlich oder jedenfalls tatsächlich im Unklaren gelassen worden. Man hat ihnen in mehr als einem Fall nahegelegt, dass sie den Vorschlagslisten zustimmen müssten, weil anderenfalls diese Betriebe der deutschen Verwaltung entzogen und dem Zugriff der Besatzungsmacht ausgeliefert werden würden. Weiter sind diese Verhandlungen vielfach als ‚Geheimsitzungen‘ aufgezogen worden, wobei man die Sitzungsteilnehmer im Falle der Nichteinhaltung des ihnen auferlegten Schweigegebotes mit Ämterentzug und sonstigen Strafen bedroht hat. Endlich sind Einwendungen unserer Vertreter gegen ganz offensichtliche Fehlentscheidungen, trotz ausgesprochenen Verlangens, überhaupt nicht zu Protokoll genommen worden. Zusammenfassend müssen wir feststellen, dass nach unserer Informationen auch nicht in einem einzigen Fall bei der Vorbereitung dieser Listen mit jener korrekten Sorgfalt vorgegangen worden ist, deren Anwendung im Ergebnis der zwischen dem Präsidium und den Blockparteien geführten Verhandlungen unbedingt geboten gewesen wäre.“

Anhaltspunkte dafür, dass durch den späteren Volksentscheid eine Bestrafung der Kriegs- und Naziverbrecher vorgesehen war, ist angesichts der Uneinigkeit der Blockparteien, kurz vor dem Entscheid, wohl lediglich von der LDPD gewollt, jedoch nicht von anderen Parteien und dem Präsidium. Die auf den Listen A befindlichen Unternehmen sollten danach enteignet werden. Die Vorstellungen der LDPD sind offensichtlich nicht umgesetzt worden, was an der Kürze der Zeit (30.6.1946 Volksentscheid) lag und den Interessen der SMAD entgegengestanden hätte.

ln der Dissertation von Ute Böhme „Die Enteignung von Großbetrieben und der Aufbau einer sozialistischen Planwirtschaft in der Sowjetischen Besatzungszone (SBZ) 1945 bis 1949“ ist unter Ziffer 9 „Der Volksentscheid in Sachsen“ u. a. Folgendes festgehalten:

„Anfang Februar 1946 bekam Walter Ulbricht die Zustimmung von Josef Stalin für einen Volksentscheid in Sachsen. Zweck des Volksentscheides war die Festschreibung der Eigentumsentziehung, die im Zusammenhang mit den Befehlen 124 und 126 seit Herbst 1945 in zunächst ausdrücklich vorläufiger Form vorgenommen worden war. Offiziell sollte der Volksentscheid eine Strafmaßnahme gegen die schuldigen Kriegsverbrecher sein.

Der ,Block der antifaschistischen-demokratischen Parteien’ und der FDGB stellten am 25. Mai 1946 offiziell bei der Landesverwaltung Sachsen den Antrag ,auf einen Volksentscheid über die Übergabe der Betriebe von Kriegs- und Naziverbrechern an das Volk’. […]

Die Entscheidung über den Gesetzesentwurf fiel zuvor in einer geheimen Besprechung bei der SMAD am 23. Mai 1946, die ohne die anderen Blockparteien stattfand. […]

Der Besatzungsmacht ging es beim Volksentscheid nicht um die Prüfung individueller Schuld. Ein entscheidendes Kriterium für die Rückgabe oder den Verbleib auf der Enteignungsliste war der Wert und die ökonomische Bedeutung des Betriebes. Sie strebte den Zugriff auf die wirtschaftliche Machtposition und nicht etwa Gerechtigkeit an.“

Die Rolle der Blockparteien, soweit diese eine Bestrafung von Kriegs- und Naziverbrechern vorsahen, war daher nicht entscheidungserheblich, sie sollten lediglich nach außen - ohne Mitspracherecht - eingebunden werden. Es ergibt sich u. a. auch aus der weiteren Ausführung in der Dissertation von Ute Böhme unter Ziffer 9.2.2. Dort wurde u. a. festgehalten, „die gemeinsame Propagandastrategie von SMAD und SED sollte die Bevölkerung in den Glauben versetzen, dass der Volksentscheid eine Sache der Deutschen wäre. […]

Dem Volksentscheid ging eine ,umfassende politische-ideologische und organisatorische Vorbereitung voraus’.“ Unter Ziffer 9.3.2. wurde festgehalten, dass die Entscheidung über den Gesetzesentwurf „über die Übergabe von Betrieben von Kriegs- und Naziverbrechern in das Eigentum des Volkes“ bereits in der schon erwähnten Geheimbesprechung bei der SMAD am 23.5.1946 fiel. Zum anderen ergibt sich auch des Weiteren, dass das Ziel der Blockparteien „eine individuelle Bestrafung von Kriegsverbrechern etc.“ unerheblich, da bereits von sowjetischer Seite entschieden war.

Weiter wurde ausgeführt, „am 18. Juli 1946 brachten der Präsident der Landesverwaltung, Rudolf Friedrichs, und der Vizepräsident und Minister für Wirtschaft und Arbeit, Fritz Selbmann, die ,Verordnung zur Durchführung des Gesetzes vom 30. Juli 1946 über die Übergabe von Betrieben von Kriegs- und Naziverbrechern in das Eigentum des Volkes’ heraus“.

Entgegen dem teilweisen Wortlaut in der Richtlinien, dass es sich um keine „wirtschaftliche Maßnahme“ handeln würde, wurde weiter in der Dissertation festgehalten, dass der Volksentscheid keine Bestrafung der „Kriegs- und Naziverbrecher“ in dem Sinne gewesen war, wie es stets in der Öffentlichkeit der SBZ/DDR behauptet wurde. Im Zuge der Enteignung wurden zwar auch solche Unternehmen betroffen, die sich tatsächlich schuldig gemacht und z. B. während der NS-Zeit bereichert hatten. Der Volksentscheid hatte jedoch mit Gerechtigkeit und dem Feststellen einer individuellen Schuld nichts zu tun. Der Maßstab war nicht das konkrete Verhalten einzelner Individuen, sondern die Beseitigung der Großunternehmer, deren Schuld für die Spitzen der KPD und der SMAD ideologisch a priori feststand.

Aus den Ausführungen von Stephan Kreuzberger „Klassenkampf in Sachsen“ in seiner Schrift „Die sowjetische Militäradministration in Deutschland und der Volksentscheid am 30. Juni 1946“ hält dieser u. a. fest, dass die SED in den verbleibenden Wochen bis zum Referendum alles mobilisierte, das Abstimmungsverhalten der Sächsischen Bevölkerung zu beeinflussen. Unterstützt wurde diese von Gewerkschaften, FdJ und Kulturverbund, ihrem gesamten Parteiapparat. Zahllose Massenveranstaltungen und Kundgebungen in Betrieben, Städten und Ortschaften, Werbeplakate, Aufrufe, Propagandabroschüren in millionenfacher Auflage ebenso wie ausführliche Berichterstattung in den Medien wurden von der Besatzungsmacht und der SED gezielt dazu eingesetzt, das Abstimmungsverhalten der Sächsischen Bevölkerung zu beeinflussen. Man bediente sich dabei hauptsächlich des Arguments der „Friedenssicherung“ und der Bestrafung der „Kriegsverbrecher“. Es wurde tunlichst alles unterlassen, was im Blick auf das geplante Referendum bei der Bevölkerung womöglich den Verdacht der Verstaatlichung der Industrie bezweckt hätte.

Aus dem oben Ausgeführten ist daher auch zu entnehmen, dass es vorliegend keinesfalls darum ging, Kriegsverbrecher etc. mit dem Volksentscheid zu bestrafen, und die späteren Enteignungen knüpften auch nicht an das „individuelle Verhalten“ der zu enteignenden Personen an.

Es kann auch dahingestellt bleiben, ob der Volksentscheid durch den Thüringer Block der antifaschistischen Parteien sowie der Volksentscheid durch die Berliner Stadtverordnetenversammlung einen spezifischen Strafzweck der Sächsischen Richtlinien bestätigen. Die genannten Bestimmungen wurden erst zeitlich nach den gegen den Betroffenen ergangenen Entscheidungen getroffen, und nach Auffassung der Rehabilitierungskammer lassen diese auch keine Rückschlüsse auf den in Sachsen mit dem Volksentscheid und den dazu erlassenen Richtlinien verfolgten Strafzweck zu.

Zu berücksichtigten ist auch, dass sich auf den Listen A bis C nicht die Namen der angeblichen Straftäter befinden und diese auch nicht veröffentlicht wurden. Zudem wurde der ihm zur Last gelegte Straftatbestand auch nicht bekannt gegeben. Es wurden vielmehr mit den Listen nur die Unternehmen, also die Namen der Betriebe veröffentlicht, die entschädigungslos entzogen und in das Eigentum des Volkes überführt werden sollten, aufgeführt.

Mit der Durchführung der Maßnahmen gingen zwar entsprechende Sanktionswirkungen einher, diese tragen jedoch keinen Strafcharakter im Sinne des Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes.

Ebenso wenig kommt es auf das stalinistische Rechtsverständnis an. Es mag zwar zutreffen, dass die vom Antragsteller geschilderten Repressionsverfahren vor sowjetischen Dwojkas bzw. Trojkas ursprünglich in Sachsen angewendet werden sollten. Hier beruht die Einziehung der Vermögen jedoch auf den Richtlinien zum Sächsischen Volksentscheid, und allein schon deshalb geht ein Vergleich zwischen den hier in Rede stehenden Einziehungsverfahren und den stalinistischen Säuberungsaktionen ins Leere.

Auch Gerichtsentscheide (Urteil des obersten Gerichts der DDR vom 14.2.1951 sowie Urteile des OLG Gera vom 4.6.1948 sowie des OLG Erfurt vom 12.10.1950) belegen nach Auffassung der Rehabilitierungskammer des Landgerichtes Dresden nicht den spezifischen Strafcharakter, da diese Gerichte sich nicht auf das Gesetz über die Übergabe von Betrieben von Kriegs- und Naziverbrechern in das Eigentum des Volkes in Verbindung mit den Richtlinien zum Sächsischen Volksentscheid beziehen. Selbst wenn die Gerichte die aus politischen Gründen erfolgte Enteignung als Strafmaßnahmen gesehen haben, wäre das vorliegend unerheblich.

Wie das OLG Dresden in seiner Entscheidung vom 26.11.2010 zu Recht ausführte, kann den Richtlinien zum Volksentscheid vom 21.5.1946 der erforderliche Zweck einer spezifisch strafrechtlichen Vergeltung nicht entnommen werden. Dieser Auffassung schließt sich auch die Rehabilitierungskammer des Landgerichtes Dresden an.

Inwieweit die Beschlagnahme und Enteignung von Vermögenswerten - wovon das Landgericht Dresden in seiner Entscheidung vom 24.8.2009 noch ausging - auf der Grundlage des SMAD-Befehles Nr. 124 erfolgt sei und deshalb eine Rehabilitierung abgelehnt würde, kann vorliegend dahingestellt bleiben.

Vorliegend kommt es auch nicht mehr darauf an, ob die gegen den Betroffenen erhobenen Vorwürfe in der Sache zutrafen oder nicht, da die fraglichen Entscheidungen und Maßnahmen schon ihrem Charakter nach nicht dem Anwendungsbereich des § 1 Abs. 5 StrRehaG unterfallen.

Letztlich geht die Rehabilitierungskammer davon aus, dass die Einziehungen der hier in Rede stehenden Art ihre „Rechtsgrundlage“ im Gesetz über die Übergabe von Betrieben von Kriegs- und Naziverbrechern in das Eigentum des Volkes in Verbindung mit den Richtlinien zum Sächsischen Volksentscheid hatten, dass mit diesem Gesetz keine spezifische strafrechtliche Vergeltung für das zu missbilligende Verhalten bezweckt war, und dass es sich bei den anschließenden Einziehungen nach Listen um Entscheidungen von Verwaltungsbehörden Sachsens handelte, die einer Entscheidung nach dem Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetz nicht zugänglich sind.

c) Soweit der Betroffene auch seine strafrechtliche Rehabilitierung hinsichtlich der Enteignung des Privatgrundstückes …, Grundbuchblatt Nr. … begehrt, Ziffer 2 des Antrages, wird dies nach wie vor als unselbstständige Folge der Enteignung des Betriebsvermögens angesehen, unabhängig davon, ob es einer weiteren Entscheidung bedurfte (hier Bestätigung durch Beschluss des sächsischen Gesamtministeriums vom 16.7.1948).

Soweit auf das undatierte Protokoll der Kommission zur Durchführung des Befehls Nr. 97 (Anlage 132) verwiesen wird, ergibt sich daraus, in Verbindung mit dem Schreiben der Wirtschaftsabteilung des Kreisvorstandes der SED vom 31. März 1947 an die Landesregierung, lediglich, dass die Vermögenswerte, die laut Präsidialbeschluss vom 15.1.1947 enteignet wurden, zurückzugeben sind.

Auch der Bezug auf die Richtlinien Ziff. 1 lit. b, 2 lit. g und 3 lit. e ändert daran nichts, da sonstige Vermögenswerte des Landes Sachsen gemäß Befehl Nr. 124 SMAD enteignet wurden, was sich auch u. a. aus dem Schreiben der Landesregierung die Deutsche Wirtschaftskommission vom 26.7.1948 (Anlage WA 135) ergibt.

Durch Beschluss S 9/48 der Deutschen Wirtschaftskommission vom 31.3.1948 (BI. 582 d. A) wurde zudem klargestellt, dass alle Sequesterverfahren nach Befehl 124, auch hinsichtlich des nicht betrieblichen Vermögens bis zum 15.4. 1948 zu beenden sind.

d) Die Bekanntmachung der Schuldsprüche durch den öffentlichen Aushang sowie die Registrierung des Betroffenen als Naziverbrecher, aktivistischer Nazi und Kriegsinteressent ist nicht als Strafverfolgungsmaßnahme zu bewerten, da diese ausschließlich dem Vollzug der Enteignung dienten.

ln der Liste waren nur die Firmenbezeichnungen angegeben, und ein individueller Schuldvorwurf gegen bestimmte Personen ist damit nicht verbunden.

2. Auch der weitere Antrag, einen gegen den Betroffenen im Jahr 1946 von der Kriminalpolizei K5 erlassenen Haftbefehl wegen des Strafvorwurfs der Sabotage des Betriebes in … nach Ziff. 2 SMAD-Befehl Nr. 160/45 für rechtsstaatswidrig zu erklären und aufzuheben, wird als unbegründet verworfen.

Nach wie vor liegen keine für eine Rehabilitierung ausreichenden Anhaltspunkte für den Erlass eines Haftbefehls gegen den Betroffenen vor. Auch wenn nunmehr ein Schreiben des Herrn F. M. vom 8.7.1947, gerichtet an die Landesregierung für das Bundesland Sachsen, sowie eine notarielle Erklärung vom 12.3.1952 vorgelegt wird, aus dem u. a. hervorgeht, „dass er selbst vorträgt, dass ein Haftbefehl gegen ihn vorlag, er durch einen Mitarbeiter (H. K.) ein Telegramm mit dem Inhalt erhielt, dass ein Haftbefehl gegen ihn vorliegen würde, im Leipziger Rundfunk das Vorliegen des Haftbefehls verbreitet worden sei und der damalige Prokurist K., welcher auch Jurist gewesen ist, diese bei Erscheinen der K 5 in den Geschäftsräumen … miterlebt habe, dass wohl ein Haftbefehl ergangen sei und er als Jurist dies besonders gut einordnen könne, sowie durch zeithistorische Untersuchungen herausgekommen sei, dass die Kriminalpolizei K5 in Sachsen seit Februar 1946 mit der Verfolgung von Strafsachen „Wirtschaftssabotage“ betraut war, und dass diese selbst Haftbefehle ausgestellt habe, ohne diese von der Staatsanwaltschaft zuvor bestätigen zu lassen, sind die vorgenannten Unterlagen bzw. Äußerungen nach Auffassung der Rehabilitierungskammer des Landgerichtes Dresden ebenfalls nicht geeignet, den Erlass eines Haftbefehls zu belegen. Selbst wenn man davon ausgehen würde, dass ein Haftbefehl vorgelegen hat, ist es der Rehabilitierungskammer des Landgerichtes Dresden verwehrt, diesen für rechtswidrig zu erklären oder aufzuheben, da es keine konkreten Angaben zu der ausstellenden Behörde (K5) und zum konkreten Inhalt gibt. Da der Haftbefehl nach wie vor nicht auffindbar ist, bleibt der konkrete Inhalt im Unklaren.

Dies wäre jedoch Voraussetzung für eine Rehabilitierungsentscheidung, zumal auch die ausstellende Behörde nicht feststeht (Staatsanwaltschaft Dresden oder K5). Der Inhalt des Haftbefehles wurde auch keiner Person bekanntgegeben, die Aussagen über den Inhalt hätte treffen können. Auch der damalige Justitiar K. konnte hierzu keine näheren Angaben machen.

Der Antragsteller geht lediglich davon aus, „dass eine ganz überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür sprechen würde, dass der gegenüber Herrn F. M. erlassene Haftbefehl auf den Strafvorwurf der Sabotage gestützt war, und dass dieser mit den ihm von dem Amt für Betriebsneuordnung zur Last gelegten Handlungen begründet worden ist, er habe den Betrieb nicht durch die Einstellung weiterer Mitarbeiter ausbauen wollen und dem Betrieb 235.000 RM sowie den Gärtner A. entzogen“.

Soweit auf die Rechtsprechung der Rehabilitierungsgerichte (Beschlüsse Landgericht Berlin vom 13.10.2015, des Landgerichtes Rostock vom 28.1.2015) verwiesen wurde, dass dort Heimeinweisungen rehabilitiert worden seien, obwohl entsprechende Einweisungsanordnungen nicht mehr auffindbar waren, sind diese Fälle mit dem vorliegenden nicht vergleichbar, da dort zumindest der zeitweise Heimaufenthalt festgestellt und somit entsprechende Rückschlüsse auf die vermutliche Unterbringungsanordnung gezogen werden konnten. Hier ist weder eine Haft vollzogen worden, noch wurden konkrete Vorwürfe festgestellt.

Weitere Ermittlungen sind nach Auffassung der Rehabilitierungskammer des Landgerichtes Dresden, insbesondere nach der Durchführung einer mündlichen Verhandlung, nicht veranlasst, zumal das erneut nunmehr umfangreiche vorgelegte Material geprüft und bewertet wurde. Bei der durchgeführten Akteneinsicht im Landesarchiv von Seiten der Kammer haben sich zudem keinerlei Hinweise auf den Erlass eines Haftbefehles ergeben.

Anmerkung der Redaktion

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Vgl. dazu die Besprechung von Wasmuth, ZOV 2019 [2], 46 ff.